(1) Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit einer Substitution durch Stoffe oder Gemische mit geringerer Gesundheitsgefährdung zu prüfen und vorrangig durchzuführen (siehe TRGS 600). Insbesondere hat er auch zu prüfen, ob pulverförmige Materialien durch weniger staubende ersetzt werden können. Beispiele sind der Ersatz von feinpulvrigem oder "mehligem" Material durch z. B. grobkörniges oder stückiges Material. Es ist ebenso zu prüfen, ob Pellets, Granulat, Wachs, Pasten oder Schlicker eingesetzt werden können.
(2) Kann der Arbeitgeber eine Gefährdung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen nicht ausschließen, so hat er unabhängig von der tatsächlichen Expositionshöhe und dem damit korrespondierenden Risikobereich diese auf ein Minimum zu reduzieren. Dabei haben technische Maßnahmen Vorrang vor organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen oder arbeitsmedizinischer Überwachung (siehe TRGS 500 "Schutzmaßnahmen").
(3) Wenn es bei Betriebsstörungen zur Freisetzung von krebserzeugenden Stoffen kommen kann, sind alle Maßnahmen wie bei einer hohen Exposition zu treffen. Insbesondere ist geeigneter Atemschutz (z. B. Atemschutzgeräte) in ausreichender Anzahl und ggf. Schutzhandschuhe vorzuhalten.
(4) Folgende Schutzmaßnahmen sind generell bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen zu berücksichtigen:
| a) | Die räumliche Abgrenzung (siehe Abschnitt 2 Absatz 5) eines Arbeitsbereichs ggf. in Verbindung mit raumlufttechnischen/lüftungstechnischen oder baulichen Maßnahmen hat das Ziel, eine Belastung von Beschäftigten in anderen Arbeitsbereichen durch freigesetzte, krebserzeugende Stoffe zu verhindern. Dies kann durch eine Reduzierung der verwendeten, expositionsrelevanten Stoffmengen unterstützt werden. Durch regelmäßige Kontrolle der Funktion und Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen ist sicherzustellen, dass keine Verschlechterung der Expositionssituation eintritt. |
| a) | Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen nur von fachkundigen oder entsprechend tätigkeitsbezogenen unterwiesenen Personen gemäß § 10 Absatz 2 Nummer 4 GefStoffV ausgeführt werden. Belastete Arbeitsbereiche sind abzugrenzen und dürfen nur Beschäftigten zugänglich sein, die dort Tätigkeiten durchführen. |
| b) | Liegt bei krebserzeugenden Metallen oder Metallverbindungen zugleich eine Einstufung als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3 vor so sind diese Gefahrstoffe unter Verschluss oder in vergleichbarer Weise so aufzubewahren oder zu lagern, dass nur zuverlässige Personen Zugang haben, die fachkundig oder entsprechend tätigkeitsbezogen unterwiesen sind. |
| c) | Die Expositionsdauer als auch die Zahl der Exponierten sind so weit wie möglich zu minimieren. Hierzu können betriebliche Vereinbarungen getroffen werden. |
| d) | Die gesonderten organisatorischen Vorgaben der TRGS 500 zur Schichtarbeit, Pausenregelung und Nachtarbeit sind zu beachten. |
| e) | Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass den Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit eine schriftliche Betriebsanweisung zugänglich gemacht wird. Die Betriebsanweisung ist auf Basis der Gefährdungsbeurteilung bei wesentlichen Veränderungen zu aktualisieren. |
| f) | Im Rahmen der Unterweisung hat der Arbeitgeber die Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit über die Expositionshöhe und den zugeordneten Risikobereich zu unterrichten. Die Unterweisung erfolgt auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und anhand der Betriebsanweisung. Dies schließt eine allgemeine, arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung unter Beteiligung der Betriebsärztin oder des Betriebsarztes ein (siehe hierzu auch Abschnitt 6 dieser TRGS). Es sollte in der Unterweisung der Beschäftigten darauf hingewiesen werden, dass die konsequente Umsetzung aller Maßnahmen eine besondere Bedeutung zukommt. Schon geringe freigesetzte Staubmengen können vor dem Hintergrund der sehr niedrigen Grenzwerte und Konzentrationen zu deren Überschreitung führen. |
