(1) Der Arbeitgeber hat gemäß §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz und nach § 6 GefStoffV eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und zu dokumentieren. Dabei sind die in der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" sowie ggf. die TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen", TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition" und TRBA/TRGS 406 "Sensibilisierende Stoffe für Atemwege" beschriebenen Vorgehensweisen zu berücksichtigen. Dazu hat er vor Beginn der Tätigkeiten festzustellen, ob krebserzeugende Metalle oder metallische Verbindungen entstehen oder freigesetzt werden können. In diesem Zusammenhang ist auch auf Anreicherungseffekte bei thermischen Prozessen z. B. in Filterstäuben zu achten. Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit erst aufnehmen lassen, nachdem die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden.
(2) Dabei ist zu prüfen und zu dokumentieren, ob auf krebserzeugende Metalle verzichtet oder ob durch Änderung des Arbeitsverfahrens oder der Arbeitsmittel eine Freisetzung vermindert werden kann. Bei geeigneten Alternativen sind diese anzuwenden (siehe § 6 GefStoffV und TRGS 600 "Substitution").
(3) Bei Tätigkeiten mit nicht-krebserzeugenden Gefahrstoffen werden gesundheitsbasierte Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) als zulässige Konzentration, der Beschäftigte am Arbeitsplatz maximal ausgesetzt sein dürfen, festgesetzt. AGW werden auch für einige krebserzeugende Stoffe abgeleitet; für diese sind zusätzlich § 10 und § 10a GefStoffV zu beachten.
(4) Für krebserzeugende Metalle mit ERB finden sich die Toleranzkonzentrationen und Akzeptanzkonzentrationen in der TRGS 9104.
(5) Bei Nichteinhaltung des AGW sowie im Bereich mittleren und hohen Risikos ist ein Maßnahmenplan zu erstellen. Darin ist darzulegen, wie das Ziel erreicht werden kann, den AGW einzuhalten oder in den Bereich niedrigen Risikos zu gelangen. Dabei sind die in dieser TRGS beschriebenen Maßnahmen umzusetzen.
(6) In einigen Bereichen wird es nach derzeitigem Kenntnisstand auch bei Umsetzung der in dieser TRGS beschriebenen, anlagen- und verfahrensbezogenen Maßnahmen nicht möglich sein, den AGW, die Toleranzkonzentration oder die Konzentration von 1 µg/m3 für Chrom(VI)-Verbindungen einzuhalten. In diesen Fällen müssen die Beschäftigten durch eine geeignete Maßnahmenkombination aus technischen, organisatorischen und zuletzt auch persönlichen Schutzmaßnahmen ausreichend geschützt werden (siehe hierzu auch Abschnitt 4.1 Absatz 6, Persönliche Schutzausrüstungen).
(7) Ziel des risikobezogenen Maßnahmenkonzepts ist es, eine Exposition unterhalb der Akzeptanzkonzentration zu erreichen. Je höher die Konzentration, desto dringlicher ist die Notwendigkeit zusätzlicher betrieblicher Expositions-Minderungsmaßnahmen. Bezüglich der Umsetzung des Minimierungsgebotes gelten die Regelungen der TRGS 400.
(8) Die Maßnahmen dieser TRGS sind an den krebserzeugenden Eigenschaften der Metalle ausgerichtet. Unbeschadet davon sind bei der Gefährdungsbeurteilung mögliche andere, spezifische Gefährdungen durch diese Stoffe (z. B. sensibilisierende Wirkungen oder physikalisch-chemische Gefahren wie Explosionsgefahren) zu berücksichtigen.
(9) Basis für die in dieser TRGS genannten Schutzmaßnahmen sind Auswertungen von Arbeitsbereichen, insbesondere aus der IFA-Expositionsdatenbank "Messdaten zur Exposition gegenüber Gefahrstoffen am Arbeitsplatz" (MEGA-Datenbank) und aus der Industrie. Die ausgewählten Tätigkeiten stehen stellvertretend für Bereiche mit Expositionen hohen und mittleren Risikos gegenüber krebserzeugenden Metallen. Dies können auch Bereiche sein, in denen die Entstehung oder Freisetzung der Metalle bekanntermaßen während des angewendeten Verfahrens erfolgt.
(10) Bei der Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition am konkreten Arbeitsplatz sind die TRGS 400 und die TRGS 402 zu beachten. Sind die Konzentrationen krebserzeugender Metalle in einem Gemisch bekannt (z. B., wenn die Staubzusammensetzung in der Luft identisch mit der Zusammensetzung des verarbeiteten Gemisches ist), kann ausgehend von der Konzentration der gemessenen E- oder A-Fraktion (E = einatembare Staubfraktion, A = alveolengängige Staubfraktion) in einigen Fällen die Konzentration des Metalls rechnerisch ermittelt werden. Das ist z. B. häufig im Bereich der Pulververarbeitung der Fall. Liegt der errechnete Wert unterhalb der Akzeptanzkonzentration, müssen für diese Arbeitsbereiche keine weiteren zusätzlichen Schutzmaßnahmen zur Verringerung der inhalativen Exposition ergriffen werden.
