Räume und Behälter, in denen brennbare Stoffe verarbeitet werden, freigesetzt werden oder vorhanden sind, sind brandgefährdete Bereiche.
(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass
(2) Zündquellen sind in Abhängigkeit der verwendeten und der freigesetzten Stoffe durch Maßnahmen nach Nummer 5.3.2 zu vermeiden. Arbeitsmittel und Geräte mit eigener potentieller Zündquelle sind soweit möglich außerhalb des feuergefährdeten Bereiches aufzubewahren.
(1) Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sind je nach Brandpotential der vorhandenen Einrichtungen, der Arbeitsmittel und der Materialien geeignete Feuerlöscheinrichtungen in ausreichender Anzahl bereitzuhalten. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen leicht zugänglich und einfach zu handhaben sein.
(2) Grundsätzlich ungeeignet sind CO2- und Pulverlöscheinrichtungen.