| g) | Als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind Warn- und Sicherheitszeichen einschließlich der Verbotszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" und "Rauchen verboten" nach § 10 GefStoffV anzubringen (siehe auch ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung). |
| h) | Nach unvorhergesehener, erhöhter Exposition sind die Beschäftigten und ggf. der Betriebsrat zu informieren. |
| i) | Verunreinigte Arbeitsbereiche sind regelmäßig fachgerecht zu reinigen. |
| a) | Das individuelle Verhalten und die persönliche Hygiene beeinflussen die Aufnahme von krebserzeugenden Metallen maßgeblich. Daher sind individuelle Vorgaben für die persönliche Schutzausrüstungen und die persönliche Hygiene (persönliche Hygienepläne) festzulegen. Die Beschäftigten sind über die Auswirkungen des persönlichen Verhaltens auf die Wirksamkeit der Hygienemaßnahmen zu unterweisen. Der Arbeitgeber hat ausreichend Zeit für Hygiene-Maßnahmen zur Verfügung zu stellen und auf deren Umsetzung zu achten (siehe TRGS 500). |
| b) | Die gesonderten organisatorischen Vorgaben der TRGS 500 zur getrennten Aufbewahrung von Straßen- und Arbeitskleidung sind zu beachten. |
| c) | Beschäftigte, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen ausführen, dürfen in Arbeitsräumen oder an ihren Arbeitsplätzen keine Nahrungs- oder Genussmittel zu sich nehmen (z. B. Essen, Trinken, Kaugummi kauen, Rauchen und Schnupfen). Für diese Beschäftigten sind Bereiche einzurichten, in denen sie Nahrungs- oder Genussmittel ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit durch eine tätigkeitsbedingte Exposition zu sich nehmen können (vergleiche TRGS 500 und ASR A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume"). Nur bei Tätigkeiten mit erhöhtem Flüssigkeitsbedarf (z. B. an Hitzearbeitsplätzen) kann abweichend davon die Getränkeaufnahme in räumlicher Nähe zum Arbeitsbereich unter Beachtung geeigneter Hygiene-Maßnahmen ermöglicht werden (z. B. durch Benutzung von Trinkflaschen mit Trinkventil und Trinkventil-Schutzkappe). |
| d) | Durch Stäube kontaminierte Arbeitskleidung und Schutzkleidung darf nicht ausgeschüttelt und generell nicht abgeblasen werden. Der Arbeitgeber stellt sicher, dass Beschäftigte mit kontaminierter Arbeits- und Schutzkleidung diese nicht in andere Bereiche verschleppen. Dies kann zum Beispiel dadurch erreicht werden, dass kontaminierte Arbeitskleidung in dafür vorgesehenen Bereichen abgelegt und bis zur Reinigung oder Entsorgung gelagert werden. Kontaminierte Arbeitskleidung verbleibt im Betrieb und wird auf Veranlassung des Arbeitgebers sachgerecht gereinigt oder entsorgt. Weitere Informationen hierzu finden sich in der TRGS 500 Abschnitt 6, 7 und 9. |
| a) | Die geeigneten persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) sind nach § 9 Absatz 3, 4 und 5 GefStoffV durch den Arbeitgeber auszuwählen, bereitzustellen und deren Pflege und Wartung sind sicherzustellen (DGUV Regel 112-189ff). Die Trageverpflichtung sowie die Aufbewahrung und Nutzung der PSA für die Beschäftigten ist in der Betriebsanweisung zu regeln. Geeignete Aufbewahrungsmöglichkeiten für die PSA sind im Betriebsbereich zur Verfügung zu stellen. Dies kann zum Beispiel auch im nicht-kontaminierten Bereich einer Mehrkammerschleuse erfolgen. |
| b) | Die Auswahl von geeignetem Atemschutz ist gemäß DGUV-Regel 112-19021 ("Benutzung von Atemschutzgeräten") vorzunehmen. Bei der Auswahl ist nicht belastender Atemschutz bevorzugt auszuwählen. Die Filtergeräte sind in Abhängigkeit von der Expositionssituation auszuwählen, jedoch ist mindestens ein P2-Filter einzusetzen. |
Technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen sind regelmäßig auf ihre Funktion und Wirksamkeit zu überprüfen.
