(1) Diese TRGS gilt zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit als krebserzeugend eingestuften Faserstäuben, die bei Tätigkeiten mit Hochtemperaturwollen (HTW) freigesetzt werden können.
(2) Diese TRGS ist immer anzuwenden bei Tätigkeiten mit Produkten aus Aluminiumsilikatwollen (ASW-Wollen).
(3) Diese TRGS ist auch anzuwenden, wenn an Arbeitsplätzen verschiedene Produkte aus Hochtemperaturwollen parallel verwendet, bearbeitet oder weiterverarbeitet werden und somit Mischstäube auftreten können.
(4) Werden Tätigkeiten ausschließlich mit polykristallinen Wollen (PCW-Wollen) durchgeführt, wird empfohlen, die in dieser TRGS beschriebenen Maßnahmen ebenfalls anzuwenden.
(5) Diese TRGS gilt nicht für AES-Wollen (z. B. Wolle aus Calcium-Magnesium-Silikatfasern; CMS-Wolle). Bei Tätigkeiten mit diesen Wollen gelten die grundsätzlichen Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Gefährdungen nach § 8 GefStoffV in Verbindung mit Nummer 4 der TRGS 500 "Schutzmaßnahmen".
(6) Diese TRGS gilt nicht für alte Mineralwolle-Dämmstoffe (Glaswolle, Steinwolle). Für Tätigkeiten mit alter Mineralwolle bei Abbruch, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, bei denen als krebserzeugend eingestufte Faserstäube freigesetzt werden, gilt die TRGS 521 "Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle".
(7) Diese TRGS konkretisiert die Anforderungen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen nach der Gefahrstoffverordnung und insbesondere des Anhangs III Nr. 2 "Partikelförmige Gefahrstoffe". Wird von diesen Regelungen abgewichen, so sind zumindest gleichwertige Schutzmaßnahmen zu treffen. Die Abweichung ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.
(8) Werden die stoff- und tätigkeitsbezogenen Vorgaben dieser TRGS zur Gefährdungsbeurteilung und zu Schutzmaßnahmen angewendet, so kann der Arbeitgeber in diesen Punkten von einer Einhaltung der Vorgaben der Gefahrstoffverordnung ausgehen.