8 Arbeitsmedizinische Vorsorge
8.1 Arbeitsmedizinisch toxikologische Beratung
Die arbeitsmedizinisch toxikologische Beratung soll die Beschäftigten informieren
- über die besonderen Gesundheitsgefahren für die Haut durch Feuchtarbeit, die sowohl bei direktem Kontakt der Haut wie aber auch durch das länger andauernde Arbeiten mit flüssigkeitsdichten Handschuhen bestehen. Die Bedeutung der verschiedenen Gefahrstoffe (u.a. Dauerwellflüssigkeiten und Haarfärbe- und -behandlungsmittel) und anderer eingesetzter Mittel (wie z. B. Seifen, Shampoo) für die Entwicklung eines degenerativ toxischen Handekzems ist den Beschäftigten verständlich zu machen und die Zusammenhänge zwischen Veranlagung, toxisch degenerativen Handekzem und Allergien aufzuzeigen. Gleichzeitig ist zu erläutern wodurch die Entwicklung von Allergien aufgehalten werden kann (Schutz und Pflege der Haut).
- welche der verwendeten Luft getragenen Gefahrstoffe im Friseurfach reizend und sensibilisierend wirken können,
- welche Symptome für die Früherkennung von Haut- und Atemwegserkrankungen zu beachten sind und
- dass bei Auftreten dieser Symptome ein Arzt aufgesucht werden sollte, in diesem Zusammenhang ist auch gegebenenfalls auf die Angebotsuntersuchungen nach Nummer 8.2 hin zu weisen.
Die Beteiligung des Betriebsarztes ist zumindest bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Beratung erforderlich.
8.2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
(1) Lässt es sich nicht durch geeignete Maßnahmen (vgl. Nummer 5.3) vermeiden, dass ein Beschäftigter Feuchtarbeiten von regelmäßig 4 Stunden oder mehr pro Tag durchführt, hat der Arbeitgeber arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen.
(2) Fallen bei Beschäftigten Feuchtarbeiten von regelmäßig mehr als 2 Stunden täglich an, sind den Betroffenen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten.