(1) Da im Friseurhandwerk regelmäßig keine Tätigkeiten mit giftigen bzw. sehr giftigen Produkten durchgeführt werden, können sich die Schutzmaßnahmen für die Verhütung von Gefährdungen an den Rahmenvorgaben der §§ 8 und 9 GefStoffV orientieren. Bei der Vermeidung der Exposition der Beschäftigten gegenüber Gefahrstoffen (insbesondere sensibilisierenden Stoffen) sowie gegenüber Feuchtarbeiten haben technische Schutzmaßnahmen Vorrang vor organisatorischen und diese wiederum Vorrang vor persönlichen Schutzmaßnahmen. Zur Vermeidung von Haut- und Atemwegskontakten sind alle technischen und organisatorischen Möglichkeiten zu nutzen.
(2) In Arbeitsräumen sollen aus hygienischen Gründen Beschäftigte nicht essen, trinken oder rauchen.
(3) Arm- oder Handschmuck darf bei der Arbeit nicht getragen werden, da unter dem Schmuck durch Einwirkung von Feuchtigkeit oder Chemikalien die Entstehung von krankhaften Hautveränderungen besonderes begünstigt wird.
(4) Es ist darauf zu achten, dass wässrige Lösungen, die hautschädigende Stoffe oder Zubereitungen enthalten, nicht auf der Haut eintrocknen, sondern abgewaschen werden, da durch das Verdunsten des Wassers die Schadstoffkonzentration auf der Haut stark ansteigt.
(5) Die Verwendung von benutzten Kundenhandtüchern zur Trocknung der Hände ist zu untersagen, da Verunreinigungen mit hautgefährdenden Stoffen nicht ohne weiteres zu erkennen sind.
(1) Für Friseurräume ist eine geeignete Raumlüftung vorzusehen. Sofern die Gefährdungsermittlung keine anderen Hinweise ergibt, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass eine Frischluftmenge von 100 m3/h je Mitarbeiter ausreichend ist. Für die Auslegung der Lüftung sind dann die mit Friseurarbeiten beschäftigten Personen maßgeblich. Die Lüftung kann durch Abluftventilatoren, natürliche Querlüftung oder eine Raumlufttechnische Anlage (RLT-Anlage) erreicht werden und muss jederzeit, also auch im Winter, gewährleistet sein.
(2) Für Misch- und Umfüllarbeiten sind eigens dafür vorgesehene Arbeitsplätze einzurichten. Die Arbeitsplatte muss aus flüssigkeitsdichtem, abwaschbarem Material bestehen. Sofern ausschließlich Verfahren für Misch- und Umfüllarbeiten angewendet werden, durch die keine gefährlichen Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe freigesetzt werden können (z. B. geschlossene Systeme), kann von der Einrichtung von Misch- und Umfüllarbeitsplätzen abgesehen werden.
(3) Für die Beschäftigten muss ein spezieller Handwasch- und Handpflegeplatz mit temperaturregulierbarem Wasseranschluss zur Verfügung stehen. Dieser Platz muss mit Mitteln zum Hautschutz, zur Hautreinigung, zur Hautpflege sowie Handtüchern zum einmaligen Gebrauch ausgestattet sein.
(4) Gesundheitliche Gründe erfordern unter den Bedingungen des Friseurhandwerks die Bereitstellung von leicht erreichbaren Pausenräumen bei jeder Anzahl von Beschäftigten. Hierbei muss es sich um allseits umschlossene Räume handeln, in denen Gefahrstoffe weder aufbewahrt noch angewendet werden dürfen.
(1) Der Arbeitgeber hat durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass unvermeidbare Feuchtarbeit (z. B. Haare waschen, Schneiden nasser Haare, aber auch das Tragen flüssigkeitsdichter Handschuhe) soweit wie möglich auf mehrere Beschäftigte verteilt wird, um für den Einzelnen die Exposition zu verringern. Dies gilt für alle Beschäftigten in gleichen Maße: also auch für Auszubildende und ungelernte Mitarbeiter.
(2) In der Regel kann durch geeignete Organisation erreicht werden, dass die im Salon notwendige Feuchtarbeit für alle Beschäftigten unterhalb von 4 Stunden pro Tag liegt. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen sind zu treffen. Darüber hinaus soll angestrebt werden, die Dauer der regelmäßigen täglichen Feuchtarbeit auf unter 2 Stunden zu begrenzen.
(3) Bei Tätigkeiten mit Spraydosen gilt:
(1) Bei folgenden Tätigkeiten sind den Beschäftigten geeignete Schutzhandschuhe zur Verfügung zu stellen, die von den Beschäftigten zu tragen sind:
(2) Bei der Auswahl und Anwendung von Schutzhandschuhen ist auf folgende Kriterien zu achten (siehe auch TRGS 401):
(3) Bei Tätigkeiten mit Friseurchemikalien sind Einmalhandschuhe zu verwenden. Einmalhandschuhe sind nach einmaliger Anwendung zu entsorgen und dürfen keinesfalls wieder verwendet werden.
(4) In jedem Friseursalon ist ein Hautschutzplan an gut sichtbarer Stelle auszuhängen (z. B. am Handpflegeplatz). In ihm sind in übersichtlicher und leicht verständlicher Form die erforderlichen Schutz-, Reinigungs- und Pflegemaßnahmen den unterschiedlichen Tätigkeiten zuzuordnen. Anlage 1 stellt einen exemplarischen Hautschutzplan dar. Voraussetzung für die Übernahme ist, dass alle betriebsspezifischen hautgefährdenden Tätigkeiten samt Schutzmaßnahmen enthalten sind. (Hinweis: zu stark fettende Hautmittel können unter den Handschuhen die Hauterweichung verstärken und evtl. den Schutzeffekt des Handschuhs vermindern. Zur Auswahl von Hautmitteln siehe auch Nummer 7.3 der TRGS 401.)
(5) Der Arbeitgeber hat die betroffenen Beschäftigten bei der Auswahl der geeigneten Schutzausrüstungen und den Bedingungen, unter denen sie zu benutzen sind, zu hören.