(1) Die Beurteilung der Brandgefährdung ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Arbeitsschutzgesetz und § 7 Gefahrstoffverordnung (siehe auch TRGS 400) durchzuführen.
(2) Die Anlage 1 enthält einen Katalog an Kenntnissen, über den die fachkundige Person – zusätzlich zu den Anforderungen nach Nummer 3.1 der TRGS 400 – bei der Beurteilung der Brandgefährdung verfügen soll. Diese Kenntnisse können auch durch mehrere Personen eingebracht werden.
(1) Es ist zu ermitteln, ob Tätigkeiten mit brennbaren oder oxidierenden Gefahrstoffen durchgeführt werden oder ob diese bei Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden.
(2) Im Rahmen der Informationsermittlung sind vor Aufnahme der Tätigkeit folgende Aspekte zu prüfen:
(3) Die Gefährdungsbeurteilung muss alle für die Entstehung, Ausbreitung und Auswirkung eines Brandes relevanten Faktoren berücksichtigen. Gefährdungen für Beschäftigte oder andere Personen ergeben sich insbesondere aus Rauch, weiteren (toxischen) Brandfolgeprodukten, Wärme sowie dem Versagen von Bauteilen.
(4) Zur Beurteilung der Brandgefährdung muss ermittelt werden, an welchen Orten, in welchen Mengen und in welchem Zustand brennbare oder oxidierende Gefahrstoffe vorhanden sind oder entstehen können. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
(5) Die Beurteilung ist unter Berücksichtigung der verschiedenen Betriebszustände durchzuführen. Maßnahmen sind erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei sind insbesondere folgende Betriebszustände zu berücksichtigen:
(6) Betriebszustände, welche gesonderte Maßnahmen erforderlich machen, sind stets getrennt zu beurteilen, z. B.
(7) Zusätzlich zu berücksichtigende Aspekte sind z. B.
(1) Es sind Informationen über die relevanten physikalisch-chemischen Eigenschaften der vorhandenen brennbaren oder oxidierenden Gefahrstoffe und deren Beurteilung hinsichtlich der Brandgefährdung zu beschaffen. Sicherheitstechnische Kenngrößen können u. a. Sicherheitsdatenblättern entnommen werden. In Einzelfällen kann eine besondere Untersuchung notwendig sein.
(2) Bei der Bewertung sicherheitstechnischer Kenngrößen ist zu berücksichtigen, dass abhängig vom Prüfverfahren abweichende Umgebungsparameter zugrundeliegen können.
(1) Es ist zu ermitteln, welche relevanten Zündquellen vorhanden sind oder vorhanden sein können oder durch nicht bestimmungsgemäße Betriebszustände entstehen und ob diese unter den gegebenen Bedingungen wirksam werden können.
(2) Es sind Zündquellen durch die Einwirkung von:
zu betrachten. Beispiele für bekannte wirksame Zündquellen sind in Anlage 2 aufgeführt. Siehe hierzu auch TRBS 2152 Teil 3 und TRBS 2153.
Im Rahmen der Informationsermittlung sind zu berücksichtigen:
(1) Die Brandgefährdung muss beurteilt werden, wenn brennbare oder oxidierende Gefahrstoffe in den zu beurteilenden Bereichen bei den zu beurteilenden Betriebszuständen vorhanden sein können. Soweit eine Explosionsgefährdung möglich ist, ist diese nach den einschlägigen Regelwerken zu beurteilen.
(2) Die Höhe der Brandgefährdung ist vorwiegend abhängig von
(3) Normale Brandgefährdung liegt vor, wenn eingestufte brennbare oder oxidierende Gefahrstoffe in nur geringer Menge vorhanden sind, die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung, die Geschwindigkeit der Brandausbreitung und die damit verbundene Gefährdung von Beschäftigten und anderen Personen durch Rauch oder Wärme vergleichbar gering sind wie z.B. bei einer Büronutzung1.
(4) Hohe Brandgefährdung liegt vor, wenn brennbare oder oxidierende Gefahrstoffe in nicht nur geringer Menge vorhanden sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Brandentstehung zu rechnen ist, und eine schnelle und unkontrollierbare Brandausbreitung oder eine große Rauch- oder Wärmefreisetzung zu erwarten ist. Hohe Brandgefährdung kann z. B. vorliegen in Arbeitsbereichen bei:
(5) Erhöhte Brandgefährdung liegt dann vor, wenn ein Kriterium der normalen Brandgefährdung nicht erfüllt ist oder nicht alle Kriterien für die hohe Brandgefährdung erfüllt sind.
(6) Entsprechend der ermittelten Brandgefährdung müssen Maßnahmen gemäß Nummer 4 abgeleitet werden.
1 | Die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung, die Geschwindigkeit der Brandausbreitung und die damit verbundene Gefährdung von Beschäftigten und anderen Personen durch Rauch oder Wärme wird auch durch den Begriff Brandpotenzial beschrieben. |