(11) Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen ist zu beachten, dass nur ein Teil der Belastung des Beschäftigten durch Einatmen von krebserzeugenden Metallen verursacht wird. Auch eine orale Aufnahme (z. B. durch Hand-Mund-Kontakt) ist möglich und ist durch Anwendung geeigneter Hygiene-Maßnahmen (siehe Abschnitt 4.1 dieser TRGS) zu minimieren. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist auch eine dermale Gefährdung zu beurteilen (siehe TRGS 401).
(12) Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen soll die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt bzw. die oder der mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragte Ärztin oder Arzt bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung beteiligt werden. Die Beteiligung des Arbeitsmediziners kann je nach den Gegebenheiten unterschiedlich ausgeprägt sein und reicht von kurzen schriftlichen oder mündlichen Stellungnahmen bis zum Erstellen der Gefährdungsbeurteilung im Auftrag des Arbeitgebers. Die Verpflichtungen des Arbeitgebers bleiben unberührt.
(13) Die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt soll an der Gefährdungsbeurteilung beteiligt werden, damit die krebserzeugenden und sonstigen chronisch-schädigenden Wirkungen der Metalle sowie Belastungen durch das Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen ausreichend berücksichtigt werden. Die Arbeitsschwere muss bei der Beurteilung der inhalativen Belastung ebenfalls berücksichtigt werden.
(14) Die oder der mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragte Ärztin oder Arzt berät den Arbeitgeber auch über Mitteilungen nach § 6 Absatz 4 ArbMedVV (siehe Abschnitt 7 Absatz 9 dieser TRGS). Diese Beratung erfolgt unter Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht.
(15) Die Ermittlung der Belastung durch krebserzeugende Metalle mittels Biomonitoring im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge einschließlich etwaiger Untersuchungen kann unabhängig von der Konzentration in der Luft am Arbeitsplatz von entscheidender Bedeutung sein. Die Erfahrungen bei verschiedenen Metallen zeigen, dass die Belastung in Blut oder Urin in hohem Maße von der betrieblichen und persönlichen Hygiene sowie von persönlichen Verhaltensweisen abhängt. Erkenntnisse aus dem Biomonitoring sind daher ein wichtiges, ergänzendes Werkzeug zur Wirksamkeitskontrolle der Schutzmaßnahmen (vgl. Abschnitt 6 und Arbeitsmedizinische Regel AMR 6.2). Bei der Durchführung von Biomonitoring bedarf es der Einwilligung des Beschäftigten. Bei Verwendung von Expositionsäquivalenten für krebserzeugende Arbeitsstoffe (EKA-Korrelation) ist darauf zu achten, dass die Luftkonzentrationen im Anwendungsbereich der EKA-Korrelation liegen. Das ist insbesondere bei der Akzeptanzkonzentration oft nicht der Fall (die EKA-Korrelation reicht nicht in diese niedrigen Konzentrationsbereiche).
(16) Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung die Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge einschließlich Biomonitoring sowie allgemein zugängliche, veröffentlichte Informationen hierzu zu berücksichtigen.
(17) Der Arbeitgeber hat nach § 15 GefStoffV Fremdfirmen über Gefährdungen von Beschäftigten und spezifische Verhaltensregeln zu informieren, wenn eine Exposition gegenüber krebserzeugenden Metallen nicht sicher auszuschließen ist. Dies ist insbesondere bei folgenden Tätigkeiten der Fall:
(1) Für die Beurteilung der inhalativen Exposition im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind die Konzentrationen der Gefahrstoffe in der Luft am Arbeitsplatz gemäß TRGS 402 zu ermitteln und zu beurteilen. Sofern bei einem Stoff Grenzwerte oder Konzentrationen für die A- und die E-Fraktion vorliegen, kann bei Einhaltung des Wertes in einer Staubfraktion nicht davon ausgegangen werden, dass auch der Wert in der anderen Staubfraktion eingehalten ist.
(2) Für einige Stoffe haben sich durch methodische Weiterentwicklungen deutlich niedrigere Bestimmungsgrenzen ergeben. Dies trifft insbesondere auf Chrom(VI)-Verbindungen zu. Der AGS veröffentlicht geeignete Messverfahren für Gefahrstoffe in Form einer Tabelle5.
(3) Bei gleichzeitigem Auftreten mehrerer krebserzeugender Metalle kann in begründeten Fällen, z. B. wenn die Zusammensetzung der Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz bekannt ist, eine Leitkomponente gemessen werden. Die Festlegung der Leitkomponente erfolgt im Rahmen der Ermittlung der inhalativen Exposition. Dabei ist die jeweils zu beurteilende Staubfraktion zu berücksichtigen. Die Begründung für diese Vorgehensweise ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Darüber hinaus sind bekannte Wechsel- und Kombinationswirkungen zu berücksichtigen6.
(4) Eine Unterscheidung der Verbindungen bzw. Oxidationsstufen ist bei der Bestimmung von Metallen im Allgemeinen nicht möglich. Eine Ausnahme bildet Chrom: hier ist ein spezifischer Nachweis der Chrom(VI)-Verbindungen möglich. Bei der Beurteilung der Messergebnisse anderer krebserzeugender Metalle muss daher darauf geachtet werden, dass sich die Quantifizierung auf den Gesamtgehalt des Metalls in der Verbindung bezieht (außer bei Chrom(VI)).
