(1) Vor Beginn der Arbeiten ist vom Arbeitgeber festzulegen, welche persönliche Schutzausrüstung zu benutzen ist. Neben den örtlichen Bedingungen sind hierbei insbesondere die Informationen zu den eingesetzten Arbeitsstoffen (Sicherheitsdatenblatt, Betriebsanweisung nach Gefahrstoffverordnung) zu berücksichtigen.
(2) Der Arbeitgeber hat
(3) Die persönliche Schutzausrüstung ist geeignet, wenn sie mit CE-Kennzeichnung und ggf. zusätzlich mit einem Baumusterprüfzeichen (Persönliche Schutzausrüstung der Kat. 3) versehen ist und nach folgenden Regeln ausgewählt wird:
(4) Die wechselseitige Beeinträchtigung der Wirksamkeit einzelner PSA (z. B. PSA gegen Absturz und Atemschutzgeräte) ist zu berücksichtigen.
(5) Die Beschäftigten müssen die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung benutzen.
(1) Ist Atemschutz erforderlich, so sind grundsätzlich unabhängig von der Umgebungsatmosphäre wirkende Atemschutzgeräte, z. B. Druckschlauchgeräte, Behältergeräte oder Regenerationsgeräte zu tragen.
(2) Saugschlauchgeräte dürfen nicht verwendet werden.
(3) Der Einsatz von geprüften Filtergeräten ist im Einzelfall nach den Regeln für die Benutzung von Atemschutzgeräten (BGR 190) und der BGI 693 "Verzeichnis zertifizierter Atemschutzgeräte" zulässig.
(4) Atemschutzgeräte sind sachgerecht zu lagern, zu reinigen und instand zu halten.
(5) Auf die Tragezeitbeschränkungen nach Anhang 2 der BGR 190 wird hingewiesen.
Kommt es bei den Arbeiten nach Nummer 1 Abs. 1 zu einer dermalen Gefährdung, hat der Arbeitgeber nach TRGS 401 geeignete Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer festzulegen. Dermale Gefährdungen können auftreten