3.

Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit in der Fleischwirtschaft


3.1

      Allgemeine Maßnahmen

3.1.1

Mechanische Gefährdungen

3.1.1.1 Rutschhemmung

 

Der Unternehmer hat nach § 17 der Arbeitsstättenverordnung dafür zu sorgen, dass gleitfördernde Verunreinigungen des Fußbodens im Verkehrsbereich entfernt werden.
  Verunreinigungen auf dem Fußboden verringern die Rutschhemmung und können zu Rutschgefährdungen führen. Zwischenreinigungen sollten bei starker Verunreinigung durchgeführt werden.
  Gleitfördernde Verunreinigungen sind z. B.:
  • Blut, Fleisch-, Fett- und Brätreste,
  • Darmschleim und Darminhalte,
  • Wasserlachen, Eis.
  Die Versicherten haben rutschhemmendes Schuhwerk zu tragen.
  Schuhwerk nach DIN EN 344 bis DIN EN 347 in Verbindung mit der DIN 4843-100 erfüllt z. B. die Forderung nach Rutschhemmung.

 

Beispiel der Ausführung:
  Abbildung: Fußschutz - Schutzschuhe
  Bild 1: Schuhwerk


3.1.1.2

Einrichtarbeiten, Beseitigen von Störungen

 

Bei gefährlichen Einrichtarbeiten und Arbeiten zur Beseitigung von Störungen hat der Unternehmer nach § 8 der Betriebssicherheitsverordnung dafür zu sorgen, dass diese Arbeiten nur von Personen durchgeführt werden, die von ihm hierzu besonders beauftragt sind.
  Gefährliche Einrichtarbeiten sind z. B.:
  • Einstellung der Flammen von Flämmeinrichtungen,
  • Wechseln von Kuttermessern,
  • Wechseln von Werkzeugen an Schneide- und Verpackungsmaschinen,
  • Einrichtarbeiten an Rundläufermaschinen der Geflügelschlachtung, (Rupfern, Ausnehmern).
  Beauftragte Personen sind z. B. Betriebshandwerker, Servicemonteure, Vorarbeiter und Maschinenführer.

 

Ein sicheres Arbeiten ist zu gewährleisten, wenn bei Einrichtarbeiten Versicherte gefährdet werden können.
  Dies erreicht man z. B. durch Impulsgabe, indem die Gefahr bringende Bewegung durch Drücken eines Tasters ohne Selbsthaltung so ausgelöst wird, dass sich z. B. eine Welle nur um ein best. Winkelmass (Umdrehung) weiterbewegt.


3.1.1.3

Handmesser und Beile

 

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung dürfen Handmesser und Beile nur verwendet werden, wenn diese sicher gehalten werden können und ein Abrutschen auf die Klinge vermieden wird.
  Bei Handmessern wird dies erreicht, wenn der Griff so ausgebildet ist, dass die Hand nicht auf einfache Weise auf die Messerschneide rutschen kann.

 

Beispiel der Ausführung:
  Abbildung: der richtige Griff des Messers
  Bild 2: Der richtige Griff des Messers

 

Sichere Messer müssen 20 mm hinter der Spitze noch mindestens 8 mm breit sein.
  Die Messerklingen dürfen nicht so weit abgeschliffen werden, dass die Schutzwirkung der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Stichverletzungen beeinträchtigt wird.
  Nach dem Schleifen der Messer sollte für die Vermessung der Messerspitze eine Prüflehre verwendet werden. Sichere Messer müssen 20 mm hinter der Spitze noch mindestens 8 mm breit sein.

