(1) Diese TRGS gilt zum Schutz von Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten, bei denen quarz- und cristobalithaltiger Staub (im Folgenden quarzhaltiger Staub genannt) auftreten kann. Das Mineral Quarz ist ubiquitär (allgegenwärtig) vorhanden, sodass davon auszugehen ist, dass viele Stäube quarzhaltig sein können.
(2) Diese TRGS gilt nicht für Tätigkeiten mit Asbest oder anderen anorganischen Faserstäuben. Für Tätigkeiten mit Asbest gilt die TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten". Für Tätigkeiten mit asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und Erzeugnissen gilt die TRGS 517 "Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen". Für "Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle" gilt die TRGS 521. Für Tätigkeiten mit Hochtemperaturwolle gilt die TRGS 558.
(3) Diese TRGS enthält besondere Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit quarzhaltigem Staub. Sie konkretisiert die allgemeinen Anforderungen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen nach der Gefahrstoffverordnung und insbesondere des Anhangs I Nummer 2.3 "Ergänzende Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einatembaren Stäuben".
(4) Für quarzhaltigen Staub gilt neben dem Beurteilungsmaßstab für Quarzstaub von 0,05 mg/m³ auch der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für den alveolengängigen Staub (A-Staub) von 1,25 mg/m³ und für den einatembaren Staub (E-Staub) der AGW von 10 mg/m³ (siehe TRGS 900).