(1) Die Erlaubnis nach Nummer 3 Abs. 1 erhält, wer
Jeder Wechsel der Befähigungsscheininhaber ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Erlaubnis und der Befähigungsschein nach Nummer 4.2 können befristet und unter Auflagen, insbesondere beschränkt auf bestimmte Arten von Begasungstätigkeiten erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.
(3) Im Zuge des Einstiegs in die Durchführung von Begasungen oder der Aufnahme neuer Begasungstechnologien kann eine vorläufige, zeitlich befristete Erlaubnis erteilt werden, sofern der Antragsteller über eine ausreichende Zahl von Sachkundigen im Ausbildungsgang verfügt und ein behördlich anerkannter Ausbildungsbetrieb die Überwachung der ersten vier Begasungen begleitet und gewährleistet.
(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit für die Erteilung einer Erlaubnis wird durch ein behördliches Führungszeugnis der Belegart O nachgewiesen.
(5) Für die Erteilung einer Erlaubnis ist eine ausreichende Zahl von Befähigungsscheininhabern gegeben, wenn ein Antragsteller für Begasungen
Person/en mit gültigem Befähigungsschein verfügt.
(6) Für eine Erlaubnis, die ausschließlich für Begasungen von Transporteinheiten beantragt wird, ist es ausreichend, wenn die hierzu erforderliche Befähigung von zwei Personen mit gültigen Befähigungsscheinen gemäß Nummer 4.2 nachgewiesen wird. Die Erlaubnis ist entsprechend einzuschränken.
(1) Einen Befähigungsschein erhält von der zuständigen Behörde, wer
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit für die Erteilung eines Befähigungsscheines wird durch ein behördliches Führungszeugnis der Belegart O nachgewiesen.
(3) Die ärztliche Untersuchung der Eignungsanforderungen soll folgende Prüfungen umfassen:
sofern keine gültige Untersuchungsbescheinigung vorliegt (siehe Anlage 1e "Zeugnismuster für die Eignungsuntersuchung"). Bei Beschränkung des Befähigungsscheines auf Schädlingsbekämpfungen im Erdreich kann die Prüfung auf Atemschutztauglichkeit entfallen.
(4) Der Befähigungsschein ist auf höchstens 6 Jahre zu befristen und mit der Bedingung zu versehen, dass er seine Gültigkeit verliert, wenn der Inhaber länger als 2 Jahre keine Tätigkeit mehr mit den betreffenden Begasungsmitteln durchgeführt hat. Bei einem Befähigungsschein für einen Sachkundigen nach der Anlage 1c bezieht sich die Bedingung nach Satz 1 auf die Tätigkeit mit begasten Transporteinheiten.
(5) Der Befähigungsschein erlischt, wenn der zuständigen Behörde nicht spätestens 6 Jahre seit der Ausstellung des Zeugnisses nach Absatz 1 Nr. 2 ein neues Zeugnis vorgelegt wird.
(6) Voraussetzung für jede Verlängerung des Befähigungsscheins ist neben dem Zeugnis nach Absatz 1 Nr. 2 der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Fortbildungslehrgang nach Anlage 1b. Absatz 5 gilt entsprechend.
(1) Den Nachweis der Sachkunde nach Nummer 4.2 Abs. 1 Nr. 3 hat erbracht, wer ein Zeugnis über die Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit mit bestandener Prüfung vorlegt. Der Befähigungsschein ist entsprechend dem geführten Nachweis der Sachkunde zu beschränken.
(2) In den Sachkundelehrgängen nach Anlage 1a bis c werden den Teilnehmern diejenigen Kenntnisse vermittelt, die erforderlich sind, um Begasungstätigkeiten zum Schutz Beschäftigter, anderer Personen und der Umwelt sicher durchzuführen.
(3) Der Lehrgang (s. Anlagen 1a - c) ist mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung abzuschließen. Die Prüfung kann ganz oder teilweise auch zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Die theoretische Prüfung ist schriftlich nach den Vorgaben der Anlage 1d abzulegen. Zusätzlich können mündliche Prüfungsfragen gestellt werden.
(4) Die Prüfung ist in Anwesenheit eines Vertreters des Lehrgangsträgers vor einem Vertreter der zuständigen Behörde abzulegen, in deren Aufsichtsbezirk der Lehrgang durchgeführt wird. Das Prüfungsergebnis ist zu dokumentieren.
(5) Über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang ist dem Bewerber ein Zeugnis auszustellen, aus dem die Art der vermittelten Kenntnisse hervorgeht. Das Zeugnis ist von dem Vertreter der zuständigen Behörde und dem Vertreter des Lehrgangsträgers zu unterzeichnen.
(6) Bei Beschränkung der Sachkunde auf einzelne Anwendungsgebiete kann die Lehrgangsdauer entsprechend verkürzt werden.
(7) Als ausreichende Erfahrung ist anzusehen:
Für den Erwerb von Befähigungsscheinen zur Schädlingsbekämpfung im Erdreich ist die Teilnahme an einer entsprechenden Begasung ausreichend.