8 Arbeitsmedizinische Vorsorge

8.1 Arbeitsmedizinisch toxikologische Beratung

Die arbeitsmedizinisch toxikologische Beratung soll die Beschäftigten informieren

Die Beteiligung des Betriebsarztes ist zumindest bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Beratung erforderlich.

8.2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

(1) Lässt es sich nicht durch geeignete Maßnahmen (vgl. Nummer 5.3) vermeiden, dass ein Beschäftigter Feuchtarbeiten von regelmäßig 4 Stunden oder mehr pro Tag durchführt, hat der Arbeitgeber arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen.

(2) Fallen bei Beschäftigten Feuchtarbeiten von regelmäßig mehr als 2 Stunden täglich an, sind den Betroffenen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten.