4 Festlegen von Maßnahmen

4.1 Allgemeines, Grundpflichten

(1) Aufgrund der Bewertung nach Nummer 3.3 sind die Maßnahmen in folgender Rangfolge zu treffen:

  1. Es sind entsprechend dem Substitutionsgebot der Gefahrstoffverordnung bevorzugt nicht brennbare oder nicht oxidierende Gefahrstoffe einzusetzen.
  2. Ist die Substitution nach Ziffer 1 nach dem Stand der Technik nicht möglich, ist die Brandgefährdung durch Maßnahmen auf ein mit dem Schutz der Beschäftigten oder anderen Personen zu vereinbarendes Maß zu begrenzen (siehe Nummer 4.2).

(2) Sind bei erhöhter oder hoher Brandgefährdung zusätzlich zu den bauordnungsrechtlichen und arbeitsstättenrechtlichen Anforderungen weitere Brandschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit brennbaren oder oxidierenden Gefahrstoffen erforderlich, müssen diese vom Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ausgewählt und festgelegt werden und mit den betrieblichen Gegebenheiten abgestimmt sein (s. auch Anlage 3).

(3) In Ergänzung der in dieser TRGS beschriebenen allgemeinen Schutzmaßnahmen können fallweise branchenspezifische Hilfestellungen herangezogen werden. Legt der Arbeitgeber die Schutzmaßnahmen durch Heranziehung einer branchenspezifischen Hilfestellung fest, muss er sich davon überzeugen, dass dadurch das Schutzniveau dieser TRGS erreicht wird.

4.2 Brandschutzmaßnahmen

(1) Ergibt die Beurteilung, dass nur eine normale Brandgefährdung vorliegt, sind nach dieser Regel keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich. Dabei wird vorausgesetzt, dass der Schutz Beschäftigter und anderer Personen über die Maßnahmen nach Arbeitsstättenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung und Bauordnungsrecht ausreicht. Werden in Bereichen mit normaler Brandgefährdung, zusätzlich zu den bereits beurteilten, zeitweise Tätigkeiten mit erhöhter oder hoher Brandgefährdung durchgeführt, sind die erforderlichen Maßnahmen im Einzelfall festzulegen (z. B. über ein Freigabescheinverfahren).

(2) Bei erhöhter oder hoher Brandgefährdung sind über Absatz 1 hinausgehende Maßnahmen anzuwenden. Diese können unter Berücksichtigung der in Tabelle 1 genannten Beispiele ausgewählt werden. Dabei sind die in der Tabelle genannten Beispiele für Maßnahmen bei erhöhter oder hoher Brandgefährdung teilweise aufeinander aufbauend und beschreiben das Schutzniveau der festzulegenden Maßnahmen. Die Maßnahmen bei hoher Brandgefährdung können dabei auch die Maßnahmen bei erhöhter Brandgefährdung ersetzen.

Tabelle 1: Beispiele für Schutzmaßnahmen

        Normale Brandgefährdung Grundpflichten nach ArbStättV, BetrSichV und Bauordnungsrecht Erhöhte Brandgefährdung
– zusätzlich zu Grundpflichten –
Hohe Brandgefährdung
– zusätzlich zu Grundpflichten und zu Pflichten bei erhöhter Brandgefährdung –
1 Reduzie-
rung der Brand-
gefähr-
dung
a Reduzierung oder Begrenzung der Menge brennbarer oder oxidierender Gefahrstoffe sowie Verhinderung der unkontrollierten Freisetzung Keine zusätzlichen Maßnahmen.

Dabei wird Folgendes vorausgesetzt: Regelmäßige Reinigung und unverzügliches Beseitigen von Ablagerungen und Produktaustritten.
Verwendung von weniger brandgefährlichen Gefahrstoffen,

Mengenreduzierung,

Verwendung einer dichten Umschließung mit erhöhter Widerstandfähigkeit (z. B. gefahrgutrechtlich zulässige Verpackung).

Räumliche Trennung z. B. Sicherheits- oder Schutzabstände.

Stillsetzen von Förderströmen in und aus gefährdeten Bereichen, wenn dadurch die Brandgefährdung verringert wird.
Aufteilung der brandgefährlichen Stoffe auf feuerbeständig abgetrennte Bereiche/ Sicherheitsschränke.

Brandschutztechnische Bemessung der Umschließungen als Anlagenteil.

Leckagedetektion

Doppelwandige Systeme

Auffangräume, Rückhaltesystem, Drainage in einen sicheren Bereich.
b Vermeidung der Brandentstehung Keine zusätzlichen Maßnahmen.

