6 Persönliche Schutzausrüstung und personenbezogene Schutzmaßnahmen

6.1 Allgemeine Anforderungen

(1) Vor Beginn der Tätigkeiten ist vom Arbeitgeber festzulegen, welche persönliche Schutzausrüstung zu benutzen ist. Neben den örtlichen Bedingungen sind hierbei insbesondere die Informationen zu den eingesetzten Gefahrstoffen (z. B. Sicherheitsdatenblatt, Stoffdatenbanken der UVT) zu berücksichtigen.

(2) Der Arbeitgeber hat

  1. wirksame und hinsichtlich ihrer Trageeigenschaft geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und
  2. sicherzustellen, dass die persönliche Schutzausrüstung in gebrauchsfähigem, hygienisch einwandfreiem Zustand gehalten wird.

(3) Die persönliche Schutzausrüstung ist geeignet, wenn sie mit CE-Kennzeichnung und ggf. zusätzlich mit einem Baumusterprüfzeichen (Persönliche Schutzausrüstung der Kat. 3) versehen ist und nach folgenden Regeln ausgewählt wird:

  1. Schutzhandschuhe nach der TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung – Beurteilung – Maßnahmen" und der DGUV Regel 112-995 "Benutzung von Schutzhandschuhen" sowie der DGUV Information 212-007 "Chemikalienschutzhandschuhe",
  2. Schutzanzüge nach der DGUV Regel 112-989 "Benutzung von Schutzkleidung",
  3. Atemschutzgeräte nach der DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten",
  4. Fußschutz nach der DGUV Regel 112-191 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz",
  5. PSA gegen Absturz nach der DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz" und
  6. PSA zum Retten nach der DGUV Regel 112-199 "Benutzung von persönlicher Absturzschutzausrüstung zum Retten".

(4) Die wechselseitige Beeinträchtigung der Wirksamkeit einzelner PSA (z. B. PSA gegen Absturz und Atemschutzgeräte) ist zu berücksichtigen.

(5) Die Beschäftigten müssen die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung benutzen.

6.2 Anforderungen an den Atemschutz

(1) Ist Atemschutz erforderlich, so sind grundsätzlich unabhängig von der Umgebungsatmosphäre wirkende Atemschutzgeräte, z. B. Druckschlauchgeräte, Behältergeräte oder Regenerationsgeräte zu tragen.

(2) Saugschlauchgeräte dürfen nicht verwendet werden, weil bei Leckage des Schlauches belastete Luft aus dem Inneren der Räume und Behälter angesaugt werden kann.

(3) Der Einsatz geprüfter Filtergeräte ist im Einzelfall nach DGUV Regel 112-190 zulässig.

(4) Atemschutzgeräte sind sachgerecht zu lagern, zu reinigen und instand zu halten.

(5) Auf die maximale Gebrauchsdauer nach Tabelle 21 DGUV Regel 112-190 wird hingewiesen.

6.3 Anforderungen an den Hautschutz

Kommt es bei den in Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Tätigkeiten zu einer dermalen Gefährdung, hat der Arbeitgeber nach TRGS 401 geeignete Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten festzulegen. Dermale Gefährdungen können auftreten

  1. bei direktem Hautkontakt (z. B. durch Spritzer, Aerosole, Benetzung der Haut oder über Arbeitsmittel),
  2. bei indirektem Hautkontakt (z. B. durch verunreinigte Kleidung oder kontaminierte Oberflächen) und
  3. bei Feuchtarbeit (siehe TRGS 401).

6.4 Hygienische Schutzmaßnahmen

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in der Nähe der Arbeitsstelle getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Arbeits- oder Schutzkleidung einerseits und die Straßenkleidung andererseits zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeits- und Schutzkleidung gereinigt wird, wenn diese durch Gefahrstoffe verunreinigt ist. Erforderlichenfalls ist sie geordnet zu entsorgen und vom Arbeitgeber zu ersetzen. Mit verunreinigten Kleidungsstücken ist so umzugehen, dass Personen dadurch nicht gefährdet werden.

(3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Atemschutzgeräte arbeitstäglich gereinigt, desinfiziert und ggf. ersetzt werden.

(4) Insbesondere bei Hautkontakt mit sensibilisierenden oder hautresorptiven Stoffen sind nach Beendigung der Tätigkeiten geeignete Waschgelegenheiten am Arbeitsort vorzuhalten.

(5) Wird bei Tätigkeiten, bei denen nach Gefährdungsbeurteilung keine Schutzkleidung zu tragen ist, dennoch die Arbeitskleidung derart verunreinigt, dass von ihr eine Gefährdung ausgeht, ist diese unverzüglich zu wechseln und vom Arbeitgeber wie Schutzkleidung zu reinigen oder zu entsorgen.

(6) Der Arbeitgeber hat beim Auftreten von gesundheitsschädlichem Staub dafür zu sorgen, dass die Arbeitskleidung und die persönliche Schutzausrüstung nach Beendigung der Tätigkeiten abgesaugt und vom Arbeitgeber gereinigt werden.