(1) Begasungen im Sinne dieser TRGS sind Tätigkeiten zur zielgerichteten Bekämpfung von Schadorganismen unter Verwendung der in Nummer 1 aufgeführten Stoffe und Zubereitungen (Begasungsmittel). Hiervon werden alle erforderlichen Arbeiten erfasst, die im Zusammenhang mit dem sicheren Verwenden eines Begasungsmittels stehen.
(2) Begasungsanlagen im Sinne dieser TRGS sind bauliche und technische Einrichtungen wie Begasungskammern oder -räume, die speziell zu dem Zweck eingerichtet und betrieben werden, um darin Güter und Erzeugnisse zu entwesen.
(3) Räume im Sinne dieser TRGS sind allseits umschlossene Gebäude bzw. Gebäudeteile, in denen Begasungen durchgeführt werden sollen. Begasungen von Gütern unter Abdeckplanen in Gebäuden oder in Laderäumen von Schiffen sind wie Begasungen von Räumen zu behandeln. Räume, die vorwiegend und bestimmungsgemäß der Lagerung und Verarbeitung von Gütern dienen und nur im Bedarfsfall begast werden müssen, sind keine Begasungsanlagen im Sinne dieser TRGS. Hierzu zählen zum Beispiel Mühlen und Getreideläger.
(4) Transporteinheiten im Sinne dieser TRGS sind Fahrzeuge, Eisenbahnwaggons, Container, Tanks oder andere Transportbehälter, in denen eine Begasung erfolgt.
(5) Sachkundig nach Anhang III Nr. 5.3 GefStoffV ist, wer durch Ausbildung und Prüfung eine ausreichende Qualifikation für die sichere Durchführung von Begasungen nachweist. Der Nachweis dieser Sachkunde wird erbracht durch die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang nach den Anlagen 1a - c dieser TRGS.
(6) Fachkundig im Sinne des Anhanges III Nr. 5.6 Abs. 5 GefStoffV ist, wer aufgrund seiner durch Ausbildung und Erfahrung erworbenen Qualifikation über ausreichende Kenntnisse verfügt, mögliche Gefährdungen beim Öffnen und Lüften ggf. mit giftigen und/oder sehr giftigen Begasungsmitteln begaste Container oder sonstige Transport- oder Ladungseinheiten zu ermitteln, zu beurteilen und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz Beschäftigter und anderer Personen zu ergreifen.
(7) Verantwortlicher Begasungsleiter im Sinne dieser TRGS ist der in der Mitteilung nach Nummer 7.1 benannte Befähigungsscheininhaber.
(8) Bei Tätigkeiten mit Biozid-Produkten ist ordnungsgemäß und nach guter fachlicher Praxis zu verfahren. Eine ordnungsgemäße und gute fachliche Praxis bei Begasungstätigkeiten im Sinne dieser TRGS ist gegeben, wenn die Anwendungsvorschriften des Herstellers oder Inverkehrbringers eines Begasungsmittels, die Vorgaben des mitgelieferten Sicherheitsdatenblattes und die Vorschriften dieser TRGS eingehalten werden.