(1) Abfälle sind gemäß den abfallrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder bereit zu stellen und ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen (siehe KrWG - Kreislaufwirtschaftsgesetz, LAGA-Merkblatt "Entsorgung asbesthaltiger Abfälle").
(2) Asbesthaltige Abfälle sind als "gefährliche Abfälle" nach Abfallrecht einzustufen, wenn der Massengehalt an Asbest 0,1 % übersteigt.
(3) Asbesthaltige Abfälle sind in geeigneten, sicher verschließbaren und gekennzeichneten Behältern ohne Gefahr für Mensch und Umwelt zu sammeln, zu lagern und zu beseitigen.
(4) Das Zerkleinern asbesthaltiger Abfälle ist nicht zulässig.
(1) Asbesthaltige Abfälle sind getrennt von asbestfreien Abfällen zu halten. Sie sind am Anfallort in geeigneten, sicher verschließbaren und gekennzeichneten Behältnissen ohne Gefahr für Mensch und Umwelt so zu sammeln, dass jegliche Freisetzung von Asbest und asbesthaltigen Stäuben (z. B. durch Umfüllen, Kippen, Werfen) vermieden wird.
(2) Geeignete Behälter sind z. B.
(3) Bei Aufnahme asbesthaltiger Abfälle und deren Bereitstellung für den Transport ist das Freiwerden von Stäuben durch geeignete Maßnahmen nach dem Stand der Technik - z. B. Absaugen, Verfestigen, Anfeuchten, Abdecken - zu unterbinden. Asbeststäube, z. B. aus Filteranlagen, sind mit Bindemitteln (z. B. Zement) zu verfestigen.
(4) Soweit Tätigkeiten mit ihnen verrichtet werden, unterliegen asbesthaltige Abfälle den Kennzeichnungsvorschriften nach § 8 Absatz 2 GefStoffV. Erfassung, Sammlung und Aufbewahrung sowie die innerbetriebliche Beförderung sind solche Tätigkeiten. Gemäß TRGS 201 erfolgt die Kennzeichnung asbesthaltiger Abfälle nach Anhang XVII Anlage 7 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung).
(5) Behälter mit asbesthaltigen Abfällen sind vor der ersten Befüllung mit dem Gefahrenzeichen nach Anlage 2b zu versehen.
(6) Weitere Hinweise zur Einstufung und Kennzeichnung von Abfällen siehe TRGS 201.
(1) Asbesthaltige Abfälle sind für den Transport so zu sichern, dass während des Transports und beim Abladen keine Asbestfasern freigesetzt werden.
(2) Für den Transport asbesthaltiger Abfälle sind zur Vermeidung von Faseremissionen Behälter nach Nummer 18.1 zu verwenden. Der Transport asbesthaltiger Abfälle darf nur unter Beachtung der entsprechenden rechtlichen Vorgaben erfolgen.
Die Zwischenlagerung von asbesthaltigen Abfällen auf einem Betriebsgelände (z. B. Handwerkerhof) unterliegt dem Abfallrecht (KrWG) und ggf. dem BundesImmissionsschutzgesetz (BImSchG). Sie ist abhängig von der Art des Abfalls und der zu lagernden Menge.
(1) Asbesthaltige Abfälle sind, sofern nach Landesrecht erforderlich nach Zuweisung durch die zuständige Behörde, nur in dafür zugelassenen Anlagen (oberirdische Deponien oder Untertagedeponien, Vorbehandlungsanlagen) so zu entsorgen, dass eine Asbestfaserfreisetzung vermieden wird (Einzelheiten hierzu regelt u.a. die Deponieverordnung (DepV)).
(2) Vom Betreiber der Anlage bzw. Deponie sind alle sicherheitstechnischen Anforderungen nach dem Stand der Technik zu erfüllen. Auf die Pflicht zur Umsetzung der organisatorischen Maßnahmen nach GefStoffV (Erwerb der Sachkunde, Anzeige, Betriebsanweisung und Unterweisung) wird hingewiesen.
(3) Die Anforderung des Absatz 1 ist erfüllt, wenn die Anforderungen nach Nummer 18.1 erfüllt sind und bei der Ablagerung
(1) Verfahren zur Beseitigung der gefährlichen Eigenschaften von Asbestfasern, z. B. bei chemischer oder thermischer Abfallbehandlung, bedürfen einer anlagen-bezogenen Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.
(2) Ist bei diesen Verfahren nicht ausgeschlossen, dass Asbestfasern freigesetzt werden, sind vom Arbeitgeber die nach dieser TRGS erforderlichen angemessenen Schutzmaßnahmen festzulegen.