(1) Beschäftigte, die Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen, dürfen in Arbeitsräumen oder an ihren Arbeitsplätzen im Freien keine Nahrungs- oder Genussmittel zu sich nehmen. Für diese Beschäftigten sind Bereiche (Pausenbereiche) einzurichten, in denen sie Nahrungs- oder Genussmittel ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit durch Gefahrstoffe zu sich nehmen können.
(2) Bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien sind den Beschäftigten Waschräume sowie Räume mit getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei Arbeiten mit asbesthaltigen Materialien ist eine Duschmöglichkeit am Arbeitsort bereitzustellen. Die Forderung ist z. B. erfüllt beim Einsatz von Personenschleusen mit Nasszelle nach Nummer 14.2. Die Forderung nach Satz 1 entfällt bei Tätigkeiten mit geringer Exposition nach Nummer 2.8, bei Arbeiten geringen Umfangs nach Nummer 2.10 und bei Arbeiten an Asbestzementprodukten im Freien, sofern diese bezogen auf das Gesamtobjekt nicht länger als drei Tage dauern.
(4) Mehrwegschutzanzüge sind bei Verlassen des Schwarzbereiches zu dekontaminieren.
(5) Asbestbelastete Arbeits- und Mehrwegschutzkleidung ist in geschlossenen und nach Anlage 2b gekennzeichneten Behältnissen zu sammeln und vom Arbeitgeber zu reinigen. Erforderlichenfalls ist sie zu entsorgen und vom Arbeitgeber zu ersetzen.
(6) Wird Arbeits- und Mehrwegschutzkleidung zum Waschen abgegeben, ist die Wäsche in geschlossenen und nach Anlage 2b gekennzeichneten Behältnissen zu übergeben und der Wäschereibetrieb über die Gefährdung durch Asbest zu informieren.