2 Begriffsbestimmungen

2.1 Räume und Behälter

(1) Räume und Behälter im Sinne dieser TRGS sind allseits, überwiegend oder nur teilweise umschlossene sowie luftaustauscharme Bereiche, in denen besondere Gefährdungen bestehen oder entstehen können. Die Gefährdungen resultieren aus der räumlichen Enge der Räume und Behälter und deren Einrichtungen in Verbindung mit den in ihnen befindlichen Verunreinigungen, Stoffen oder Gemischen, Sauerstoffmangel oder Sauerstoffüberschuss oder den in sie eingebrachten Stoffen oder Gemischen.

(2) Räume und Behälter im Sinne dieser TRGS können zum Beispiel sein:

  1. Tanks,
  2. Apparate,
  3. Kessel,
  4. Kastenträger von Brücken oder Kränen,
  5. nicht ausreichend belüftete Räume,
  6. Silos,
  7. Hohlräume in Bauwerken und Maschinen,
  8. Auffangräume (Tanktassen),
  9. Schächte,
  10. Gruben,
  11. Kanäle,
  12. Inneres von Rohrleitungen und von Abwasserbehandlungsanlagen,
  13. Räume unter Erdgleiche sowie
  14. Schiffsräume.

2.2 Schiffsräume

Schiffsräume sind alle Räume nach Abschnitt 2.1 Absatz 1 von Wasserfahrzeugen und schwimmfähigen Hohlkörpern, insbesondere Schmieröltanks, Sloptanks, Ladetanks, Kessel, Kofferdamm, Rohrtunnel, Ladepumpenräume, Brennstofftanks, Ballasttanks, Doppelboden/-tanks, Abgas- und Spülluftkanäle, Wallgänge und Pieks in Schiffen sowie Zellen von Pontons, Schwimmdocks, Schleusentoren und anderen schwimmfähigen Hohlkörpern.

2.3 Freimessen

Freimessen ist das Ermitteln einer möglichen Gefahrstoffkonzentration bzw. des Sauerstoffgehalts mit dem Ziel der Feststellung, ob die Atmosphäre in Räumen und Behältern ein gefahrloses Arbeiten ermöglicht. Beim Freimessen handelt es sich nicht um Messungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder der Technischen Regel für Gefahrstoffe "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition" (TRGS 402).

2.4 Flammpunkt

Der Flammpunkt ist die niedrigste Temperatur, bei der unter festgelegten Versuchsbedingungen eine Flüssigkeit brennbares Gas oder brennbaren Dampf in solcher Menge abgibt, dass bei Kontakt mit einer wirksamen Zündquelle sofort eine Flamme auftritt. (siehe auch Abschnitt 2.3 Absatz 1 der TRGS 720).

2.5 Unterer Explosionspunkt (UEP)

Der untere Explosionspunkt (UEP) einer brennbaren Flüssigkeit ist die auf 1013 hPa bezogene Temperatur, bei der die Konzentration (Stoffmengenanteil) des gesättigten Dampfes im Gemisch mit Luft die untere Explosionsgrenze erreicht (s. auch Abschnitt 2.3 Absatz 2 der TRGS 720). Wenn der UEP nicht bekannt ist, kann dieser für den Anwendungsbereich dieser Regel wie folgt abgeschätzt werden: reine, nicht halogenierten Flüssigkeiten: UEP 5 °C unter dem Flammpunkt; Lösemittel-Gemische ohne halogenierte Komponente: UEP 15 °C unter dem Flammpunkt.

2.6 Untere Explosionsgrenze (UEG)

Untere Explosionsgrenze (UEG) ist der untere Grenzwert der Konzentration (Stoffmengenanteil) eines brennbaren Stoffes in einem Gemisch von Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, in dem sich nach dem Zünden eine von der Zündquelle unabhängige Flamme gerade nicht mehr selbstständig fortpflanzen kann (s. auch Abschnitt 2.3 Absatz 3 der TRGS 720).

2.7 Brennbare Flüssigkeiten

Brennbare Flüssigkeiten sind Flüssigkeiten, die bei Entzündung eine exotherme Reaktion mit Luft eingehen können. Dazu zählen Flüssigkeiten mit einem UEP, insbesondere entzündbare, leicht und extrem entzündbaren Flüssigkeiten sowie Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt ≤ 370 °C.

2.8 Flüssigkeiten, die in versprühtem Zustand entzündet werden können

Flüssigkeiten, insbesondere Beschichtungsstoffe und Reinigungsflüssigkeiten, die in versprühtem Zustand durch Einwirkung einer Zündquelle entzündet werden und nach Entfernen der Zündquelle weiter brennen oder im Gemisch mit Luft explosionsartig reagieren können.

2.9 Flüssigkeiten, die in versprühtem Zustand nicht entzündet werden können

(1) Flüssigkeiten, insbesondere Beschichtungsstoffe und Reinigungsflüssigkeiten, die in versprühtem Zustand durch Einwirkung einer Zündquelle nicht entzündet werden und im Gemisch mit Luft nicht explosionsartig reagieren. Hierzu müssen die Stoffe in ihrer Zusammensetzung die folgende Formel erfüllen:

[%H2O] > 1,70 x [% org. Lösemittel*] + 0,96 x [% org. Feststoff]1.

* alle flüssigen organischen Bestandteile,

(2) Alle Bestandteile sind in Gewichts-Prozenten einzutragen.

(3) Flüssigkeiten, die diese Formel hinsichtlich ihrer Zusammensetzung nicht erfüllen, müssen als Flüssigkeiten nach Abschnitt 2.8 betrachtet werden.

2.10 Gefährliches explosionsfähiges Gemisch

Gefährliches explosionsfähiges Gemisch ist ein explosionsfähiges Gemisch, das in solcher Menge auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen erforderlich werden.

2.11 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre

Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist ein gefährliches explosionsfähiges Gemisch mit Luft als Oxidationsmittel unter atmosphärischen Bedingungen (Umgebungstemperatur von – 20 °C bis +60 °C und Druck von 800 hPa bis 1100 hPa).

2.12 Lösemittel

Lösemittel sind flüssige organische Stoffe sowie deren Mischungen, die bei 20 °C und 1013 hPa nicht vollständig gasförmig sind und dazu verwendet werden, andere Stoffe zu lösen oder zu verdünnen.

2.13 Aerosole

Aerosole sind Mischungen von festen oder flüssigen Partikeln ("Schwebeteilchen") in einem Gas oder Gasgemisch (z. B. Luft).

2.14 Fachkundige Person

Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser TRGS bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung oder Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen. (§ 2 Absatz 16 GefStoffV)

2.15 Erlaubnisschein

Der Erlaubnisschein im Sinne der TRGS 507 entspricht dem in Anhang I Nummer 1.4 Absatz 2 GefStoffV genannten Arbeitsfreigabesystem mit schriftlichen Anweisungen, in dem alle vor, während und nach Durchführung von Tätigkeiten im Sinne dieser TRGS erforderlichen Schutzmaßnahmen für das sichere Befahren von Räumen und Behältern dokumentiert und zusammengefasst werden. Darin wird auch die Freigabe der Tätigkeiten dokumentiert.

 


1 PTB-Forschungsbericht Nr. PLEx5 2005 00185, Physikalisch-Technische Bundesanstalt, September 2005