Lüftung
In umschlossenen Arbeitsräumen muss während der Arbeitszeit gesunde Atemluft vorhanden sein. In der Regel entspricht dies der Außenluftqualität.
Die einfachste Art, für gesunde Atemluft zu sorgen, ist eine freie Lüftung wie die Fensterlüftung. Raumlufttechnische Anlagen sind zur Lüftung erforderlich, wenn eine freie Lüftung nicht möglich ist oder nicht ausreicht.
Besonders wirksam für ein gutes Raumklima sind dabei Belüftungsanlagen, bei denen die Zuluft bodennah als Quelllüftung eingeleitet wird, z. B. in Küchen. Die von unten zugeführte, kühlere Zuluft ist schwerer als die warme, verbrauchte Luft und bleibt als „Frischluftsee“ am Boden. Man spricht von Schichtenströmung (siehe auch ASI 2.19: Be- und Entlüftung von gewerblichen Küchen).
Die Zuluft muss so verteilt werden, dass keine unzumutbare Zugluft entsteht und sie in ausreichendem Maße in den Aufenthaltsbereich gelangt. Zugluft gilt als unzumutbar, wenn sie bei Raumtemperaturen um die ca. 20°C 0,15 m/s und bei Raumtemperaturen von 24 bis 28°C 0,25 m/s übersteigt. Um dies zu verhindern sind Arbeitsplätze umzustellen oder Öffnungen in Gebäuden zu verschließen. Luftzüge aufgrund von Gebäudeöffnungen wie Verladerampen können durch die Installation von (Tor-)Abdichtungssystemen zur Abdichtung von Spalten, die Installation von Sektionaltoren oder Luftvorhängen verhindert werden. Gegen Luftzüge an stationären Arbeitsplätzen wie Kassenarbeitsplätzen eignen sich aufstellbare oder wegklappbare Abschirmungen (z. B. aus Plexiglas).
Sofern nicht durch die Natur des Betriebes erforderlich, dürfen folgende Luftfeuchtigkeitswerte in Abhängigkeit der Lufttemperatur nicht überschritten werden. Siehe dazu Kapitel 4.3 Feuchtelast in der ASR 3.6 „Tabelle 2: Maximale relative Luftfeuchtigkeit“
Mehr Infos: ASR A3.6 Lüftung),
DGUV Regel 109-002: Arbeitsplatzlüftung – Lufttechnische Maßnahmen
DGUV Information 209-077: Schweißrauche – geeignete Lüftungsmaßnahmen
ASI 2.19: Be- und Entlüftung von gewerblichen Küchen