1 Anwendungsbereich

(1) Diese TRGS gilt für Tätigkeiten mit Formaldehyd sowie Stoffen und Mischungen, die zum Entwickeln von Formaldehyd dienen, um Raumdesinfektionen durchzuführen. Auf Anhang I Nummer 4.1 Absatz 2 GefStoffV wird verwiesen.

(2) Diese TRGS gilt auch, wenn die unter Absatz 1 genannten Stoffe zusammen mit inerten Gasen (Beigasen) oder Flüssigkeiten, die als Hilfsstoffe dienen, verwendet werden. Als Hilfsstoff ist auch Ammoniak anzusehen, das zur chemischen Bindung des bei einer Raumbegasung freigesetzten Formaldehyds verwendet wird.

(3) Von den Bestimmungen dieser TRGS sind Abweichungen zulässig, wenn der Schutz der Beschäftigten und anderer Personen mindestens gleichwertig sichergestellt ist.

(4) Diese TRGS gilt nicht für Tätigkeiten mit Formaldehyd in vollautomatischen Begasungskammern. Für diese Tätigkeiten ist die TRGS 513 "Tätigkeiten an Sterilisatoren mit Ethylenoxid und Formaldehyd" anzuwenden.

(5) Das Versprühen oder Verspritzen von Formaldehydlösungen sowie die Wischdesinfektion mit formaldehydhaltigen Lösungen (siehe auch Begriffsbestimmungen Nummer 2 Absatz 4 bis 6) fallen nicht unter den Anhang I Nummer 4 GefStoffV und sind nicht Gegenstand dieser TRGS.