8. Rettungs- und Notfallmaßnahmen
Rettungs- und Notfallmaßnahmen sind vor Aufnahme der Tätigkeiten festzulegen
und vorzubereiten.
8.1 Maßnahmen zur Rettung aus Räumen und Behältern
(1) Zur Rettung aus Räumen und Behältern hat der Arbeitgeber auf Grundlage
der Gefährdungsbeurteilung geeignete Rettungsgeräte und Transportmittel
auszuwählen. Geeignet sind z. B.
-
für Rettung in vertikaler Richtung: Anschlageinrichtungen
(z. B. Dreibein), Rettungshubgeräte und Rettungsgurte bzw. Fußschlaufen,
-
für Rettung in horizontaler Richtung: Schleifkörbe, Rettungswannen und
-
für den seitlichen Einstieg: Rettungsrutschen.
(2) Um eine schnelle Rettung zu gewährleisten, ist die Ausrüstung in der
Nähe der Arbeitsstelle bereit zu halten.
(3) Rettungskräfte müssen beim Einsteigen in Räume und Behälter
Atemschutzgeräte nach Nummer 7.2 Abs. 1 benutzen, wenn eine gefährliche
Gefahrstoffkonzentration oder Sauerstoffmangel nicht sicher
ausgeschlossen werden kann.
(4) Wenn die Benutzung von PSA zum Retten erforderlich ist, muss zur
Gewährleistung einer schnellen Rettung der Rettungsgurt grundsätzlich
bereits vor Beginn der Arbeiten angelegt und mit dem Rettungshubgerät
verbunden werden. Auf eine ständige Verbindung von Gurt und Rettungsgerät
kann verzichtet werden, wenn dadurch eine zusätzliche Gefährdung entsteht,
z. B.
-
bei gleichzeitigem Arbeiten mehrerer Personen im Behälter (die Benutzung
mehrerer Seile kann zur gegenseitigen Behinderung führen),
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durch Einbauten in den Räumen oder Behältern, die zum Verfangen des
Seiles führen können und
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durch ungünstige örtliche Gegebenheiten, die häufige Richtungsänderungen
erfordern (z. B. verwinkelte Innenräume).
(5) Wenn das Anlegen des Rettungsgurtes bereits beim Einstieg in den
Behälter oder engen Raum nicht möglich ist (z. B. wegen räumlicher Enge),
sind andere Maßnahmen vorzusehen, die ein schnelles Retten ermöglichen,
z. B.
-
das Bereithalten von geeignetem Atemschutz, um Rettungsmannschaften das
Erreichen und Retten der Personen, die sich in einer Notlage befinden,
unverzüglich zu ermöglichen und
-
das Bereithalten von Ausrüstung, die ein schnelles Erreichen des
Behälterinneren ermöglicht, z. B. Ausrüstung zum Auftrennen der
Behälterwandung.
(6) Bei Zugangsöffnungen mit geringeren Abmessungen als in
Anlage 6 angegeben sind besondere
Rettungsmaßnahmen erforderlich, z. B.
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das Bereithalten von geeigneten Rettungstragen,
-
das Bereithalten von Rettungsschlaufen,
-
das Bereithalten von Ausrüstungen, die ein schnelles Auftrennen
der Wandung ermöglichen sowie
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die Auswahl geeigneter Personen – einschließlich Hilfspersonen –
zur Rettung (die Körpergröße muss für entsprechende enge Öffnungen
geeignet sein).
8.2 Notfall-Maßnahmen
(1) Entsprechend der Gefährlichkeitsmerkmale der vorhandenen oder
freigesetzten Stoffe sind unter Berücksichtigung der Angaben im
Sicherheitsdatenblatt geeignete Notfall-Maßnahmen erforderlich.
Geeignete Maßnahmen können z. B. sein:
-
mit Gefahrstoffen erheblich verunreinigte Kleidungsstücke, auch
Unterkleidung, Strümpfe, Schuhe, sofort ausziehen,
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bei Verätzungen, Verbrennungen, Verbrühungen und Kontaminationen die
betroffenen Körperteile umgehend mit viel Wasser und möglichst lange
spülen (Körperduschen, Augenduschen),
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Antidote (Gegengifte) bereithalten sowie
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die Anwesenheit einer ausreichenden Anzahl von Ersthelfern sicherstellen.
(2) Bei Verdacht einer akuten gesundheitsgefährdenden Einwirkung von
Gefahrstoffen sind die Betroffenen unverzüglich einem Arzt vorzustellen.