 

Beispiel der Ausführung:
  Abbildung: Schleifen des Messers
  Bild 3: Das Schleifen des Messers

 

Bei Spaltern muss an der Übergangsstelle zwischen Blatt und Angel ein Radius von mindestens 50 mm und keine Schleifkerbe vorhanden sein.
  Beispiel der Ausführung:
  Abbildung: Klingenformen/Hackmesser und Spalter
  Bild 4: Klingenformen/Hackmesser und Spalter


3.1.1.4

Pneumatisch angetriebene Arbeitsmittel

 

Pneumatisch angetriebene Arbeitsmittel müssen nach § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B3) mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die Druckluft geräuscharm entweichen lassen und ungefährlich abführen.
  Solche Arbeitsmittel sind z. B. pneumatische
  • Messer/Enthäutemesser,
  • Handkreissäge,
  • Schinkeneinziehpresse,
  • Clipmaschine,
  • Verpackungsmaschine,
  • Würstchenschälmaschine.
  Geräuscharm bedeutet, dass die entweichende Druckluft einen Lärmpegel kleiner als 85 dB(A) erreicht.
  Ungefährlich bedeutet, dass keine Zuglufterscheinungen oder Ölnebel am Arbeitsplatz auftreten.
  Ungefährliche Abführung erreicht man z. B. durch Schalldämpfer oder Ableitung per Schlauch außerhalb des Arbeitsbereiches.


3.1.1.5

Transport und Ablegen von spitzen oder scharfen Werkzeugen und Gegenständen

 

Für den Transport von spitzen oder scharfen Werkzeugen und Gegenständen müssen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung geeignete Einrichtungen zur Verfügung stehen und benutzt werden.
  Geeignete Einrichtungen müssen so gestaltet sein, dass das Herausfallen von Messern verhindert ist und die Messerspitzen nicht nach außen ragen können.
  Beispiel der Ausführung:
  Abbildung: Ablageeinrichtung für Messer
  Bild 5: Ablageeinrichtung für Messer

 

Messer, Beile, Sägeblätter, Pökelspritznadeln und andere spitze oder scharfe Werkzeuge und Gegenstände dürfen nicht ungeschützt herumliegen. Solange sie nicht benutzt werden, sollten sie an gesicherten Stellen abgelegt und aufbewahrt werden.
  Ungesichert herumliegende Messer und Werkzeuge können zu schweren Verletzungen führen.

 

Nicht im Einsatz befindliche Messer, Beile, Sägeblätter, Pökelspritznadeln und andere spitze oder scharfe Werkzeuge sollten in geeigneten Ablagevorrichtungen abgelegt werden, die in ausreichender Anzahl am Arbeitsplatz vorhanden sein müssen.
  Beispiel der Ausführung:
  Foto: Messerhalter am Arbeitstisch
  Bild 6: Messerhalter am Arbeitstisch


3.1.1.6

Sicherung von Gefahrstellen

 

Der Unternehmer hat nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung sicherzustellen, dass nur Arbeitsmittel benutzt werden, an denen die Gefahrstellen vermieden oder durch Schutzeinrichtungen gesichert sind.
  Dies erreicht man z. B. wenn
  • Gefahrstellen nach DIN EN 294 "Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen" gesichert sind,
  • Gefahrstellen nach DIN EN 349 "Sicherheit von Maschinen; Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen" vermieden werden,
  • Verkleidungen, Verdeckungen, Umzäunungen ein Um-, Über- oder Durchgreifen zur Gefahrstelle verhindern
oder
  • ortsbindende Schutzeinrichtungen
    oder
  • Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion
vorhanden sind.

 

Heiße Oberflächen von Arbeitsmitteln, die im Arbeits- und Verkehrsbereich liegen, müssen gegen zufälliges Berühren gesichert sein.
  Dies erreicht man z. B. wenn die berührbaren heißen Oberflächen durch Isoliermaterial oder zusätzliche Verdeckungen so gesichert sind, dass die höchste Oberflächentemperatur
  • bei Metalloberflächen, unbeschichtet 60 °C,
  • bei Kunststoffen 80 °C
nicht überschritten wird.
  Bei länger zu erwartenden Berührungszeiten siehe auch DIN EN 563 "Sicherheit von Maschinen; Temperaturen berührbarer Oberflächen".

