(1) Sehr giftige und giftige Begasungsmittel sind so zu lagern, dass dabei die Gesundheit von Beschäftigten, anderer Personen sowie die Umwelt nicht gefährdet werden kann. Weiterhin sind auch Vorkehrungen zu treffen, die einen Missbrauch verhindern. Sie sind unter Verschluss und so zu lagern, dass nur sachkundige Personen nach Nummer 4.3 Zugang haben. Darüber hinaus wird auf die speziellen Regelungen zur Lagerung sehr giftiger und giftiger Stoffe und Zubereitungen in der TRGS 514 ausdrücklich hingewiesen.
(2) Begasungsmittel dürfen nicht in solche Behältnisse umgefüllt und darin aufbewahrt werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann. Sie dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln, Lebens- oder Futtermitteln aufbewahrt oder gelagert werden.