3.2.19

Geflügelbetäubungsanlagen


 

Der Einschaltzustand der Betäubungsanlage muss nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt 2.8 des Anhanges 1 der Betriebssicherheitsverordnung im Gefahrbereich deutlich erkennbar angezeigt werden.
  Dies wird z. B. erreicht durch optische oder akustische Warnsignale (Rundumleuchte).

 

Das Reinigen der Betäubungswanne darf nur erfolgen, wenn keine Spannung mehr aufgeschaltet ist.
  Dies wird z. B. erreicht durch einen abschließbaren Hauptschalter.
  Hinweis: Bei Betäubung durch Betäubungsgas siehe auch Abschnitt 3.2.6 dieser BG-Regel.