(5) Folgende zusätzliche Schutzmaßnahmen sind bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen im Bereich mittleren Risikos zu berücksichtigen:
| a) | Soweit durch die bereits ergriffenen Maßnahmen eine Exposition in anderen Arbeitsbereichen nicht ausreichend verhindert wird, sind räumliche Abtrennungen (siehe Abschnitt 2 Absatz 6) vorzunehmen. |
| b) | Der Arbeitgeber hat unter Berücksichtigung der Höhe der Exposition mit Bezug zum Risiko entsprechend der ERB im konkreten Einzelfall technische Maßnahmen nach dem Stand der Technik wie in Abschnitt 5 beschrieben zu ergreifen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist dies zu dokumentieren. |
| a) | Wenn bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B trotz Ausschöpfung der technischen Schutzmaßnahmen Tätigkeiten im Bereich oberhalb der Akzeptanzkonzentration ausgeübt werden, hat der Arbeitgeber entsprechend § 10 Absatz 5 GefStoffV unverzüglich einen Maßnahmenplan zu erstellen. Der Maßnahmenplan ist zusammen mit der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung aufzubewahren. |
| b) | Der Arbeitgeber hat nach § 10a GefStoffV ein Verzeichnis über die Beschäftigten zu führen, bei denen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen der Kategorie 1 eine gesundheitliche Gefährdung gegeben ist (Expositionsverzeichnis). Dies ist im Bereich oberhalb der Akzeptanzkonzentration der Fall. Konkrete Hinweise hierzu enthält die TRGS 410. |
| c) | Der Arbeitgeber kann seiner Aufbewahrungs- und Aushändigungspflicht nachkommen, indem er die erforderlichen Daten an den für die Beschäftigten zuständigen Unfallversicherungsträger oder einen Verband der Unfallversicherungsträger übermittelt. Hierzu kann der Arbeitgeber die Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) nutzen. |
| a) | Gegenstände des persönlichen und privaten Gebrauches (Mobiltelefone, Taschen etc.) sollen nicht mit an den Arbeitsplatz gebracht werden. |
| b) | Der Arbeitgeber hat geeignete Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und zu reinigen. Es wird außerdem empfohlen, dass der Arbeitgeber die Arbeitskleidung stellt. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist dann zu ermitteln, ob die Arbeitskleidung durch Gefahrstoffe verschmutzt werden kann. Wenn das der Fall ist, hat der Arbeitgeber auch die Arbeitskleidung zu reinigen. |
| c) | Vor dem Essen, Trinken, Kaugummi kauen, Rauchen und Schnupfen in den dafür vorgesehenen Bereichen sind Hände und ggf. Gesicht zu waschen. |
| d) | Beim Betreten von Pausen- und Bereitschaftsräumen muss eine Gefährdung, z. B. durch verschmutzte persönliche Schutzausrüstungen, verhindert werden. |
| e) | Im Bereich der Toleranzkonzentration sowie darunter oder der Konzentration von 1 µg/m3 für Chrom(VI)-Verbindungen sowie darunter kann eine räumliche Schwarz-Weiß-Trennung zum Beispiel durch zwei mit einem Waschraum verbundene Umkleideräume oder durch ein mit dem Arbeitsbereich verbundenes Schleusensystem zum An- und Ablegen der Arbeits- und Schutzkleidung in Abhängigkeit der ermittelten konkreten Exposition erforderlich sein. Konkrete Vorgaben zu speziellen Bereichen finden sich in Abschnitt 5 dieser TRGS. |
| a) | Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten Atemschutz zur Verfügung zu stellen. Bei Tätigkeiten mit Expositionsspitzen muss Atemschutz getragen werden. |
| b) | Die Tragezeit-Begrenzung von Atemschutz gemäß DGUV-Regel 112-190 und die zuvor genannten Hygiene-Maßnahmen für PSA sind zu beachten. Auf den rechtzeitigen Wechsel der Filter von filtrierenden Atemschutzgeräten und die Auswahl geeigneter Schutzhandschuhe ist zu achten. |
(6) Werden Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen im Bereich hohen Risikos durchgeführt oder wird der Arbeitsplatzgrenzwert oder die Konzentration von 1 µg/m3 für Chrom(VI)-Verbindungen überschritten, so sind – aufbauend auf den Maßnahmen gemäß Absatz 5 für Tätigkeiten im mittleren Risikobereich – zusätzlich folgende Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen:
