(1) Ist trotz Umsetzung der Maßnahmen nach Anhang I Nummer 2.3 GefStoffV und Einhaltung der branchenüblichen Betriebs- und Verfahrensweisen der Beurteilungsmaßstab überschritten, hat der Arbeitgeber ein Schutzmaßnahmenkonzept zu erstellen, das beschreibt, wie innerhalb von drei Jahren der Beurteilungsmaßstab entsprechend der in Abschnitt 2.3 dargestellten Minimierung unterschritten werden kann.
(2) Das Schutzmaßnahmenkonzept hat folgende Inhalte zu berücksichtigen:
1. Beschreibung des Arbeitsplatzes und der Tätigkeit
Die Tätigkeiten, die zu der Überschreitung des Beurteilungsmaßstabes führen, sind ausführlich zu beschreiben. Dabei sind ggf. Gruppen von Beschäftigten zu unterscheiden, die unterschiedlich hoch exponiert sind (ggf. sind für die Höchstexponierten andere Maßnahmen möglich und nötig als für andere über dem Beurteilungsmaßstab exponierte Beschäftigte).
2. Beschreibung der getroffenen Schutzmaßnahmen
Die bisher getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Expositionsminderung sind zu beschreiben (branchenübliche Betriebs- und Verfahrensweisen) – siehe dazu Abschnitt 4 Schutzmaßnahmen.
3. Bisher erreichtes Expositionsniveau
a) | Die mit den getroffenen Maßnahmen erreichte Exposition ist bevorzugt anhand von Messwerten darzustellen. |
b) | Qualitätskriterien für Daten: Wenn möglich, sind 50-, 90- und 95 Perzentile (ab 10 Werten 90 Perzentil, ab 20 Werten 95 Perzentil) anzugeben, ansonsten der Median und die Spanne der Daten. |
c) | Grundsätzlich ist bei Datenkollektiven die Nennung der Anzahl der Messwerte erforderlich. |
4. Geplante Maßnahmen (Maßnahmenplan)
a) | Es ist ausführlich zu beschreiben, welche weiteren Maßnahmen bzw. Maßnahmenkombinationen zur Expositionsminderung geplant sind und warum diese Maßnahmen voraussichtlich zur Unterschreitung des Beurteilungsmaßstabes führen werden. |
b) | Weiterhin ist zu beschreiben, wie die Beschäftigten bis zur Unterschreitung des Beurteilungsmaßstabes geschützt werden (ggf. welcher Atemschutz verwendet werden soll, wie die Tragezeitbegrenzung berücksichtigt wird, usw.). |
c) | Es wird empfohlen, bzgl. bestehender Branchenlösungen bei den Verbänden, staatlichen Überwachungsbehörden oder Unfallversicherungsträgern nachzufragen. |
5. Zeitplan der Umsetzung
Es ist ein angemessener Zeitraum für die Umsetzung der geplanten Maßnahmen festzulegen, maximal 3 Jahre. Der Fortschritt der Umsetzung der geplanten Maßnahmen ist innerhalb der festgelegten Umsetzungsfrist auch auf ihre Wirksamkeit hin regelmäßig zu prüfen. Dies ist zu dokumentieren.
6. Begründete Ausnahme
Liegt ein vollständiges Schutzmaßnahmenkonzept gemäß den Nummern 1–5 vor, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Tätigkeit eine begründete Ausnahme[2] darstellt.
(3) Begründete Ausnahmen, deren Relevanz über den Einzelbetrieb hinausgeht, sollten in Branchenlösungen von den Sozialpartnern und Unfallversicherungsträgern erarbeitet werden. Diese Branchenlösungen sind nach den Vorgaben dieser TRGS, insbesondere des Abschnitts 5, zu erstellen, der Geschäftsführung des AGS zur Kenntnis zu bringen und auf der Webseite der BAuA/DGUV zu veröffentlichen sowie aktuell zu halten.
(4) Der Arbeitgeber kann vorliegende Branchenlösungen anwenden und muss in diesem Fall die Schutzmaßnahmen nach branchenüblichen Betriebs- und Verfahrensweisen nicht selbst ermitteln sowie keine Ausnahme nach § 19 Abs. 1 GefStoffV zu beantragen. Auf die Einbindung der betrieblichen Interessenvertretungen wird hingewiesen.