15 Besondere Regelungen für Tätigkeiten mit geringer Exposition oder emissionsarmen Verfahren
15.1 Besondere Regelungen für Tätigkeiten mit geringer Exposition nach Nummer 2.8
Für Tätigkeiten mit geringer Exposition nach Nummer 2.8 gelten folgende Regelungen:
- Zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 5.1 und Nummer 5.2 ist mindestens die Sachkunde nach Anlage 4 erforderlich.
- Zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 5.2 genügt die Anwesenheit einer sachkundigen aufsichtführenden Person, die für die einzelnen räumlich voneinander getrennten Arbeitsplätze zuständig ist und diese beaufsichtigt.
- Zur Erfüllung der Anzeigeverpflichtung an die Behörde ist eine unternehmensbezogene Anzeige ausreichend.
- Die Rückführung gereinigter Abluft ist zulässig, wenn die Asbestfasern mit Industriestaubsaugern oder ortsveränderlichen Entstaubern nach Anlage 7.1 aufgenommen werden.
- Auf das Tragen von Atemschutz kann verzichtet werden. Bei Tätigkeiten, bei denen Expositionsspitzen auftreten können (z. B. Wechsel der Filter von Entstaubern), wird das Tragen von Atemschutz, z. B. P2 empfohlen.
- Am Arbeitsort muss keine Duschmöglichkeit bereitgestellt werden.
- Wenn auf eine Abschottung des Arbeitsbereichs verzichtet wird, ist der gesamte Raum als Arbeitsbereich zu betrachten:
a)
| Öffnungen zu angrenzenden Räumen müssen geschlossen gehalten werden,
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b)
| unbeteiligte Dritte dürfen den Raum (Arbeitsbereich) vor Abschluss der Arbeiten (einschließlich Reinigung und Durchlüftung) nicht betreten können,
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c)
| der Arbeitsbereich nach Abschluss der Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien sorgfältig mit einem Industriestaubsauger oder ortsveränderlichen Entstaubern nach Anlage 7.1 gereinigt und feucht gewischt wird.
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- Oberflächen, die nicht feucht gewischt werden können, müssen vor Beginn der Arbeiten faserdicht abgeklebt werden, so dass nach den Arbeiten eine Reinigung der Abklebung erfolgen kann.
15.2 Besondere Regelungen für Tätigkeiten mit anerkannten emissionsarmen Verfahren nach Nummer 2.9
Für Tätigkeiten, die mit anerkannten emissionsarmen Verfahren durchgeführt werden, gelten folgende Regelungen:
- Zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 5.1 ist eine Sachkunde nach Anlage 4 erforderlich. Werden ausschließlich behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannte emissionsarme Verfahren angewandt, ist für die aufsichtführende Person eine Qualifikation nach Anlage 10 (Qualifikationsmodul 1E) ausreichend.
- Für die Anforderungen nach Nummer 5.2 genügt die Anwesenheit einer sachkundigen bzw. nach Anlage 10 qualifizierten aufsichtführenden Person, die für die einzelnen räumlich voneinander getrennten Arbeitsplätze zuständig ist und diese beaufsichtigt.
- Zur Erfüllung der Anzeigeverpflichtung an die Behörde ist eine unternehmensbezogene Anzeige ausreichend.
- Die Rückführung gereinigter Abluft ist zulässig, wenn die Asbestfasern mit Industriestaubsaugern oder ortsveränderlichen Entstaubern gemäß Anlage 7.1 aufgenommen werden.
- Auf das Tragen von Atemschutz kann verzichtet werden. Bei Tätigkeiten, bei denen Expositionsspitzen auftreten können (z. B. Wechsel der Filter von Entstaubern), wird das Tragen von Atemschutz, z. B. P2 empfohlen.
- Am Arbeitsort muss keine Duschmöglichkeit bereitgestellt werden.
- Wenn auf eine Abschottung des Arbeitsbereichs verzichtet wird, ist der gesamte Raum als Arbeitsbereich zu betrachten:
a)
| Öffnungen zu angrenzenden Räumen müssen geschlossen gehalten werden,
|
b)
| unbeteiligte Dritte dürfen den Raum (Arbeitsbereich) vor Abschluss der Arbeiten (einschließlich Reinigung und Durchlüftung) nicht betreten können,
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c)
| der Arbeitsbereich nach Abschluss der Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien sorgfältig mit einem Industriestaubsauger nach Anlage 7.1 gereinigt und feucht gewischt wird.
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- Oberflächen, die nicht feucht gewischt werden können, müssen vor Beginn der Arbeiten faserdicht abgeklebt werden, so dass nach den Arbeiten eine Reinigung der Abklebung erfolgen kann.
- Auf eine Freigabemessung kann verzichtet werden.