(1) Eine Zusammenstellung der Grenzwerte und Konzentrationen aller für diese TRGS relevanten Metalle findet sich in Tabelle 1.
(2) Die Höhe der inhalativen Exposition hat der Arbeitgeber durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere geeignete Ermittlungsmethoden zu bestimmen. Messergebnisse vergleichbarer Arbeitsplätze und Tätigkeiten können, wenn die Messungen nach den Vorgaben der TRGS 402 durchgeführt und protokolliert wurden, zur Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden.
(3) Die ermittelte inhalative Exposition hat der Arbeitgeber im Hinblick auf eine Gefährdung der Beschäftigten und die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen zu beurteilen, wobei das Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen nicht berücksichtigt werden darf. Das Ergebnis dieser Beurteilung ist der Befund. Der Befund ist zu begründen und zu dokumentieren. Die TRGS 402 definiert die Kriterien, die zur Erhebung des Befundes berücksichtigt werden müssen.
(4) In Ergänzung dazu sind bei Expositionen gegenüber krebserzeugenden Metallen für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl der Schutzmaßnahmen stoffspezifische Informationen notwendig. Das betrifft z. B. den Geltungsbereich der Grenzwerte und Konzentrationen, eventuelle Einstufungen zu nicht-krebserzeugenden Wirkungen und Hinweise zur Bedeutung des Biomonitoring.
(5) Beschränkungen und Verwendungsverbote für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse richten sich nach § 16 GefStoffV und beinhalten die Regelungen der Verordnung (EG) 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) sowie die ergänzenden Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen gemäß Anhang II GefStoffV. Die Verwendungsbeschränkungen für krebserzeugende Metalle sind in Anhang XVII in den Nummern 19, 23 und 27, zulassungspflichtige Stoffe in Anhang XIV der REACH-Verordnung gelistet. Zudem sind die nationalen Regelungen zu Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen nach § 16 GefStoffV in Verbindung mit Anhang II Nummer 6 ("Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe") zu beachten.
Tabelle 1: Grenzwerte und Konzentrationen für krebserzeugende Metalle
| Stoff | Grenzwert/Konzentration | Quelle | |||
| Arsenverbindungen, als Carc. 1A, Carc. 1B eingestuft | |||||
|
|||||
| Beryllium und seine anorganischen Verbindungen | |||||
|
|||||
| Cadmium und anorganische Cadmiumverbindungen, als Carc. 1A, Carc. 1B eingestuft | |||||
|
8 (II) | TRGS 900 | |||
| Chrom (VI)-Verbindungen |
|
8 | TRGS 910 | ||
| Cobalt und Cobaltverbindungen, als Carc. 1A, Carc. 1B eingestuft | |||||
|
2 (II) | TRGS 900 | |||
| Nickelverbindungen, als Carc. 1A, Carc. 1B eingestuft | |||||
|
8 (II) | TRGS 900 |
Erläuterungen:
| TK | Toleranzkonzentration |
| AK | Akzeptanzkonzentration |
| AGW | Arbeitsplatzgrenzwert |
| (A) | Alveolengängige Fraktion |
| (E) | Einatembare Fraktion |
| 1 | Gilt für Cadmium und anorganische Cadmiumverbindungen (ohne Beschränkung auf die Einstufung als krebserzeugend) |
| 2 | Bei einer Exposition von 1 µg/m3 über das gesamte Arbeitsleben ergibt sich ein zusätzliches statistisches Lungenkrebsrisiko in der Größenordnung von ca. 4:1000. |
| 3 | Die Toleranzkonzentration wurde aufgrund der nicht krebserzeugenden Wirkung festgelegt. Dieser Wert stimmt in diesem Fall mit der Höhe der Akzeptanzkonzentration überein, der Bereich des mittleren Risikos entfällt damit. |
| 4 | Gilt für Nickel und Nickelverbindungen (ohne Beschränkung auf die Einstufung als krebserzeugend) |
(1) Die ERB-Ableitung für Arsenverbindungen gilt für alle als krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B eingestuften Arsenverbindungen. Sie gilt nicht für Arsentrisulfid (nahezu wasserunlöslich), Galliumarsenid (keine Übertragbarkeit der Wirkungsweise von anderen anorganischen Arsenverbindungen möglich) sowie für Arsen-Metall (nicht als krebserzeugend eingestuft).
(2) Die ERB gilt für die einatembare Fraktion.
(3) Am Arbeitsplatz ist die inhalative Aufnahme von Bedeutung, jedoch sollte auch eine mögliche orale Belastung durch Hand-zu-Mund-Kontakt mitberücksichtigt werden. Die dermale Aufnahme ist dagegen nur von untergeordneter Bedeutung.
(4) Arsenverbindungen finden sich wegen ihrer chemischen Verwandtschaft zu Zink und Kupfer in Rohstoffen für die Zink-, Blei- und Kupferherstellung. Arsenverbindungen finden Anwendung unter anderem bei der Glas- und Zinkherstellung sowie in Elektronikkomponenten.