| a) | Soweit durch die bereits ergriffenen Maßnahmen eine Exposition in anderen Arbeitsbereichen nicht ausreichend verhindert wird, ist mindestens eine räumliche Abtrennung (siehe Abschnitt 2 Absatz 6) oder ggf. eine räumliche Trennung (siehe Abschnitt 2 Absatz 7) notwendig. Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen (z. B. Reduzierung der Menge, Absaugung und Raumlüftung, geschlossene Systeme) nach dem Stand der Technik verpflichtend zu ergreifen. Das Schutzziel kann auch auf der Basis der branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen, ergänzt durch weitere Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik, wie in Abschnitt 5 beschrieben, erreicht werden. |
| a) | Bei Tätigkeiten, bei denen nach § 10 Absatz 3 GefStoffV eine wesentliche Erhöhung der Exposition der Beschäftigten durch krebserzeugende Metalle zu erwarten ist und bei denen jede Möglichkeit weiterer technischer Schutzmaßnahmen zur Begrenzung dieser Exposition bereits ausgeschöpft wurde, hat der Arbeitgeber nach Beratung mit den Beschäftigten oder mit ihrer Vertretung Maßnahmen zu ergreifen, um die Anzahl der exponierten Beschäftigten auf ein Mindestmaß zu begrenzen und die Dauer der Exposition so weit wie möglich zu verkürzen, um den Schutz der Beschäftigten während dieser Tätigkeiten zu gewährleisten. |
| b) | Gemäß § 10a Absatz 5 GefStoffV hat der Arbeitgeber Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen, bei denen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird oder im Bereich hohen Risikos der zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit mitzuteilen. Der Mitteilung ist ein Maßnahmenplan (siehe Absatz 5 Nummer 2a dieses Abschnitts) unter Angabe der ermittelten Exposition schriftlich oder elektronisch beizufügen. Gemäß § 10 Absatz 6 hat der Arbeitgeber in diesen Fällen außerdem sicherzustellen, dass die Tätigkeiten gemäß den Vorgaben dieser TRGS ausgeübt werden. |
| c) | Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten wie im Fall einer Exposition im Bereich mittlerer Risiken in das Verzeichnis gemäß § 10a GefStoffV aufzunehmen (siehe auch Absatz 5 Punkt 2 c) und d). |
| a) | Gegenstände des persönlichen und privaten Gebrauches (Mobiltelefone, Taschen etc.) sind nicht erlaubt. Der Arbeitgeber stellt eine geeignete Möglichkeit zur Aufbewahrung dieser Gegenstände zur Verfügung, die erforderlichenfalls abschließbar ist. |
| b) | Grundsätzlich ist im Bereich hohen Risikos Schutzkleidung einzusetzen. Diese ist vom Arbeitgeber zu stellen und zu reinigen. |
| c) | Saubere Schutzkleidung und andere PSA sind außerhalb des exponierten Bereichs staubfrei und trocken, aber getrennt von benutzter Schutzkleidung und benutzter PSA aufzubewahren. Alternativ ist die Schutzkleidung und die PSA nach Exposition zu reinigen oder auszutauschen. |
| d) | Bei absehbar dauerhafter Überschreitung von Toleranzkonzentration, Arbeitsplatzgrenzwert oder der Konzentration von 1 µg/m3 für Chrom(VI)-Verbindungen ist die Einrichtung einer räumlichen Schwarz-Weiß-Trennung zum Beispiel durch zwei mit einem Waschraum verbundene Umkleideräume oder durch ein mit dem Arbeitsbereich verbundenes Schleusensystem zum An- und Ablegen der Arbeits- und Schutzkleidung zu prüfen und die Einrichtung ggf. umzusetzen. Konkrete Vorgaben zu speziellen Bereichen finden sich in Abschnitt 5 dieser TRGS. |
| e) | Bei Schicht-/Arbeitsende ist die Körperreinigung durch Duschen und Haare waschen erforderlich. Reinigungs- und Pflegemittel sind den Beschäftigten zur Verfügung zu stellen. Den Beschäftigten ist für Hygienemaßnahmen ausreichend Arbeitszeit einzuräumen. |