 

Kalte Oberflächen von Arbeitsmitteln, die im Arbeits- und Verkehrsbereich liegen und durch die es bei verfahrensbedingter Langzeitberührung zu einem Wärmeentzug des Körpers kommen kann, müssen isoliert oder lokal beheizt werden.
  Solche Oberflächen sind z. B. Flächen an Arbeitsmitteln, an die man sich verfahrensbedingt mit dem Körper anlehnen muss, z. B. Rückwände von Verkaufstheken, Wangen von Verpackungsmaschinen.

 

Von Hand bewegte Arbeitsmittel oder Teile davon müssen mit Handgriffen ausgerüstet sein. Ein Gewichtsausgleich ist erforderlich, wenn die zulässige Kraft zum Öffnen des Teiles überschritten wird.
  Solche Teile sind z. B. Deckel, Trichter, trennende bewegliche Schutzeinrichtungen. Die Kraft zum Öffnen sollte 250 N nicht überschreiten.


3.1.1.7

Befreien von Personen aus Gefährdungssituationen
  An Arbeitsmitteln hat der Unternehmer nach § 24 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) dafür zu sorgen, dass Einrichtungen das Befreien von Personen aus Gefährdungssituationen ermöglichen.
  Dies erreicht man z. B. durch folgende Einrichtungen:
  • Handsteuerungen für energiegesteuerte Ventile in hydraulischen oder pneumatischen Systemen,
  • Einrichtungen zum Druckfreimachen hydraulischer oder pneumatischer Systeme,
  • Befehlseinrichtungen zum Umschalten von Automatik- auf Handsteuerung,
  • Befehlseinrichtungen zum Umsteuern von Bewegungen,
  • Einrichtungen zum Auseinanderfahren von Walzen,
  • Einrichtungen zum Handantrieb,
  • Seilrolle in Gasbetäubungsanlagen.

3.1.1.8

Verfahrbare Arbeitsmittel und Räucherwagen

 

Verfahrbare Arbeitsmittel und Räucherwagen müssen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung gegen unbeabsichtigtes Wegrollen zu sichern sein und sicher verfahren werden können.
  Solche Arbeitsmittel mit Rollen sind z. B.:
  • Brüh- und Enthaarungsmaschinen,
  • Schlachtschragen,
  • verfahrbare Hebebühnen oder Podeste,
  • Entschwartungsmaschinen,
  • Schlaufenknüpfmaschinen.
  Sichern gegen unbeabsichtigtes Wegrollen erreicht man z. B. durch Feststellrollen, oder Fußstützen. Sicheres Verfahren erreicht man z. B. durch innenliegende Griffe bei Räucherwagen.

 

Die Beladung der Räucherwagen hat so zu erfolgen, dass sie beim Verfahren nicht kippen.
  Die Beladung der Räucherwagen sollte von unten nach oben und gleichmäßig auf beiden Seiten erfolgen.
  Beispiel der Ausführung:
  Abbildung: Handhabung von Räucherwagen
  Bild 7: Handhabung von Räucherwagen


3.1.1.9

Aufstiege, Auftritte, Podeste und Arbeitsbühnen

 

An Arbeitsmitteln hat der Unternehmer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung sicherzustellen, dass Aufstiege, Auftritte, Podeste oder Arbeitsbühnen benutzt werden, wenn das Betreiben, Instandhalten oder regelmäßige Reinigen vom Fußboden aus nicht durchgeführt werden kann.
  Unter regelmäßiges Reinigen fallen alle Reinigungsarbeiten, die wöchentlich oder häufiger durchzuführen sind.
  Die Auftritte, Aufstiege, Podeste und Arbeitsbühnen sollten ausreichend bemessen und rutschhemmend gestaltet sein.
  Die freie Grundfläche soll auf Auftritten mindestens 500 mm x 500 mm betragen. Auf Arbeitsbühnen sollte für jeden Versicherten eine freie Bewegungsfläche von 1,50 m2 vorhanden sein. Die Tiefe der Bewegungsfläche soll an keiner Stelle 1000 mm unterschreiten.
  Die Tiefe auf Arbeitsbühnen und Podesten kann bis auf 600 mm verringert werden, wenn ein Rückengeländer als Stützhilfe bei der Arbeitsausführung dient.
  In Bandschlachtungen kann die Breite der Bewegungsfläche der Kettenteilung entsprechen.

