4 Schutzmaßnahmen

In Abhängigkeit der den Tätigkeiten zugeordneten Expositionskategorien, sind die in den folgenden Abschnitten genannten Maßnahmen zu treffen. Die Maßnahmen bauen aufeinander auf, d. h., bei Tätigkeiten, die der Expositionskategorie 3 zugeordnet sind, sind auch die Maßnahmen der Expositionskategorien 1 und 2 umzusetzen. Eine Zusammenfassung der Maßnahmen ist in Tabelle 2 zu finden.

4.1 Maßnahmen für Expositionskategorie 1

(1) Die allgemeinen Schutzmaßnahmen § 8 GefStoffV sowie die grundlegenden Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Staub der TRGS 500, Abschnitt 9, sind bei Tätigkeiten der Expositionskategorie 1 grundsätzlich zu treffen. Durch die Umsetzung dieser allgemein geltenden Mindeststandards wird auch ein Schutz vor mechanischer Reizung von Augen, Haut und Schleimhäuten durch Fasern mit einem Durchmesser größer als 5 µm gewährleistet.

(2) Tätigkeiten mit alter Mineralwolle sind in das Gefahrstoffverzeichnis des Betriebes aufzunehmen. An örtlich und zeitlich veränderlichen Arbeitsplätzen (Baustellen) ist eine einmalige, baustellenunabhängige Aufnahme ausreichend.

(3) Das Arbeitsverfahren ist nach dem Stand der Technik so auszuwählen, dass möglichst wenig Faserstaub freigesetzt wird (zerstörungsfreier Ausbau) oder freiwerdende Stäube erfasst werden (bei ortsveränderlichen Arbeitsplätzen durch Industriestaubsauger der Staubklasse M, Bau-Entstauber der Staubklasse M).

(4) Ausgebautes Material darf nicht geworfen werden.

(5) Das Aufwirbeln von Staub ist zu vermeiden. Der Arbeitsplatz muss regelmäßig gereinigt werden. Eine Ausbreitung der Faserstäube auf unbelastete Arbeitsbereiche ist zu vermeiden.

(6) Anfallende Stäube und Staubablagerungen nicht mit Druckluft abblasen oder trocken kehren, sondern mit Industriestaubsaugern (Staubklasse M) aufnehmen bzw. feucht reinigen.

(7) Für Reinigungsarbeiten müssen geeignete Industriestaubsauger oder Bau-Entstauber (mindestens der Staubklasse M4) verwendet oder Feuchtreinigungsverfahren eingesetzt werden.

(8) Abfälle sind am Entstehungsort möglichst staubdicht zu verpacken, ggf. zu befeuchten und zu kennzeichnen. Kleinmengen sollten möglichst doppelt verpackt werden (z. B. Müllsack in einem staubdichten Behälter). Für den Transport sind geschlossene Behältnisse (z. B. Tonnen, reißfeste Säcke, Big-Bags) zu verwenden.

(9) Für die Festlegung des zulässigen Entsorgungsweges müssen Abfälle den Abfallarten des Europäischen Abfallkataloges (EAK) zugeordnet werden. Gemäß der nationalen Abfallverzeichnisverordnung (AVV) haben Abfälle aus alter Mineralwolle die Abfallschlüsselnummer 170603.

(10) In den einzelnen Bundesländern gelten für die Entsorgung landesspezifische Regelungen. Die ordnungsgemäße Entsorgung muss daher bei der örtlich und fachlich zuständigen Behörde erfragt werden.

(11) Die Beschäftigten sollten bei den Tätigkeiten locker sitzende Arbeitskleidung und Handschuhe aus Leder oder nitrilbeschichtete Baumwollhandschuhe tragen. Den Beschäftigten sind Hautpflegemittel bereitzustellen.

(12) Die Beschäftigten sind anhand der Betriebsanweisung über die Gefahren, Verhaltensregeln und Schutzmaßnahmen bei den Tätigkeiten zu unterweisen. Die Unterweisung ist vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen durchzuführen. Inhalt, Zeitpunkt und Teilnehmer der Unterweisung sind vom Arbeitgeber zu dokumentieren.

4.2 Maßnahmen für Expositionsktegorie 2

(1) Es sind alle Maßnahmen der Expositionskategorie 1 durchzuführen. Darüber hinaus sind weitere Maßnahmen erforderlich.

(2) Kann das Freiwerden von Faserstäuben nicht verhindert werden, müssen sie an der Austritts- oder Entstehungsstelle durch lüftungstechnische Maßnahmen vollständig erfasst und entsorgt werden, soweit dies möglich ist. Ist an ortsveränderlichen Arbeitsplätzen keine ausreichende Erfassung der Stäube möglich, müssen diese beispielsweise durch mobile Luftreiniger mit mindestens Filtern der Staubklasse M erfasst und abgeschieden werden.

