9 Schutzmaßnahmen

(1) Maßnahmen müssen Schutz vor tatsächlichen und möglichen Gefährdungen durch Lärm bieten. Auch sind extra-aurale, d. h. physiologische bzw. vegetative sowie psychische Wirkungen von Lärm zu beachten, die Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten haben.

(2) Auf Grundlage der Beurteilung der Gefährdung durch Lärm hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen und diese zusammen mit dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.

(3) Bei Überschreiten eines der oberen Auslösewerte ist ein Plan technischer und organisatorischer Maßnahmen mit Prioritätenliste, Zeitplan und Wirksamkeitsprüfung (Lärmminderungsprogramm) aufzustellen und durchzuführen. Bei-spiele von Schutzmaßnahmen und zum Aufstellen eines Lärmminderungsprogramms finden sich in Abschnitt 7 der TRLV Lärm, Teil 3 „Lärmschutzmaßnahmen“.

(4) Der Zustand des ausgewählten persönlichen Gehörschutzes ist nach TRLV Lärm, Teil 3 „Lärmschutzmaßnahmen“ in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Bei Überschreitung eines maximal zulässigen Expositionswertes hat der Arbeitgeber unverzüglich die Gründe für diese Nichteinhaltung zu ermitteln und Maßnahmen zu ergreifen, die für eine dauerhafte Einhaltung der Anforderungen erforderlich sind (TRLV Lärm, Teil 3 „Lärmschutzmaßnahmen“, Abschnitt 6).