 

Hochgelegene Arbeitsplätze dürfen nur über dafür vorgesehene Zugänge betreten und verlassen werden.
  Beispiel der Ausführung:
  Foto: Zugang zum höhergelegenen Arbeitsplatz
  Bild 8: Zugang zum höhergelegenen Arbeitsplatz

 

Hochgelegene Arbeitsplätze sind z. B. Arbeitsplätze mit einem Abstand über Flur > 500 mm.

 

Zu Auftritten, Podesten und Arbeitsbühnen, die mehr als 500 mm über Flur angelegt sind, sind geeignete Zugänge zu benutzen.
  Siehe auch
  • DIN EN ISO 14122-1 "Sicherheit von Maschinen; Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen; Teil 1: Wahl eines ortsfesten Zugangs zwischen zwei Ebenen",
  • DIN EN ISO 14122-2 "Sicherheit von Maschinen; Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen; Teil 2: Arbeitsbühnen und Laufstege"
    bzw.
  • DIN EN ISO 14122-3 "Sicherheit von Maschinen; Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen; Teil 3: Treppen, Treppenleitern und Geländer".
  Arbeitsbühnen und Podeste, die ständige Arbeitsplätze sind und 200 mm bis 1000 mm über Flur liegen oder an Gefahrbereiche grenzen, müssen mit einstäbigen Geländern ausgerüstet sein.
  Ständige Arbeitsplätze sind z. B. Arbeitsplätze, an denen mindestens 30 Tage im Jahr oder regelmäßig mehr als zwei Stunden je Arbeitstag gearbeitet wird.
  Gefahrbereiche sind z. B.:
  • Verkehrswege mit Flurförderzeugen,
  • Bottiche, Becken und Behälter mit heißen Flüssigkeiten, oder mit Stoffen, in denen man versinken kann, oder mit Rührwerken, deren Oberkante weniger als 1100 mm über dem Standplatz liegt.
  Siehe auch Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 12/1-3 "Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände". Schlachthubpodeste mit Absturzgefahren können zum Ein- und Aussteigen eine Unterbrechung der Umwehrung von höchstens 350 mm Breite aufweisen.
  Einstäbige Geländer haben keine Fuß- und Knieleiste.
  Schutzmaßnahmen gegen Absturz sind z. B. Anschlagpunkte für Auffanggurte an ausreichend bemessenen Umwehrungen, Querträgern oder Ösen, die ein ungehindertes Arbeiten ermöglichen.
  Siehe auch BG-Regel "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198).

 

Abweichend davon ist für Arbeitsplätze am Schlachtband auf der dem Schlachtkörper zugewandten Seite nur eine Fußleiste erforderlich, wenn die am Schlachtkörper notwendigen Arbeiten sonst nicht ausgeführt werden können.
  Beispiel der Ausführung:
  Foto: Schlachthubpodest
  Bild 9: Schlachthubpodest mit Absturzsicherungselementen

 

Aufstiege, wie Zwischenauftritte, Treppen oder Leitern sowie Handgriffe sind zu benutzen, wenn die Steighöhe zum Auftritt oder zur Arbeitsbühne mehr als 500 mm beträgt.
  Der Abstand vom Standplatz von Auftritten oder Arbeitsbühnen bis zur Trog- oder Trichterkante darf 1100 mm nicht unterschreiten und 1200 mm nicht überschreiten. Abweichend hiervon ist bei Trichtern mit einem Innendurchmesser von weniger als 1100 mm ein Abstand vom Standplatz bis zur Trichterkante von 700 mm ausreichend.
  Ein Erreichen von Gefahrstellen von Auftritten oder Arbeitsbühnen aus muss verhindert sein.
  Ein Erreichen von Gefahrstellen ist z. B. verhindert, wenn die Auftritte oder die Trittflächen der Arbeitsbühnen mit dem Antrieb der Maschine verriegelt sind. Im Einfüllbereich darf eine Zweihandschaltung vorhanden sein, die die Verriegelung des Auftrittes überbrückt.

