(1) Desinfektion ist die gezielte Reduktion der Anzahl bestimmter unerwünschter Mikroorganismen durch chemische oder physikalische Methoden, so dass keine Schäden (Infektionskrankheiten, Verderben von Produkten) verursacht werden können.
(2) Unter Raumdesinfektionen im Sinne dieser TRGS sind Verfahren zu verstehen, bei denen Formaldehyd gasförmig oder aus einer wässrigen Formaldehydlösung in Form schwebfähiger Flüssigkeitstropfen zum Zwecke der Desinfektion sämtlicher Flächen in einem umschlossenen Raum ausgebracht wird.
(3) Im Sinne dieser TRGS ist das
Diese Ausbringungsverfahren sind geeignet, das desinfizierende Agens in einem Raum weitestgehend homogen zu verteilen. Sie sind Begasungen im Sinne des Anhangs I Nummer 4 GefStoffV gleichzusetzen.
(4) Versprühen ist ein Verfahren, mit dem ein desinfizierendes Agens mittels Luftunterstützung in der Regel flächig in einem Raum ausgebracht wird und der Prozess nicht zu schwebfähigen Tröpfchen führt.
(5) Verspritzen ist ein Ausbringungsverfahren ohne Luftunterstützung, z.B. mittels Druckspritzgeräten.
(6) Wischdesinfektionen sind auch dann keine Raumbegasungen im Sinne dieser TRGS, wenn die Konzentration einer formaldehydhaltigen Wirklösung den Arbeitsplatzgrenzwert für Formaldehyd in der Raumluft unzulässig überschreitet.
(7) Bei Raumdesinfektionen entspricht die Funktion des Desinfektionsleiters der Aufgabe einer verantwortlichen Person nach Anhang I Nummer 4.4.1 Absatz 2 GefStoffV.
(8) Wesentliche Arbeitsschritte im Sinne dieser TRGS sind Tätigkeiten bei der Raumdesinfektion, die geeignet sind, bei nicht sachgemäßer Ausführung die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten und anderen Personen zu gefährden. In der Gefährdungsbeurteilung nach § 7 GefStoffV ist gemäß Nummer 5 festzulegen, welche Arbeitsschritte bei einer Raumdesinfektion hierzu zu zählen sind.
(9) Sachkundig nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 GefStoffV ist, wer durch Ausbildung und Prüfung eine ausreichende Qualifikation für die sichere Durchführung von Raumdesinfektionen mit Formaldehyd nachweist.
(10) Als ausreichende Erfahrung ist die Teilnahme an mindestens vier Raumdesinfektionen unter Anleitung eines Befähigungsscheininhabers anzusehen. Über die Unterweisung ist ein schriftlicher Nachweis gemäß Anlage 2d zu führen.