(5) Für Arsenverbindungen ist das Biomonitoring von Bedeutung. Allerdings ist die Korrelation zur arbeitsplatzbedingten Exposition häufig durch außerbetriebliche Faktoren beeinflusst (insbesondere Essgewohnheiten). Bei der Durchführung der Untersuchung ist daher vor allem auf die Einhaltung der Fischkarenz zu achten (48 Stunden vor Probenahme kein Fisch- oder Meeresfrüchtekonsum)7.
(6) Für Arsentrioxid wurden Expositionsäquivalente für krebserzeugende Arbeitsstoffe (EKA-Korrelation) zwischen Luftbelastung und Urinausscheidung abgeleitet. Die Äquivalenzwerte für Arsenverbindungen gemäß TRGS 910 können als Referenz für die routinemäßige Bewertung im Biomonitoring herangezogen werden. Bei Anzeichen für eine erhöhte Exposition muss eine ernährungsbedingte Beeinflussung ausgeschlossen werden und eine Arsen-Speziesanalytik erfolgen, insbesondere mit Blick auf den Dimethylarsinsäure (DMA)-Anteil. In diesem Fall ist als Bewertungsgrundlage die aktuelle EKA der MAK-BAT-Kommission heranzuziehen (vergleiche Tabelle 2 der TRGS 910).
(7) In der IFA-Expositionsdatenbank MEGA sind für den Datenzeitraum 2011 bis 2020 insgesamt 1901 Arbeitsplatzmesswerte mit Expositionsbezug (Schichtmittelwerte, tätigkeitsbezogene Werte oder Kurzzeitwerte) bei üblichen betrieblichen Situationen zu Arsenverbindungen in der einatembaren Staubfraktion (E-Fraktion) dokumentiert8. Expositionen oberhalb der Toleranzkonzentration treten in vielen Fällen im Bereich der Bleiakkumulatoren-Herstellung auf. Expositionen gegenüber Arsenverbindungen betreffen in der Weiterverarbeitung vor allem Arsentrioxid. Im Bereich der Glasherstellung wird Arsentrioxid bei der Herstellung von Spezialgläsern eingesetzt. Die Schichtmittelwerte liegen überwiegend unterhalb der Toleranzkonzentration. Ähnlich sieht die Expositionssituation in Nichteisen-Metallgießereien und der Nichteisen-Metallerzeugung (Zinkherstellung) aus.
(1) Für Beryllium und seine anorganischen Verbindungen sind AGW abgeleitet worden. Beryllium ist als krebserzeugend der Kategorie 1B eingestuft. Die krebserzeugenden Effekte treten aber gegenüber den Effekten an den Atmungsorganen (chronische Berylliose) in den Hintergrund. Dennoch ist bei Tätigkeiten mit Beryllium zusätzlich § 10 und § 10a GefStoffV zu beachten. Im Vordergrund für die Verursachung von Beryllium-assoziierten Effekten stehen Beryllium und Berylliumoxid.
(2) Für Beryllium wurden AGW sowohl für die E- als auch die A-Fraktion abgeleitet. Bei Kondensation von Metalldampf oder Tätigkeiten mit flüssigen berylliumhaltigen Legierungen überwiegt der A-Anteil, so dass hier die Einhaltung des A-Wertes ausreicht. Stäube aus anderen Quellen enthalten Beryllium überwiegend im E-Anteil, so dass hier die Einhaltung des E-Wertes ausreicht. Bei Überschreitung des AGW können Maßnahmen aus dem Bereich des mittleren und/oder des hohen Risikos gemäß Abschnitt 4.1 Absatz 5 bzw. 6 dieser TRGS geeignet sein, um die Grenzwertunterschreitung zu erreichen.
(3) Aufgrund der sensibilisierenden Wirkung von Beryllium sind besondere Schutzmaßnahmen bei Hautkontakt mit berylliumhaltigen Lösungen oder Salzen notwendig (siehe hierzu TRGS 401). Dies gilt insbesondere bei Wunden oder Verletzungen, damit keine berylliumhaltigen Partikel in den Körper gelangen können. Besondere Schutzmaßnahmen bei Hautkontakt mit massiven berylliumhaltigen Legierungen sind nicht notwendig.
(4) Arbeitsplätze, an denen mit einer Berylliumexposition oberhalb des AGW zu rechnen ist, finden sich nach berufsgenossenschaftlichen Erfahrungen in den industriellen Bereichen der Herstellung und Verarbeitung berylliumhaltiger Legierungen (insbesondere Be/Cu-Legierungen), der Keramikindustrie, Scheidereien und Al- und Mg-Schmelzereien.
(5) Empfehlungen für Betriebsärztinnen und Betriebsärzte zu Tätigkeiten und zur Prävention einer chronischen Berylliose enthält auch die S3-Leitlinie "Gesundheitsüberwachung bei Beryllium-Exposition und diagnostisches Vorgehen bei Beryllium-assoziierter Erkrankung"9.
(6) Eine Übersicht zur Expositionssituation in den Jahren 2011 bis 2020 mit Messungen zur E-Fraktion und zur A-Fraktion enthält die MEGA-Auswertung für Berylliumverbindungen10. Insgesamt wurden 739 Arbeitsplatzmessungen dokumentiert. Überschreitungen des AGW für die A-Fraktion gab es insgesamt nur in etwa 3 % der Fälle. Überschreitungen des AGW für die E-Fraktion sind vor allem im Bereich Elektrotechnik, Feinmechanik und Optik relevant. Allerdings waren in mehr als einem Viertel aller Fälle die Werte für die E-Fraktion messtechnisch nicht beurteilbar.