 

Arbeitsbühnen sind so einzusetzen, dass vorwiegend in aufrechter Körperhaltung gearbeitet werden kann.
  Eine ergonomische Einstellung kann z. B. durch eine Höhenverstellung realisiert werden.

 

Höhenverstellbare Arbeitsbühnen sind auf den jeweils ergonomisch günstigsten Wert einzurichten.
  Ortveränderliche Auftritte, Podeste und Arbeitsbühnen müssen standsicher und feststellbar sein.
  Hinsichtlich der Benutzung von Schlachthubpodesten gilt Kapitel 2.10 "Betreiben von Hebebühnen" der BG-Regel "Betriebsbestimmungen aus zurückgezogenen Unfallverhütungsvorschriften" (BGR 500).
  Siehe Seiten 3 und 7 der HVBG-Internetpräsentation: http://www.dguv.de/inhalt/medien/datenbank/index.jsp


3.1.1.10

Auftritte an Arbeitsmitteln mit Schutztrichtern und Schutztrögen

 

An Arbeitsmitteln mit Schutztrichtern und Schutztrögen dürfen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung nur Auftritte und Aufstiege benutzt werden, die ein Erreichen von Gefahrstellen nicht zulassen oder solche, die mit dem Antrieb der Maschine verriegelt sind.
  Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die vorhandenen Auftritte benutzt werden und bei hochgeklapptem Auftritt nicht im Trichter hantiert wird.
  Kisten und Tische sind keine geeigneten Auftritte.
  Beispiel der Ausführung:
  Abbildung: Auftritt am Vakuumfüller
  Bild 10: Auftritt am Vakuumfüller


3.1.1.11

Schlacht- und Fleischtransportbahnen

 

Schlacht- und Fleischtransportbahnen und ihre Tragsysteme müssen nach § 7 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung so ausgeführt sein, dass sie den betriebsmäßig auftretenden Beanspruchungen durch ruhende und bewegte Lasten standhalten und Lastaufnahmemittel, z. B. Rohrbahnhaken, nicht abstürzen können. Lastaufnahmemittel und Transportbahnen dürfen nicht überlastet werden.
  Betriebsmäßig auftretende Beanspruchungen sind z. B. bei

     Entblutbahnen für Rinder, Pferde 1500 kg je m,
     Schlachtbahnen für Rinder, Pferde 1000 kg je m,
     weiterführende Bahnen für Rinder in Kühlräume,
     Zerlegeräume, Versandräume und Abhängstellen

800 kg je m,
     Entblutbahnen für Schweine und Kleintiere 1200 kg je m,
     Schlachtbahnen und weiterführende Bahnen für  
  Schweine und Kleintiere 500 kg je m,
  Schlachtbahnen für Geflügel 150 kg je m.
  Ein Abstürzen von Lastaufnahmemitteln wird z. B. verhindert, wenn
  • Gefällstrecken gegen unbeabsichtigtes Abrutschen von Lastaufnahmemittel mittels Sperren und Gleitbremsen gesichert sind,
  • enge Rohrbahnkurven durch Sicherungsleisten bei Gefahr des Aushängens des Lastaufnahmemittel gesichert sind,
  • die Lastaufnahmemittel auf die Schlacht- und Fleischtransportbahnen nach den Regeln der Technik abgestimmt sind,
  • an den Bahnenden Einrichtungen gegen das Abstürzen der Lastaufnahmemittel, z. B. Stopper, vorhanden sind,
  • Weichen nur in den Endlagen stehen bleiben,
  • Weichen in ihrer Konstruktion einen einwandfreien Durchlauf für Normhaken gewährleisten,
  • an handbetätigten Weichen die Betätigungseinrichtung, z. B. Seil, Kette, sich nicht mit dem Transportgut verfangen kann,
  • Weichen z. B. entsprechend den nachfolgenden Zeichnungen ausgebildet sind.
  Beispiele der Ausführung:
  Abbildung: Rohrbahnweiche
  Bild 11: Rohrbahnweiche

