(1) Alle Sammelstellen und Zwischenlager müssen für Feuerwehr und Rettungsdienste gut zugänglich sein.
(2) Stationäre Sammelstellen und Zwischenlager sind nicht einzurichten in
(3) Alle Sammelstellen sollen so angelegt werden, dass im Verkehrsbereich der Kfz-Anlieferungsverkehr in Vorwärtsfahrt durch die Sammelstelle geleitet und Rückwärtsfahrt vermieden wird. Anderenfalls sind genügend Parkplätze für die Anlieferungen vorzuhalten.
(4) Stationäre Sammelstellen sind nur dort einzurichten, wo eine zügige Abfertigung der Anlieferer ohne Verkehrsbehinderungen möglich ist.
(5) Mobile Sammelstellen sind
(6) Beim Direktabholsystem sind die Halteplätze der Sammelfahrzeuge so zu wählen, dass keine Verkehrsbehinderungen auftreten.
(1) Alle Sammelstellen und Zwischenlager sind
Regale sind fest zu verankern.
(2) Der Annahme- und Arbeitsbereich von Sammelstellen sowie der Umschlag- und Lagerbereich von Zwischenlagern müssen über zwei gekennzeichnete, möglichst entgegengesetzte, stets frei zugängliche Ausgänge als Flucht- und Rettungswege verfügen. Türen müssen sich nach außen öffnen lassen. Bei Fluchtweglängen bis zu drei Metern kann der zweite Ausgang entfallen.
(3) Stationäre Sammelstellen und Zwischenlager müssen
(4) Im Annahme- und Arbeitsbereich von Sammelstellen und im Umschlagbereich von Zwischenlagern muss der Boden flüssigkeitsdicht, säure- und chemikalienfest, elektrisch ableitend entsprechend Nummer 4.4.1 Absatz 10, gut zu reinigen und auch im feuchten Zustand trittsicher sein. Im Lagerbereich von Zwischenlagern muss der Boden für das jeweilige Lagergut nach dem Stand der Technik undurchlässig und ebenfalls elektrisch ableitend und gut zu reinigen sein. Ausgelaufene oder verschüttete Abfälle müssen leicht erkannt und gut entfernt werden können. Der Boden ist wannenförmig auszubilden, der Rand der Bodenwanne bildet die Grenze zum Verkehrsbereich. Stolperstellen sind dabei zu vermeiden.
(5) Bei Zwischenlagern ist das Auffangvolumen der Bodenwanne nach den Länderverordnungen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnungen - VAwS) auszulegen.
(6) Bei stationären Sammelstellen ist die Bodenwanne so auszuführen, dass sie gut restentleerbar ist, ohne unteren Ablass. Zur Aufnahme ausgelaufener Flüssigkeiten soll direkt neben einer (Außen-) Tür, außerhalb des Gehbereichs, eine Bodenvertiefung zum Betrieb einer Pumpe oder eines Saugrohres eingebaut werden.
(7) Mobile Sammelstellen
(1) Es sind Verpackungen für jede Abfallgruppe (Sortiergruppe nach Nummer 6.3.2) und ausreichende Reserven vorzuhalten. Für die Verpackungen gelten die Bestimmungen des ADR in Verbindung mit Ausnahme 20 nach Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV).
(2) Persönliche Schutzausrüstung ist in geeigneter Ausführung mindestens entsprechend Nummer 6.4 Absatz 3 zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Grundausstattung von Sammelstellen und Zwischenlagern mit schriftlichen Arbeitsunterlagen besteht aus
(4) Auf folgende weitere Arbeitsunterlagen muss das Personal jederzeit zurückgreifen können:
(1) In allen Sammelstellen müssen mindestens nachfolgende Hilfsmittel in ausreichender Menge zur Verfügung stehen:
(2) Es ist durch die in Nummer 5.1 Absatz 1 geforderte Fachkraft oder deren Vertretung sicher zu stellen, dass die in diesem Absatz beschriebenen Materialien in ausreichender Menge vorhanden sind und bei Erreichen einer festzulegenden Mindestmenge wieder auf- bzw. nachgefüllt werden müssen.
(3) Zusätzlich müssen in Sammelstellen vorhanden sein:
(4) Im Annahme- und Arbeitsbereich von Sammelstellen müssen folgende Einrichtungen vorhanden sein:
(1) Im Umschlagbereich von Zwischenlagern muss vorhanden sein:
und sofern nicht in angrenzenden Bereichen vorhanden
(2) Im Lagerbereich von Zwischenlagern muss vorhanden sein:
(1) Bei stationären Sammelstellen und Zwischenlagern ist Art und Umfang des baulichen Brandschutzes wie Brandmeldeanlage, Blitzschutzanlage, Feuerwehraufstellflächen und Löschwasserrückhaltekapazität im Einzelnen nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen, insbesondere nach der Art und Menge der anzunehmenden Abfälle in Abstimmung mit den für den Brandschutz örtlich zuständigen Behörden festzulegen. Dabei sind im Regelfall die nachstehenden Vorgaben (Absatz 2 bis 12) zu beachten.
