Anlage 4 zu TRGS 520

Übersicht der Unterschiede der Anforderungen an Einrichtung, Ausstattung bzw. Schutzmaßnahmen nach Art der Sammelstellen

Anforderungen Stationäre Sammelstellen Mobile Sammelstellen Zwischenlager
I. Standorte (4.1)
Einrichtung
  • nur dort, wo eine zügige Abfertigung der Anlieferer ohne Verkehrs-
    behinderungen möglich ist, keine weiteren Vorgaben nach TRGS 520.
  • nur an Standorten, die in Absprache mit den zuständigen Behörden auf zentral gelegenen, befestigten und frei nutzbaren öffentlichen oder gewerblichen Flächen im jeweiligen Sammelgebiet festgelegt sind.
  • Abstand zu benachbarten Gebäuden 5 m.
  • Nicht in unmittelbarer Nähe von Schulen und Kindergärten und Krankenhäusern.
  • Halteplätze der Sammelfahrzeuge sind so zu wählen, dass keine Verkehrs-
    behinderungen auftreten.
  • keine Vorgaben nach TRGS 520.
Fahrtrichtung des Anlieferverkehrs
  • in Vorwärtsfahrt durch die Sammelstelle, Rückwärtsfahrt ist zu vermeiden, ggf. Einrichtung Parkplatz oder Wendemöglichkeit.
  • nicht relevant für Zwischenlager.
II. Bauliche Ausführung (4.2)
Bauliche Ausstattung für alle Sammelstellen und Zwischenlager nach 4.2 Abs. 1
  • Bauliche Ausstattung für alle Sammelstellen und Zwischenlager gleich (nach 4.2. Abs. 1)
Ausstattung über 4.2 Abs. 1 hinausgehend für stationäre Sammelstellen und Zwischenlager nach 4.2 Abs. 2 bis 6
Ausstattung über 4.2 hinausgehend für mobile Sammelstellen nach 4.2 Abs. 7
  • Für stationäre Sammelstellen nicht relevant.
  • Für Zwischenlager nicht relevant.
III. Betriebliche Ausstattung (4.3)
Grundausstattung von Sammelstellen und Zwischenlager nach 4.3.1 Abs. 1 bis 4
  • Grundausstattung nach 4.3.1 Abs. 1 bis 4 für alle Sammelstellen und Zwischenlager.
Ausstattung dazu für alle Sammelstellen nach 4.3.2
  • Ausstattung der Sammelstellen für Zwischenlager nicht relevant.
Zusätzliche Ausstattung für Stationäre Sammelstellen für die Annahme von Gasflaschen nach 4.3.2 Abs. 1, 11. Spiegelstrich
  • Nicht relevant für mobile Sammelstellen und Zwischenlager.
4.3.2 Abs. 3, 8. Spiegelstrich (Körpernotdusche)
  • eine kurzfristig entleerbare Dusche mit 200 l Wasservorrat in Frischwasser-qualität.
Ausstattung von Zwischenlagern nach 4.3.3 Abs. 1 und 2
  • Nicht relevant für stationäre und mobile Sammelstellen.
IV. Brand- und Explosionsschutz (4.4)
Baulicher und konstruktiver Brand- und Explosionsschutz nach 4.4.1 Abs. 1 bis 9
  • Baulicher und konstruktiver Brand- und Explosionsschutz nach 4.4.1 Abs. 1 bis 9.
  • Für mobile Sammelstelen nicht relevant.
  • Baulicher und konstruktiver Brand- und Explosionsschutz nach 4.4.1 Abs. 1 bis 9.
Zündgefahren durch Elektrostatische Aufladung nach 4.4.1 Abs. 10
  • Zur Vermeidung von Zündgefahren durch elektrostatische Aufladungen muss der Boden in Annahme-, Arbeits-, Umschlag- und Lagerbereichen den Anforderungen der TRBS 2153 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" genügen.
Explosionsfähige Atmosphäre, Zoneneinteilung; Explosionsschutz-
dokument nach 4.4.1 Abs.11 und 12
  • Der Annahme- und Arbeitsbereich von Sammelstellen sowie der Umschlag- und Lagerbereich von Zwischenlagern sind der Zone 1 nach § 5 in Verbindung mit Anhang 3 BetrSichV zuzuordnen, d. h. dass in diesen Bereichen damit zu rechnen ist, dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre gelegentlich und nicht nur kurzfristig auftreten kann. Elektroinstallationen müssen dort entsprechend der Festlegungen im Explosionsschutzdokument in Verbindung mit Anhang 4 der BetrSichV (Geräte der Kategorie 1 oder 2) errichtet werden. Im Explosionsschutzdokument kann festgestellt werden, dass in einzelnen Lagerabschnitten Schutzmaßnahmen der Zone 2 ausreichend sind.
Betriebliche Anforderungen zum Brand und Explosionsschutz nach 4.4.2 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 6
  • Betriebliche Anforderungen zum Brand und Explosionsschutz nach 4.4.2 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 6 relevant für alle 3 Bereiche.
Zusätzliche Feuerlöscher zur Ausstattung nach Gefahrgutrecht nach 4.4.2 Abs. 4
  • Nicht relevant für stationäre Sammelstellen.
  • Mobile Sammelstellen sind zusätzlich zu den nach Gefahrgutrecht für den Transport vorgeschriebenen Feuerlöschern mit einem 12 kg Pulverlöscher oder zwei 6 kg Pulverlöschern auszurüsten.
  • Nicht relevant für Zwischenlager.
V. Personal 5.1 - 5.4
Grundsatz Anwesenheit 5.1 Abs. 2
  • Eine Sammelstelle muss während des Betriebes aus Sicherheitsgründen mit mindestens zwei Personen ständig besetzt sein, von denen mindestens eine den Anforderungen an eine Fachkraft nach Nummer 5.2 entsprechen muss.
  • Keine ständige Anwesenheit von zwei Personen nach TRGS 520.
VI. Schutzmaßnahmen 6.1 - 6.5
Annahme von Abfällen über Ladebordwände 6.3.1 Abs. 12
  • Nicht relevant.
  • Bei der mobilen Sammlung dürfen die gefährlichen Abfälle nicht von ungesicherten Fahrzeugaufbauten aus, z.B. Ladebordwänden, angenommen werden.
  • Nicht relevant.
Notfallinformation für Einsatzkräfte 6.3.12 Abs. 1