 

Abbildung: Rohrbahn-Innenweiche
  Bild 12: Rohrbahn-Innenweiche (rechts)

 

Die Belastung wird z. B. nicht überschritten, wenn
  • am Verladeschwenkarm die Länge der ausziehbaren Anschlussverlängerung (Teleskoprohr) höchstens 2 000 mm beträgt,
  • der Kopf des Schwenkarmes so ausgeführt ist, dass der Anschluss an die Gegenbahn formschlüssig und passgerecht für jede Winkellage des Schwenkarmes erfolgen und gesichert werden kann,
  • der Schwenkarm gegen Abstürzen, das Teleskoprohr gegen unbeabsichtigtes Herausgleiten gesichert sind und sichergestellt ist, dass bei Rohrbahnverbindung zwischen Fahrzeug und betrieblicher Rohrbahn Gefährdungen bei wegfahrendem Fahrzeug verhindert werden,
  • die Sicherung der Rohrbahn gegen wegfahrende Fahrzeuge z. B. durch eine Sollbruchstelle am Kopfstück des Teleskoparmes möglich ist.
  Schlacht- und Fleischtransportbahnen dürfen nur so benutzt werden, dass bei angehängter Last die erforderlichen Verkehrsräume für den Personen- und Fahrzeugverkehr nicht eingeschränkt werden.
  An Schlacht- und Fleischtransportbahnen dürfen im Bereich der Hebeschwingen, Verladeschwenkarme oder Elevatoren die Lastaufnahmemittel nicht ungewollt zurücklaufen.
  An Elevatoren darf das Lastaufnahmemittel nur an der dafür vorgesehenen Seite des Elevators eingehängt werden.
  Drehscheibenweichen müssen leichtgängig sein und in Durchfahrtsstellung sicher verriegeln. Rohrbahnumschlagweichen dürfen nicht umgelegt werden, solange sich ein Lastaufnahmemittel auf ihnen befindet.
  Die verwendeten Lastaufnahmemittel müssen für die vorhandene Transportbahn geeignet sein.
  Zum Warten von Lastaufnahmemitteln, die nicht von der Fleischtransportbahn abgenommen werden können, sind sichere Standplätze und geeignete Werkzeuge zu benutzen. Schadhafte Lastaufnahmemittel sind der Benutzung zu entziehen.
  Schadhafte Transportbahnen sind bis zur Instandsetzung zu sperren.
  Transportbahnen, die der Rückführung von Leerhaken zur Einsatzstelle dienen und über Arbeits- und Verkehrsbereiche verlaufen, müssen mit Sicherungen gegen Absturz von Haken ausgerüstet sein. Die Leerhaken müssen am Sammelplatz einzeln entnommen werden können.
  Sicherungen gegen Absturz der Haken sind z. B.
  • seitliche Führungsschienen,
  • Auffangnetze.
  An Abhängstellen von Fleischtransportbahnen muss das Abheben des Lastaufnahmemittels von der Bahn und dessen Herabfallen verhindert sein. Die Abhängstellen müssen gekennzeichnet sein. Es darf nur an diesen Abhängstellen abgehängt werden.
  Als Abhängsicherung können z. B. folgende Sicherungssysteme Anwendung finden:
  Beispiel der Ausführung:
  Abbildung: Abhängsicherungen
  Bild 13: Abhängsicherungen

 

Beispiel der Ausführung:
  Abbildung: Abhängsicherungen an der Rohrbahn
  Bild 14: Abhängsicherungen an der Rohrbahn

 

Die Abhängstellen sollen gekennzeichnet sein, z. B. durch farblichen Anstrich. Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).