Dabei wird Folgendes vorausgesetzt:

Regelmäßige Prüfungen,

Verwendung von Produkten, welche nach den gesetzlichen Bestimmungen, z. B. gemäß Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) bzw. Verordnungen zum GPSG, in den Verkehr gebracht worden und für die vorgesehene Verwendung geeignet sind.
Vermeidung von Zündquellen,

Verwendung von dichten Umschließungen mit erhöhter Widerstandfähigkeit (z. B. gefahrgutrechtlich zulässige Verpackung.)

Räumliche Trennung, z. B. Schutzabstände.

Verwendung von Mess-, Steuer- und Regel- Einrichtungen z. B. Temperaturüberwachung, automatische Abschaltung.

Besondere Anforderungen an Geräte z. B. IP-Schutz.

Angemessener Blitz- und Überspannungsschutz (innerer, äußerer) Kennzeichnung mit Warnzeichen W 001 "feuergefährliche Stoffe"

Anwendung von Arbeitsfreigabeverfahren (z. B. bei Tätigkeiten mit offener Flamme, Arbeiten mit reinem Sauerstoff)

Gewährleistung einer angemessenen Aufsicht

Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung zur Zündquellenvermeidung Verbot von Feuer und offenem Licht Rauchverbot
Eintrag von Zündquellen in das Innere von Anlagen durch technische Maßnahmen vermeiden

Inertisierung

Sauerstoffreduzierung
c Begrenzung der Brand- und Rauchausbreitung Keine zusätzlichen Maßnahmen.

Dabei wir die Grundausstattung mit Feuerlöschern vorausgesetzt.
Brandschutztechnisch ausreichend bemessene bauliche Trennung.

Geeignete Branderkennung und unverzügliche organisatorische Brandschutzmaßnahmen und Löschmaßnahmen

Einrichtung zur Entrauchung, Rauchabschnittsbildung

Falls erforderlich Sonderlöschmittel Ausbildung einer erhöhten Anzahl von Beschäftigten zur Brandbekämpfung
Flächendeckende oder objektbezogene Brandmeldeanlage (BMA) mit Brandfallsteuerung und Alarmierung der Feuerwehr

Löschanlage

Koordinierte betriebliche Brandbekämpfungsmaßnahmen (z. B. Betriebs- oder Werkfeuerwehr)
2 Selbstret-
tung der Beschäf-
tigten oder Anderer
a Frühzeitiges Erkennen eines Brandes Keine zusätzlichen Maßnahmen; (bei Sonderbauten gemäß Bauordnungen der Länder notwendig) Kontrolle (Video, Rundgänge, Anwesenheit von Personal)

Geeignete Branderkennung
Flächendeckende oder objektbezogene BMA mit Alarmierung der Beschäftigten oder anderer Personen, organisatorische Maßnahmen allein sind in der Regel nicht ausreichend.
b Flucht vor einem Brand ermöglichen Keine zusätzlichen Maßnahmen; Anforderungen gemäß ArbStättV und Bauordnungen der Länder. Fluchtwege müssen freigehalten werden.

Vorausgesetzt wird geeignete Alarmierung (organisatorische Maßnahmen, Handsirenen etc).
Verkürzung der Fluchtwege, zusätzliche Notausgänge, zusätzlicher Fluchtweg

Räumungsübungen
Alarmierung (durch technische Einrichtung wie optisch –akustische Alarmierung etc.)

Beauftragung von Personen mit der Organisation der Flucht aus dem Gebäude

Spezielle Hilfsmittel z. B. Fluchthauben
3 Fremdret-
tung ein-
geschlos-
sener und/oder verletzter Personen
a Minimierung der Zahl der auf Fremdrettung angewiesenen Personen Keine zusätzlichen Maßnahmen. Keine zusätzlichen Maßnahmen. Schutzbereiche schaffen (z. B. Rettungscontainer)

Zutrittsregelung
b Rettung gefährdeter Personen ermöglichen Keine zusätzlichen Maßnahmen; durch Bauordnungsrecht geregelt, Konzept des zweiten Rettungsweges. Gestaltung der Fluchtwege oder Rettungsmittel.

Verbot von Alleinarbeit

Sammelstellen festlegen
Spezielle Hilfsmittel (z. B. Gelenkmaste, Langzeitatemschutz)
c Ausreichende Standfestigkeit der Tragkonstruktion Keine zusätzlichen Maßnahmen.

Mindest-Standfestigkeit durch Baurecht geregelt.
Standfestigkeit muss ggf. erhöht werden

Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
Standfestigkeit muss erhöht werden (z. B. durch Erhöhung der Feuerwiderstandsfähigkeit, Kühlen, Berieselungsanlagen)