Einlagerungsplan
  • Bei stationären Sammelstellen und Zwischenlagern ist ein Plan über die Aufteilung der Abstellflächen bzw. des Lagerbereichs nach Abfallgruppen zu erstellen (Einlagerungsplan). Dieser Plan ist außerhalb der Sammelstelle bzw. des Zwischenlagers an einer jederzeit zugänglichen Stelle auszuhängen, jährlich zu überprüfen und bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben.
  • Nicht relevant für mobile Sammelstellen
  • Bei stationären Sammelstellen und Zwischenlagern ist ein Plan über die Aufteilung der Abstellflächen bzw. des Lagerbereichs nach Abfallgruppen zu erstellen (Einlagerungsplan). Dieser Plan ist außerhalb der Sammelstelle bzw. des Zwischenlagers an einer jederzeit zugänglichen Stelle auszuhängen, jährlich zu überprüfen und bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben.
Notfallinformation für Einsatzkräfte 6.3.12 Abs. 2, Information für den Brand- und Katastrophenschutz
  • Der Betreiber muss mit den für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Stellen die notwendigen Informationen (z.B. Verzeichnis der gefährlichen Abfälle, Angaben zu den Abstellbereichen) abstimmen und sie ihnen zur Verfügung stellen.
Erreichbarkeit der Fachkraft außerhalb der Betriebszeiten 6.3.12 Abs. 3
  • Nicht relevant für stationäre und mobile Sammelstellen.
  • Zwischenlagern muss die verantwortliche Fachkraft oder ein geeigneter Stellvertreter auch außerhalb der Betriebszeiten fernmündlich erreichbar sein. Sie müssen der Feuerwehr und der Aufsichtsbehörde namentlich benannt sein.
Lagerung von gefährlichen Abfällen 6.3.4 Abs. 6
  • Lagerung von gefährlichen Abfällen nicht zulässig.
  • Die gefährlichen Abfälle sind nur im Lagerbereich von Zwischenlagern zu lagern.
Technische Schutzmaßnahmen; Raum- be- und -entlüftung 6.2 Abs. 4
  • Der Annahme- und Arbeitsbereich einer Sammelstelle muss über eine geeignete Raumbe- und -entlüftung verfügen.
  • Der Umschlag- und Lagerbereich eines Zwischenlagers muss über eine geeignete Raumbe- und -entlüftung verfügen.
Hygienische Maßnahmen 6.5 Abs. 4
  • Aufnahme von Nahrungs- und Genussmittel im Arbeitsbereich/ Annahmebereich verboten.
 
  • Zulässig in z.B. Pausenraum, Betriebshof.
  • Zulässig im Führerhaus des Sammelfahrzeugs.
  • Zulässig in z.B. Pausenraum, Betriebshof.