 

An Lastaufnahmemitteln müssen die Oberteile so ausgebildet sein, dass diese die Rohrbahn sicher umschlingen. Die Einhängespitzen müssen stumpf sein.
  Lastaufnahmemittel sind z. B.:
  • Rohrbahn-Rollhaken und Rohrbahn-Gleithaken,
  • Hakenbäume,
  • Schlingketten.
  Die Rohrbahn ist sicher umschlungen, wenn z. B. die Hakenoberteile die Rohrbahnmitte um mindestens 2 mm überragen.
  Beispiel der Ausführung:
  Abbildung: Gleithakenumschlingung
  Bild 15: Gleithakenumschlingung


3.1.1.12

S-Haken

 

S-Haken müssen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung so gestaltet und angebracht sein, dass Riss- und Stichverletzungen vermieden werden. An S-Haken müssen die Enden stumpf sein.
  Siehe DIN 5046 "Haken für Fleisch und sonstige Lebensmittel; S-Haken".

 

Abweichend davon sind zum Aufspießen von Fleisch S-Haken mit nur einer abgerundeten Spitze zulässig.
  Sonderbauarten sind Sternhaken und Hakenbäume, sowie Markierungsklammern.
  Die Hakenspitzen von fest an Hakenleisten angebrachten Haken führen nicht zu Gefährdungen, wenn z. B. die Spitzen der Haken eine Rundung mit einem Radius größer 2,5 mm haben, die Hakenleiste 2000 mm über Flur angebracht ist oder die Spitzen mit einer Abdeckung versehen sind.
  Beispiel der Ausführung:
  Abbildung: S-Haken mit und ohne Spitze
  Bild 16: S-Haken mit und ohne Spitze


3.1.1.13

Reinigung und Desinfektion

 

Der Unternehmer hat nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung sicherzustellen, dass die Reinigung leicht und gefahrlos durchgeführt werden kann. Er hat geeignete Reinigungsmittel und Reinigungsverfahren in einer Betriebsanweisung festzulegen und dafür zu sorgen, dass Sicherheitsfunktionen durch das Reinigungsverfahren nicht beeinträchtigt werden.
  Beim Reinigen von Kuttern, Aufschnittschneidemaschinen, Schneidemaschinen mit Gatter und Sichelmesser, Kotelettschneidemaschinen, Streifenschneidemaschinen, Entschwartungsmaschinen, Entvliesmaschinen, Speckplattenschneidemaschinen und dergleichen sowie beim Ein- und Ausbauen und Schleifen der Werkzeuge dieser Maschinen sollen die Versicherten geeignete schnitthemmende Schutzhandschuhe, z. B. aus metallfadenverstärktem Gewebe, tragen.
  Die nach § 8 der Arbeitsstättenverordnung erforderlichen rutschhemmenden Bodenbeläge - siehe auch BG-Regel "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (BGR 181) - können leicht gereinigt werden, wenn ein entsprechendes Reinigungsverfahren des Bodenherstellers gewählt wird.
  Unter Beachtung der Betriebsanweisung für gefährliche Arbeitsstoffe sind geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und zu benutzen.
  Es sind ebenfalls die Maßnahmen des Hautschutzes umzusetzen.
  Hinweis: Nach § 29 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) hat der Unternehmer geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen.
  Siehe auch Abschnitt 3.1.3.5 dieser BG-Regel.

 

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Versicherte an Arbeitsmitteln, die an eine zentrale oder anlagenbezogene Reinigungsanlage angeschlossen sind, nicht durch den unbeabsichtigten Austritt von Reinigungsmitteln gefährdet werden.
  Es sollten Schnellkupplungen verwendet werden, die beim Lösen selbsttätig sperren.

 

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel bei geöffneten Schutzeinrichtungen gefahrlos gereinigt werden können.
  Einrichtungen, mit denen Maschinenteile von Hand bewegt werden können, oder auch z. B. die Verwendung von Schaltern ohne Selbsthaltung (Tippschalter) können bei geöffneten Schutzeinrichtungen zum Einsatz kommen.

 

Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß auch für die Desinfektion.