| a) | Von den Beschäftigten ist Atemschutz (gemäß DGUV-Regel 112-190 mindestens Klasse P 2) zu tragen. Bei Tätigkeiten, bei denen belastender Atemschutz dauerhaft getragen werden muss, ist nach § 7 Absatz 5 GefStoffV in Verbindung mit § 19 Absatz 1 GefStoffV eine zeitlich befristete Ausnahme bei der zuständigen Behörde zu beantragen. |
| b) | Als belastender Atemschutz gelten alle für krebserzeugende Stoffe geeignete Atemschutzgeräte, mit Ausnahme von Filtergeräten mit Gebläseunterstützung und Frischluft- und Druckluftschlauchgeräte mit Haube oder Helm (siehe hierzu auch Arbeitsmedizinische Regel AMR 14.2 "Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen"). Belastender Atemschutz darf keine dauerhafte Maßnahme sein. Empfohlen wird die Verwendung von nicht belastendem Atemschutz. |
| c) | Nach Beendigung der Tätigkeit ist erst die kontaminierte Arbeitskleidung und danach das Atemschutzgerät abzulegen. Es ist sicherzustellen, dass die PSA nicht in kontaminierten Bereichen abgelegt wird. |
(1) Aufgrund der hohen Gefährdung durch krebserzeugende Metalle sind Maßnahmen zur Vermeidung/Verringerung des Staubaufkommens zwingend notwendig. Hinweise zum Staubungsverhalten können ggf. dem Abschnitt 9 des Sicherheitsdatenblattes entnommen werden.
(2) Der Arbeitgeber hat Materialien, Arbeitsverfahren, Maschinen und Geräte so auszuwählen, dass möglichst wenig Staub freigesetzt wird. Grundsätzliche Hinweise hierzu enthält auch die TRGS 500 Abschnitt 9 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Staub".
(3) Explosionsschutzmaßnahmen sind zu treffen, soweit Metallstäube in explosionsfähigen Konzentrationen vorliegen. Diese Bedingungen werden üblicherweise erst deutlich über der Toleranzkonzentration erreicht.
(4) Arbeitsverfahren sind so auszuwählen und durchzuführen, dass möglichst wenig Staub freigesetzt wird. Es sollte geprüft werden, ob weniger staubende Materialien (Pellets, Wachse etc.) verwendet werden können. Bei Tätigkeiten mit Staubexposition ist eine Ausbreitung des Staubes auf unbelastete Arbeitsbereiche zu vermeiden. Dies kann u. a. durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
(5) Maschinen und Geräte sind so auszuwählen und zu betreiben, dass möglichst wenig Staub freigesetzt wird. Staubemittierende Anlagen, Maschinen und Geräte müssen mit einer wirksamen Absaugung nach dem Stand der Technik versehen sein, soweit die Staubfreisetzung nicht durch andere Maßnahmen verhindert wird. Dies kann z. B. erreicht werden durch die Verwendung von Maschinen und Geräten,
(6) Krebserzeugende Metalle und Legierungen sind – sofern eine inhalative Gefährdung besteht – grundsätzlich verpackt oder in speziell dafür vorgesehenen Behältern oder Räumen zu lagern. Die Regelungen für Gefahrstoffe, die als krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind, wie in der TRGS 509 "Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter" und TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" beschrieben, sind zu berücksichtigen. Transportwege sind möglichst kurz zu halten. Wenn Staub freigesetzt werden kann, sind kontinuierliche Transportmethoden in geschlossenen Systemen zu bevorzugen. Wo dies nicht möglich oder nicht angemessen ist, sind geschlossene oder abgedeckte Behälter zu verwenden. Es ist darauf zu achten, dass die Behälter äußerlich frei von Anhaftungen sind. Gegebenenfalls sind sie vor dem Transport zu reinigen.
(7) Arbeitsräume, in denen Staub auftreten kann, sind nach Möglichkeit so zu gestalten und zu unterhalten, dass
Ablagerungsflächen können z. B. durch Abschrägungen oder Verkleidungen vermieden werden.
(8) Kann das Freiwerden von Staub nicht ausreichend minimiert werden, ist dieser an der Austritts- oder Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Ist eine ausreichende Erfassung des Staubes nicht möglich, so sind weitere lufttechnische Maßnahmen, wie Arbeitsplatzlüftungen, erforderlich. Dabei ist die Luft so zu führen, dass so wenig Staub wie möglich in die Atemluft der Beschäftigten gelangt.