(3) In Arbeitsbereiche, in denen Tätigkeiten mit als krebserzeugend eingestuften Faserstäuben der Kategorie 1B durchgeführt werden, darf dort abgesaugte Luft nicht zurückgeführt werden. Abweichend von Satz 1 darf die in einem Arbeitsbereich abgesaugte Luft dorthin zurückgeführt werden, wenn sie unter Anwendung behördlicher oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannter Verfahren oder Geräte ausreichend von solchen Stoffen gereinigt ist. Die Luft muss dann so geführt oder gereinigt werden, dass diese Faserstäube nicht in die Atemluft anderer Beschäftigter gelangen.

(4) Eine wirksame Reinigung abgesaugter und gereinigter Luft ist erreicht, wenn die verwendeten Industriestaubsauger und Bau-Entstauber der Staubklasse M und die Arbeitsfilter von Luftreinigern mindestens der Staubklasse M (DIN EN 60335-2-69 Anhang AA oder gleichwertig) entsprechen. Die lufttechnischen Anlagen und insbesondere die Abscheideanlagen sind regelmäßig instand zu halten. Dies setzt die

  1. tägliche Inspektion,
  2. monatliche Wartung und
  3. Prüfung auf Funktionsfähigkeit

und bei Bedarf die Instandsetzung voraus. Über die Instandhaltungsarbeiten sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen und der Überwachungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(5) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Expositionsspitzen den Beschäftigten geeigneten Atemschutz und Schutzbrillen zur Verfügung zu stellen. Die Beschäftigten müssen während der Dauer der erhöhten Exposition Atemschutz tragen (geeigneter Atemschutz siehe Abschnitt 4.3 Absatz 2).

(6) Es sind getrennte Aufbewahrungsmöglichkeit für Arbeits- und Straßenkleidung vorzusehen. Der Arbeitgeber hat verschmutzte Arbeitskleidung regelmäßig reinigen zu lassen. Alternativ kann Einwegschutzkleidung verwendet werden.

(7) Zu den Arbeitsbereichen dürfen nur fachkundige oder entsprechend tätigkeitsbezogen unterwiesene Personen Zugang haben. Durch organisatorische Schutzmaßnahmen ist die Anzahl der exponierten Personen auf ein Minimum zu reduzieren. Die Arbeitsbereiche müssen mit dem Verbotszeichen D-P006 "Zutritt für Unbefugte verboten" nach Anhang 1 der ASR 1.3, (Mindestdurchmesser 0,4 m) gekennzeichnet werden.

(8) Die Ausbreitung von Stäuben auf andere Arbeitsbereiche ist so weit wie möglich zu verhindern.

(9) Schwer zu reinigende Gegenstände oder Einrichtungen (z. B. Teppichböden, Heizkörper) sollten (z. B. durch Folien) abgedeckt werden.

(10) Für die Beschäftigten ist eine ausreichende Anzahl an Waschgelegenheit vorzusehen.

(11) Die Beschäftigten sind in das betriebliche Expositionsverzeichnis nach § 10a der GefStoffV aufzunehmen. In dem Verzeichnis sind die Tätigkeit sowie die Höhe und die Dauer der Exposition der Beschäftigten anzugeben.

4.3 Maßnahmen für Expositionskategorie 3

(1) Es sind alle Maßnahmen der Expositionskategorien 1 und 2 durchzuführen. Darüber hinaus sind weitere Maßnahmen nach den Absätzen (2) bis (4) in diesem Abschnitt erforderlich.

(2) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten persönliche Schutzausrüstungen (PSA) zur Verfügung zu stellen. Als Atemschutz sind mind. Halbmasken mit P2-Filter oder partikelfiltrierende Halbmasken FFP2 oder Filtergeräte mit Gebläse TM 2P (Maske) oder TH 2P (Haube) geeignet. Partikelfiltrierende Halbmasken FFP2 sollten nur für kurzzeitige Tätigkeiten bis 2 Stunden pro Schicht eingesetzt werden. Bei Überkopfarbeiten sind auch Schutzbrillen zur Verfügung zu stellen.

(3) Den Beschäftigten ist ein atmungsaktiver Schutzanzug Typ 5 (DIN EN ISO 13982) zur Verfügung zu stellen. Nach der Benutzung sind die Schutzanzüge in dichtverschließbaren Behältern zu sammeln. Der Arbeitgeber hat die Reinigung oder Entsorgung der Schutzkleidung zu organisieren.

(4) Die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen sind von den Beschäftigten zu benutzen. Die Gebrauchs- und Erholungsdauer für Atemschutzgeräte gemäß der DGUV Regel 112-190 sind zu berücksichtigen.

 


4 Siehe DIN EN 60335-2-69 Anhang AA. Eine Positivliste geprüfter staubbeseitigender Maschinen wird im IFA-Handbuch, Kennzahl 510210 regelmäßig bekannt gemacht.