(2) Der Annahme- und Arbeitsbereich einer stationären Sammelstelle sowie der Umschlag- und Lagerbereich von Zwischenlagern müssen von unmittelbar angrenzenden Gebäuden und anderen Arbeits- und Lagerbereichen durch feuerbeständige Bauteile abgetrennt sein. Zur Reduzierung der Brandlast sollte auch der Annahmebereich vom Arbeitsbereich durch feuerbeständige Bauteile abgetrennt werden.
(3) Es sind ausreichend bemessene Rauch- und Wärmeabzugsanlagen vorzusehen. Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung).
(4) In Zwischenlagern sind die Lagerabschnitte (siehe Nummer 6.3.4 Absatz 6) als Brandabschnitte auszuführen.
(5) Im Lagerabschnitt II sind zur Abschwächung schädlicher Auswirkungen einer Explosion Maßnahmen des tertiären (konstruktiven) Explosionsschutzes vorzusehen. U. a. sind ausreichend Druckentlastungsflächen vorzusehen (z. B. Dach in Leichtbauweise).
(6) Zur Brandbekämpfung müssen geeignete Löscheinrichtungen und Löschmittel zur Verfügung stehen.
(7) Bei Wasser als Löschmittel ist der Löschwasserbedarf entsprechend den Richtwerten nach DVGW-Arbeitsblatt W 405 "Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung" zu ermitteln. Die Löschwasserentnahme muss für die Dauer von mindestens zwei Stunden gesichert sein.
(8) Durch geeignete Rückhalteeinrichtungen ist sicherzustellen, dass das bei der Brandbekämpfung anfallende Löschwasser nicht in Oberflächengewässer abfließen oder versickern kann.
(9) Die erforderliche Rückhaltekapazität ist nach der Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen bei der Lagerung von wassergefährdenden Stoffen (LöRüRL) des jeweiligen Bundeslandes zu ermitteln. Dem Betreiber steht es frei, eine höhere Kombinationsstufe für die Branderkennung und -bekämpfung (z . B. Löschanlagen) zu wählen und damit das Löschwasser-Rückhaltevolumen zu verringern.
(10) Zur Vermeidung von Zündgefahren durch elektrostatische Aufladungen muss der Boden in Annahme-, Arbeits-, Umschlag- und Lagerbereichen den Anforderungen der TRBS 2153 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" genügen.
(11) Der Annahme- und Arbeitsbereich von Sammelstellen sowie der Umschlag- und Lagerbereich von Zwischenlagern sind der Zone 1 nach § 5 i.V.m. Anhang 3 BetrSichV zuzuordnen, d. h., dass in diesen Bereichen damit zu rechnen ist, dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre gelegentlich und nicht nur kurzfristig auftreten kann. Sofern im Explosionsschutzdokument unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nichts anderes vorgesehen ist, sind in diesen Bereichen Geräte der Kategorie 1 oder 2 und Schutzsysteme entsprechend der Richtlinie 94/9/EG auszuwählen und nach dem Stand der Technik zu installieren (siehe hierzu auch Anhang 4 Abschnitt 4 BetrSichV).
(12) Im Explosionsschutzdokument kann festgestellt werden, dass in einzelnen Lagerabschnitten Schutzmaßnahmen der Zone 2 ausreichend sind.
(1) Im Annahme- und Arbeitsbereich von Sammelstellen sowie im Umschlag- und Lagerbereich von Zwischenlagern, darf nicht geraucht oder mit Feuer oder offenem Licht umgegangen werden. Auf das Verbot ist mit den Verbotszeichen »Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten« (P 02) hinzuweisen.
(2) Ortsveränderliche Geräte wie Radiogeräte, Funkgeräte, Rufmelder, Telefone o. Ä. dürfen im Annahme- und Arbeitsbereich von Sammelstellen sowie im Umschlag- und Lagerbereich von Zwischenlagern nur benutzt werden, wenn sie eine explosionsgeschützte Ausführung aufweisen. Auf das Verbot ist mit den Verbotszeichen »Mobilfunk verboten« (P 18) hinzuweisen.
(3) Bis 50 m² Grundfläche sind jeweils mindestens 18 Löschmitteleinheiten eines geeigneten Löschmittels, z. B. ABC Löschpulver erforderlich. Bis 100 m² und darüber hinaus für jede weitere 100 m² bis 1000 m² sind jeweils 9 weitere Löschmitteleinheiten erforderlich.
(4) Mobile Sammelstellen sind zusätzlich zu den nach Gefahrgutrecht für den Transport vorgeschriebenen Feuerlöschern mit einem 12-kg-Pulverlöscher oder zwei 6-kg-Pulverlöschern auszurüsten.
(5) Zusätzlich sind Löschdecken und trockener Löschsand oder vergleichbares Material bereitzuhalten.
(6) Feuer-, Heiß- und Reparaturarbeiten dürfen nur durchgeführt werden, wenn jede Brand- und Explosionsgefahr beseitigt ist. Sie dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Verantwortlichen der Sammelstelle bzw. des Zwischenlagers ausgeführt werden.