(1) Die ERB-Ableitung für Cadmium und seine Verbindungen gilt für das Metall und alle als krebserzeugend eingestuften Verbindungen. Relevant davon sind insbesondere Cadmium, Cadmiumoxid, Cadmiumhydroxid und Cadmiumcarbonat. Einige schwerlösliche Cadmiumverbindungen sind nicht als krebserzeugend eingestuft (z. B. CdTe, xCdS·yCdSe und xCdS·yZnS).
(2) Cadmiumchlorid (in einatembarer Form) fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser TRGS. Es gilt § 16 Absatz 2 GefStoffV in Verbindung mit Anhang II Nummer 6, wonach festgelegt ist, dass dieser Stoff nur in geschlossenen Anlagen hergestellt oder verwendet werden darf.
(3) Für die Ableitung des A-Fraktion-Wertes wurden sowohl krebserzeugende als auch nicht-krebserzeugende Effekte herangezogen. Die Toleranzkonzentration wurde aufgrund der nicht krebserzeugenden Wirkung festgelegt, da diese unterhalb der risikobasierten Toleranzkonzentration für die krebserzeugende Wirkung (Risiko 4:1000) liegt. Für die Ableitung des E-Staub-Wertes (AGW) sind die nierentoxischen Effekte maßgeblich. Die Toleranzkonzentration für den A-Staub stimmt in diesem Fall mit der Höhe der AGW für den E-Staub überein.
(4) Generell ist an den Stellen, an denen ein großer Anteil des Staubes durch Kondensation von Cadmium-Dampf entsteht, mit einem hohen A-Fraktion-Anteil zu rechnen. An Arbeitsplätzen, an denen mit flüssigem, metallischem Cadmium gearbeitet wird, ist ebenfalls von einem überwiegenden A-Staub-Anteil auszugehen und dieser vornehmlich zur Beurteilung heranzuziehen. Dasselbe gilt für Aerosole aus Lösungen, die lösliche Cadmium-Verbindungen, z. B. CdSO4, enthalten sowie bei Tätigkeiten mit cadmiumhaltigen Filterstäuben. Stäube aus anderen Quellen enthalten Cadmium überwiegend im E-Staub.
(5) Am Arbeitsplatz gelangt Cadmium überwiegend auf inhalativem Weg in den Körper, jedoch soll auch eine mögliche orale Belastung durch Hand-zu-Mund-Kontakt mitberücksichtigt werden. Die dermale Aufnahme ist dagegen nur von untergeordneter Bedeutung.
(6) Cadmium ist in den Rohstoffen der Zink-Primärherstellung enthalten. Wesentliche Anwendungen liegen im Bereich der Batterieherstellung und in der Halbleiterproduktion. In der Luft- und Raumfahrt, in der Wehrtechnik sowie in kerntechnischen Anlagen können noch Bauteile gefertigt werden, bei denen Cadmium unter anderem zur Beschichtung eingesetzt wird. Cadmium findet sich außerdem beim Recycling von Kunststofffenstern (Cd-Stabilisatoren) und Elektroschrott und der Herstellung und dem Recycling von Solar-Panels.
(7) Cadmium wird in der Leber und in den Nieren gespeichert. Resorbiertes Cadmium wird sehr verzögert mit dem Urin und dem Stuhl ausgeschieden. Die biologische Halbwertszeit beträgt dabei zehn bis zwanzig Jahre. Schädigungen der Niere sind neben der krebserzeugenden Wirkung der wichtigste Effekt einer chronischen Belastung mit Cadmium. Zur Bewertung einer möglichen chronischen Schädigung der Niere kann der BLW (Biologischer Leitwert) von 2 µg/g Kreatinin der DFG MAK-BAT Kommission herangezogen werden.
(8) Einen Überblick zur arbeitsbedingten Exposition gegenüber Cadmium gibt eine Publikation aus dem Jahr 201111. Expositionen am Arbeitsplatz gegenüber Cadmium entstehen bei der Zinkgewinnung, dem Recycling von Elektro- und Elektronikgeräten, beim Entfernen cadmiumhaltiger Anstriche oder beim Schweißen cadmiumhaltiger Legierungen.
(9) In der IFA-Expositionsdatenbank MEGA sind für den Datenzeitraum 2011 bis 2020 insgesamt 1314 Arbeitsplatzmesswerte mit Expositionsbezug (Schichtmittelwerte, tätigkeitsbezogene Werte oder Kurzzeitwerte) bei üblichen betrieblichen Situationen zu Cadmiumverbindungen in der einatembaren Staubfraktion (E-Fraktion) dokumentiert12. Tätigkeiten mit vielen Messwerten oberhalb des AGW sind demnach zu finden im Bereich der Nickel-Cadmium-Batterie-Herstellung, beim Mischen und Abfüllen in der chemischen Industrie, an Schmelzöfen beim Edelmetallrecycling in der Abfallentsorgung und im Recycling (ohne Elektronikschrott), beim Cadmieren in der Galvanik und Feuerverzinkerei, beim Löten in der Metallbearbeitung und im Maschinen- und Fahrzeugbau sowie beim Schornstein-, Feuerungs- und Industrieofenbau.
