(1) Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich dieser TRGS fallen, bedürfen nach Anhang I Nummer 4.2 GefStoffV der Erlaubnis durch die zuständige Behörde. Betriebliche Tätigkeiten, insbesondere solche in Instituten, die ausschließlich der Forschung und Entwicklung oder der Eignungsprüfung von Sterilisationsverfahren mit Wirkgasen dienen, sind von der Erlaubnis- und Befähigungsscheinpflicht befreit.
(2) Ethylenoxid und Zubereitungen, die Ethylenoxid enthalten, dürfen nur in vollautomatisch programmgesteuerten Sterilisatoren und vollautomatischen Sterilisationskammern verwendet werden, wenn der Stand der Technik gemäß Nummer 5.4.2 in Verbindung mit dem gestuften Schutzmaßnahmenkonzept nach Anlage 4 dieser TRGS berücksichtigt ist.