In dieser TRGS sind die Begriffe so verwendet, wie sie im "Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Biostoffverordnung, (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)" des ABAS, ABS und AGS bestimmt sind.
Abfälle sind nach § 3 Absatz 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW/AbfG) bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
Gefährliche Abfälle im Sinne dieser TRGS sind Abfälle, die Gefahrstoffe nach § 2 Absatz 1 GefStoffV sind oder enthalten.
Kleinmengen gefährlicher Abfälle sind Mengen, die üblicherweise bei kommunalen Schadstoffsammlungen durch Privatpersonen oder Gewerbetreibende angeliefert werden.
Anlieferungsgefäße sind Umhüllungen wie Kanister, Dosen, Flaschen, Fässer, Eimer, Beutel oder Kartonagen, in denen die Abfälle an der Sammelstelle angeliefert werden.
Verpackungen sind ortsbewegliche Umschließungen wie Fässer, Kanister, Kisten oder vergleichbare Gefäße, einschließlich Großpackmittel (IBC), in denen die angenommenen gefährlichen Abfälle gesammelt und verpackt werden (Transportverpackungen).
(1) Stationäre und mobile Sammelstellen sind Einrichtungen, in denen gefährliche Abfälle entgegengenommen, beurteilt, gekennzeichnet, sortiert, in die jeweils vorgeschriebenen Verpackungen eingebracht und unter Berücksichtigung des Gefahrgutrechts zum Abtransport bereitgestellt werden. Sie gliedern sich in der Regel in
(2) Mobile Sammelstellen sind ortsveränderliche Einrichtungen mit kurzfristig wechselnden Standorten (in der Regel Lastkraftwagen mit geschlossenem festen Aufbau oder Absetzcontainern). Eine spezielle Form der mobilen Sammlung ist das Direktabholsystem, bei dem gefährliche Abfälle aus privaten Haushalten beim Abfallerzeuger abgeholt werden.
(1) Zwischenlager im Sinne dieser TRGS sind ortsfeste Anlagen mit Einrichtungen, die zur Lagerung gefährlicher Abfälle aus der Kleinmengensammlung vor der endgültigen Entsorgung bestimmt sind. Sie können in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit einer Sammelstelle stehen oder eine von Sammelstellen räumlich getrennte Anlage sein. Für Zwischenlager wird gegebenenfalls eine Bau- bzw. BImSchG-Genehmigung benötigt.
(2) Zwischenlager gliedern sich in der Regel in
(3) Zwischenlager und Sammelstellen in räumlichem Zusammenhang können über gemeinsame Verkehrsbereiche, Hygienebereiche sowie Sozial- und Aufenthaltsbereiche verfügen. Der Arbeitsbereich einer Sammelstelle kann auch als Umschlagbereich für ein Zwischenlager dienen.
Abfälle werden nach ihren gefährlichen Eigenschaften und ihren gefährlichen Bestandteilen Abfallgruppen zugeordnet (siehe auch Anlage 1).
Lagerabschnitt ist eine Teilfläche des Lagerbereichs, der nur für eine bestimmte Abfall- bzw. Sortiergruppe genutzt werden darf.