(1) Chrom(VI)-Verbindungen sind mit Ausnahme von Bariumchromat und den in Anhang VI der CLP-Verordnung namentlich aufgeführten Verbindungen als krebserzeugend der Kategorie 1B sowie als haut- und teilweise als atemwegsensibilisierend der Kategorie 1 eingestuft. Die wichtigsten Chrom(VI)-Verbindungen sind Chrom(VI)-oxid (CrO3), die Chromate (CrO42-) und die Dichromate (Cr2O72-).
(2) Für Chrom(VI)-Verbindungen wurde bisher noch keine ERB abgeleitet. Anzuwenden ist die Konzentration von 1 µg/m3 für die einatembare Fraktion. Bei einer Exposition von 1 µg/m3 über das gesamte Arbeitsleben ergibt sich ein zusätzliches statistisches Lungenkrebsrisiko in der Größenordnung von ca. 4:1000. Bei einer Konzentration oberhalb 1 µg/m³ liegt ein hohes Risiko vor, bei einer Konzentration kleiner 1 µg/m³ ein nicht quantifizierbares, niedrigeres Risiko13. Diese Konzentration ist einzuhalten und eine weitere weitestgehende Minimierung anzustreben.
(3) Aufgrund der hautsensibilisierenden Eigenschaften sind besondere Schutzmaßnahmen bei Hautkontakt mit Chrom(VI)-Verbindungen notwendig (siehe TRGS 401). Ebenfalls in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind die atemwegsensibilisierenden Eigenschaften von Chrom(VI)-Verbindungen (siehe TRBA/TRGS 406).
(4) Der größte Anwendungsbereich von Chrom(VI)-Verbindungen liegt im Bereich der funktionellen Beschichtung von Oberflächen. Die dabei zur Anwendung kommenden Techniken sind vielfältig und betreffen eine Vielzahl von Branchen. Die Mehrzahl der Beschichtungen wird dabei über galvanische Verfahren realisiert (Hart- und Glanzverchromung). Chromathaltige Beschichtungsstoffe kommen noch in der Luft- und Raumfahrt, in der Wehrtechnik sowie in kerntechnischen Anlagen zum Einsatz. Außerdem werden bei Schienenfahrzeugen noch Beschichtungen mit Anteilen von Strontiumchromat durchgeführt.
(5) An thermisch beanspruchten Chrom-legierten Industriekomponenten (z. B. an Dampfdruckleitungen oder in Turbinengehäusen) können sich Chrom(VI)-Verbindungen bilden. Diese können sich an den umliegenden Komponenten ablagern. Bei Arbeiten an diesen Komponenten (z. B. der Demontage von Dämmsystemen oder der Wartung von Abgassystemen), kann es zu einer relevanten Exposition der Beschäftigten gegenüber Chrom(VI) kommen.
(6) Eine Übersicht zur Expositionssituation in den Jahren 2011 bis 2020 mit über 3800 Messwerten liefert die MEGA-Auswertung “Expositionsdaten zu Chrom(VI)-Verbindungen” des IFA14. Relevant ist eine Exposition gegenüber Chrom(VI)-Verbindungen insbesondere in der Galvanik und bei thermischer Verarbeitung chromhaltiger Stähle.
(1) Die ERB- und AGW-Ableitung gilt für Cobalt-Metall und krebserzeugende Cobalt-Verbindungen15. Entsprechend der Einstufung von Cobalt als krebserzeugend Kategorie 1B wird Hartmetall (oft: Co-Wolframcarbid) auch entsprechend eingestuft, wenn der Gehalt an Cobalt in dem Gemisch ≥ 0,1 % beträgt. Bei beruflicher Exposition gegenüber Hartmetall als Gemisch sollte als Minimum die Toleranzkonzentration bzw. der AGW für Cobalt und krebserzeugende Cobalt-Verbindungen eingehalten werden.
(2) Für die Ableitung des A-Fraktion-Wertes wurden sowohl krebserzeugende als auch nicht-krebserzeugende Effekte herangezogen. Die Toleranzkonzentration wurde aufgrund der nicht krebserzeugenden Wirkung festgelegt, da diese unterhalb der risikobasierten Toleranzkonzentration für die krebserzeugende Wirkung (Risiko 4:1000) liegt. Dieser Wert stimmt in diesem Fall mit der Höhe der Akzeptanzkonzentration überein, so dass der Bereich des mittleren Risikos entfällt. Für die Ableitung des AGW sind Lungenfunktionsänderungen maßgeblich. Aufgrund der hautsensibilisierenden Eigenschaften sind besondere Schutzmaßnahmen bei Hautkontakt mit Cobalt und Cobaltverbindungen notwendig (siehe TRGS 401). Ebenfalls in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind die atemwegsensibilisierenden Eigenschaften von Cobalt und seinen Verbindungen (siehe TRBA/TRGS 406).
