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Technische Regeln für Gefahrstoffe

TRGS 561

Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen

Ausgabe Mai 2026*
(GMBl Nr. 14/15 vom 4. Mai 2026, S. 308)

 

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.

Diese Regel wird vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt und in der Entwicklung entsprechend angepasst.

Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

 


* Hinweis: Die TRGS 561 wurde redaktionell und inhaltlich überarbeitet; Wesentliche Punkte der Überarbeitung betreffen
die Übernahme der aktualisierten Begründung der ERB bzw. AGW für die Stoffe Cadmium und Cobalt,
die Anpassung an den aktuellen Stand des Vorschriften- und Regelwerks, insbesondere der geänderten Gefahrstoffverordnung,
der Entfall der Verwendung des Begriffs "Beurteilungsmaßstab" für den Grenzwert für die Chrom (VI)-Verbindungen,
die Harmonisierung des Regelwerkes. So wird die Konkretisierung zur Räumlichen Abgrenzung/Trennung/Abtrennung aus der TRGS 528 übernommen.