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Technische Regeln für Gefahrstoffe

TRGS 521

Tätigkeiten mit alter Mineralwolle

Ausgabe Mai 2026*
(GMBl Nr. 14/15 vom 4. Mai 2026, S. 300)

 

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.

Diese Regel wird vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekanntgegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

 


* Hinweis: Die TRGS 521 wurde überarbeitet; wesentliche Änderungen betreffen u. a.
Begriff Sanierungsarbeiten wird gestrichen und "ASI-Arbeiten" durch "Tätigkeiten" mit alter Mineralwolle ersetzt.
Anpassung der Begriffe und Verweise an aktuell gültige Gefahrstoffverordnung und CLP-Verordnung.
Konkretisierung technischer Anforderungen an Industriestaubsauger, Bau-Entstauber und Luftreiniger sowie an die Luftrückführung in den Abschnitten 4.1 (Absatz 3, 6 und 7) und 4.2 (Absatz 2 und 4).
Aufnahme von Beschäftigten in das betriebliche Expositionsverzeichnis nach § 10a der GefStoffV bei Tätigkeiten (ab) der Expositionskategorie 2