(3) Cobalt und Cobaltverbindungen werden in der Katalysatorindustrie, in der Galvanik, bei der Herstellung und Verwendung von Chemikalien, Hartmetallen, Magneten, NE-Metalllegierungen, Sinterlegierungen und anderen hitze- und korrosionsbeständigen Legierungen und Teilen, anorganischen Pigmenten, Farben, Glas, Keramik und bei der Batterieherstellung sowie beim thermischen Spritzen eingesetzt. Außerdem wird Cobalt bei der Herstellung von Kunststoffen und Dentallegierungen verwendet. Cobalthaltiger Feinstaub kann insbesondere bei der Verwendung von Pulvern, beim Schweißen sowie bei der Oberflächenbehandlung und mechanischen Bearbeitung cobalthaltiger Werkstücke/Legierungen entstehen. Dort treten auch höhere Staubkonzentrationen bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an den Luftfilteranlagen auf. Cobaltverbindungen werden auch in Biogasanlagen oder in der Mischfutterwirtschaft in Spurenelementmischungen eingesetzt. Hinweise zum Einsatz solcher Mischungen in Biogasanlagen finden sich in der TRGS 529 "Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas".
(4) Für Cobalt existieren EKA-Werte (im Urin; 6 µg/l ≙ 10 µg/m3; 60 µg/l ≙ 100 µg/m3, lineare Korrelation), die für die personenbezogene Beurteilung der Arbeitsplatzbelastung durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt herangezogen werden können. Bei der Beratung des Arbeitgebers zur Gefährdungsbeurteilung ist zu beachten, dass die Korrelation des EKA-Wertes sich auf die E-Fraktion und nicht auf die A-Fraktion bezieht.
(5) Eine Übersicht zur Expositionssituation gegenüber Cobalt in verschiedenen Branchen liefert die Auswertung der MEGA-Datenbank durch das IFA für den Zeitraum 2011 bis 2020. Eine aktualisierte Auswertung mit Blick auf die abgesenkte Toleranzkonzentration und den neuen AGW bestätigt im Wesentlichen diese Beschreibung. In den Expositionsbeschreibungen "Verarbeitung von Nichtedelmetall-Legierungen in Dentallaboratorien"16 und "Parallelfräsen von Zahnersatz aus NEM-Legierungen in Dentallaboratorien"17 aus den Jahren 2020 und 2023 der BG ETEM sind Expositionsdaten zu Cobalt in der A-Fraktion aufgeführt.
(1) Die ERB-Ableitung für Nickelverbindungen gilt für alle als krebserzeugend Kategorie 1A und 1B eingestuften Nickelverbindungen. Sie gilt nicht für Nickel-Metall (krebserzeugend Kategorie 2). Die Toleranzkonzentration wurde aufgrund der nicht krebserzeugenden Wirkung festgelegt, da diese unterhalb der risikobasierten Toleranzkonzentration für die krebserzeugende Wirkung (Risiko 4:1000) liegt. Dieser Wert stimmt in diesem Fall mit der Höhe der Akzeptanzkonzentration überein, so dass der Bereich des mittleren Risikos entfällt. Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Nickel-Metall fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser TRGS. Es gilt der AGW von 6 µg/m3 für die A-Fraktion entsprechend TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte". Für die E-Fraktion gilt ein AGW von 30 µg/m3 sowohl für Nickel-Metall als auch die krebserzeugenden Nickelverbindungen. Für die Festlegung des AGW für Nickel-Metall als auch der Toleranzkonzentration für Nickelverbindungen sind entzündliche Wirkungen in der Lunge herangezogen worden. Eine Beurteilung anhand des AGW für Nickel-Metall kann dann erfolgen, wenn ausschließlich Nickelmetall vorliegt.
(2) Wenn bei Tätigkeiten nickelhaltige Stäube entstehen, bei denen nur eine Oberflächenoxidation zu unterstellen ist, sind diese wie nickelmetallhaltige Gemische zu behandeln. Bei Anwendung thermischer Verfahren in Gegenwart von Luftsauerstoff ist grundsätzlich eine Bildung von oxidischen Nickelverbindungen anzunehmen. Dies ist beispielsweise beim Schweißen (Elektroden oder Draht) und thermischen Schneiden mit bzw. von Legierungen, beim Metallspritzen von Legierungen, beim Schmelzen und Gießen von Legierungen und beim Schleifen und Trennen von Legierungen mit "Funkenbildung" der Fall. Weitere Empfehlungen sowie Beispiele für Arbeitsverfahren, bei denen der AGW bzw. die ERB-Werte zur Beurteilung herangezogen werden können, enthält die IFA-Arbeitsmappe (Kennzahl 053718).
(3) Aufgrund der hautsensibilisierenden Eigenschaften vieler Nickelverbindungen sind besondere Schutzmaßnahmen beim Hautkontakt mit Nickelverbindungen notwendig (siehe TRGS 401). Ebenfalls in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind die atemwegsensibilisierenden Eigenschaften von Nickel und seinen Verbindungen (siehe TRBA/TRGS 406).