(9) Einrichtungen zum Erfassen, Niederschlagen und Abscheiden von Stäuben und lufttechnische Maßnahmen müssen dem Stand der Technik entsprechen. Bei der erstmaligen Inbetriebnahme sowie bei den wiederkehrenden Prüfungen dieser Einrichtungen ist der Nachweis einer ausreichenden Wirksamkeit zu erbringen.
(10) Bei der Absaugung ist zu berücksichtigen, dass die abgesaugte Luft nur dann zurückgeführt werden darf, wenn die Luft unter Anwendung von behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannten Verfahren oder Geräten ausreichend gereinigt ist. Siehe hierzu auch TRGS 560 "Luftrückführung bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Stäuben".
(11) Einrichtungen zum Erfassen, Niederschlagen und Abscheiden von Stäuben und lufttechnische Anlagen sind entsprechend den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der vom Hersteller angegebenen Zeitabstände auf ihre Funktion und Wirksamkeit zu prüfen, zu warten und gegebenenfalls in Stand zu setzen. Die Durchführung der Prüfungen und das Ergebnis sind zu dokumentieren.
(12) Wenn bei Instandhaltungsarbeiten der direkte Kontakt zu krebserzeugenden Metallen möglich ist, sind die entsprechenden Anlagen und Maschinen möglichst vorher zu entleeren und zu reinigen. Dabei sind entsprechend der Gefährdungsbeurteilung festgelegte, geeignete persönliche Schutzausrüstungen zu tragen.
(13) Aggregate, Messgeräte oder andere Anlagenteile, die aus dem Arbeitsbereich herausgenommen werden – z. B. für Wartungs- oder Reparaturzwecke – sind vorher zu reinigen. Wenn dies nicht oder nur unvollständig möglich ist, sind sie entsprechend zu kennzeichnen. Es ist dann auch dafür zu sorgen, dass während des Transportes keine Gefahrstoffe freigesetzt werden können.
(14) Ablagerungen von Stäuben sind zu vermeiden. Arbeitsräume, Arbeitsplätze, Pausenbereiche, Verkehrswege, Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sind regelmäßig zu reinigen. Die Reinigungsintervalle sind auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Die Reinigungsarbeiten sind so durchzuführen, dass die Freisetzung und Aufwirbelung von Staub vermieden wird, z. B. mit Feucht- oder Nassverfahren oder saugend unter Verwendung geeigneter Staubsauger oder Entstauber. Dies wird z. B. erreicht, wenn
(15) Staubbeseitigende Maschinen oder Geräte müssen dem Stand der Technik entsprechen. Für Entstauber und Industriestaubsauger entspricht das der Ausführung in Staubklasse H. Eine Positivliste geprüfter staubbeseitigender Maschinen wird im IFA-Handbuch, Kennzahl 510210/1 "Maschinen zur Beseitigung gesundheitsgefährlicher Stäube – Positivliste"22 regelmäßig bekannt gemacht. Geeignete Scheuersaugmaschinen sind bezüglich ihres Filtermaterials nach DIN EN 60335-2-69 Anhang AA staubtechnisch geprüft und erfüllen die Anforderungen der Staubklasse M.
(16) Das Reinigen durch Kehren ohne staubbindende Maßnahmen (Fegen) oder Abblasen von Staubablagerungen mit Druckluft ist nicht zulässig.
(17) Fahrstraßen und Wege in Außenbereichen, die aus technischen Gründen nicht gereinigt werden können, sollten zur Vermeidung von Staubaufwirbelungen regelmäßig und möglichst drucklos befeuchtet werden. Auf eine Befeuchtung kann verzichtet werden, wenn sich keine Personen in staubgefährdeten Bereichen von Fahrstraßen aufhalten und das Fahrpersonal in der Kabine gegen Staubeinwirkung geschützt ist.
(18) Arbeitsstätten sind mit den erforderlichen Mitteln zur Reinigung auszustatten. Je nach Arbeitsplatz können dies Mittel zur Nassreinigung (Wasserschlauch und Waschbürste, Scheuersaugmaschine) oder zur Trockenreinigung (Staubsauger) sein.
| 21 | http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/R-190.pdf. |
| 22 | http://www.dguv.de/ifa/publikationen/ifa-handbuch/index.jsp. |