(4) Nickelverbindungen werden in der Galvanik zur Abscheidung von metallischen Korrosionsschutzschichten, in der Katalysatorindustrie (z. B. bei der Hydrierung ungesättigter Fettsäuren), bei der Herstellung von Chemikalien und Pigmenten sowie bei der Batterieherstellung eingesetzt. Nickelverbindungen können auch bei der thermischen oder mechanischen Bearbeitung nickelhaltiger Legierungen, z. B. aus nichtrostenden Stählen und aus hitze- und korrosionsbeständigen Legierungen sowie bei der thermischen Verarbeitung von Nickelpulver, z. B. beim thermischen Spritzen, freigesetzt werden.
(5) Eine Übersicht zur Expositionssituation an Arbeitsplätzen aus den Jahren 2011 bis 2020 zu Nickel-Verbindungen bieten Auswertungen des IFA19. Bei der Herstellung und Verwendung von Hartmetall ist mit einer Exposition gegenüber Nickel zu rechnen und weniger mit einer Exposition gegenüber Nickelverbindungen. Deshalb ist vorrangig der AGW für Nickelmetall für die Beurteilung heranzuziehen.
(6) Der Berufskrankheiten-Report "Nickel" (DGUV20) enthält Auswertungen von ca. 33.000 Messwerten gegenüber Nickel und seinen Verbindungen aus den Jahren 1975 bis 2016 im E-Staub mit den Schwerpunkten Schweißen, Maschinen- und Apparatebau, Galvanik und Gießereien.
| 4 | In Planung ist in der TRGS 910 die Auflistung aller Grenzwerte und Konzentrationen für krebserzeugende Gefahrstoffe. |
| 5 | https://www.baua.de/DE/Die-BAuA/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/AGS/pdf/Messverfahren. |
| 6 | Nach derzeitigem Stand sind für den Anwendungsbereich dieser TRGS keine entsprechenden Wirkungen belegt bzw. in der TRGS 900 oder TRGS 910 aufgeführt. |
| 7 | Bekanntmachung des Umweltbundesamtes, Bundesgesundheitsbl – Gesundheitsforsch – Gesundheitsschutz 2009 · 59:77–982. |
| 8 | Datenblatt "Expositionsdaten zu Arsenverbindungen". |
| 9 | S3-Leitlinie "Gesundheitsüberwachung bei Beryllium-Exposition und diagnostisches Vorgehen bei Beryllium assoziierter Erkrankung": https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Kooperation/Beryllium-Exposition. |
| 10 | Datenblatt "Expositionsdaten zu Berylliumverbindungen in der A-Fraktion" (dguv.de). Datenblatt "Expositionsdaten zu Berylliumverbindungen in der E-Fraktion" (dguv.de). |
| 11 | Arbeitsbedingte Expositionen gegenüber krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Substanzen in Deutschland – Teil 1: Cadmium und seine Verbindungen. Gefahrstoffe – Reinhalt. Luft 71 (2011) Nummer 1/2, S. 47–56. |
| 12 | Datenblatt "Expositionsdaten zu Cadmiumverbindungen in der E-Fraktion". |
| 13 | Siehe Begründung zu Chrom(VI)-Verbindungen: "Ein erhöhtes Krebsrisiko bei niedrigeren Expositionen kann zwar nicht ausgeschlossen werden, ist aber durch epidemiologische Daten nicht belegt." |
| 14 | IFA-Expositionsdatenbank MEGA: Publikationen nach Stoffen (A-Z) (dguv.de). |
| 15 | Die ERB-Ableitung betrifft insbesondere nicht Cobalt(II)sulfid (CoS), Tricobalttetraoxid (Co3O4; gemischtvalente Verbindung mit Spinellstruktur), dreiwertige Cobaltverbindungen, Co-Wolframcarbid (gesintert oder ungesintert), Cobaltbromid, Cobaltchromat oder Cobalt-Nickelverbindungen. Grund für den Ausschluss sind ungenügende Daten zu Bioverfügbarkeit und Wirkung. Eine Bewertung als krebserzeugend, reproduktionstoxisch oder z. B. sensibilisierend wird für die genannten, hier ausgeklammerten Verbindungen aber nicht generell ausgeschlossen. |
| 16 | https://www.bgetem.de/redaktion/arbeitssicherheit-gesundheitsschutz/dokumente-und-dateien/themen-von-a-z/gefahrstoffe/expositionsbeschreibungen/expositionsbeschreibung-verarbeitung-von-nichtedelmetall-legierungen-in-dentallaboratorien. |
| 17 | https://www.bgetem.de/arbeitssicherheit-gesundheitsschutz/themen-von-a-z-1/gefaehrdungen-durch-arbeitsstoffe/gefahrstoffe/standardisierte-verfahren-zur-gefaehrdungsbeurteilung/expositionsbeschreibung-parallelfraesen-in-dentallaboratorien-2023.pdf. |
| 18 | http://www.dguv.de/ifa%3b/publikationen/ifa-arbeitsmappe-messung-von-gefahrstoffen/index.jsp. |
| 19 | Datenblatt "Expositionsdaten zu Nickelverbindungen in der A-Fraktion" (dguv.de). Datenblatt "Expositionsdaten zu Nickelverbindungen in der E-Fraktion" (dguv.de). |
| 20 | Nickel und seine Verbindungen (BK Report 1/2021). |