3.2.19 |
Geflügelbetäubungsanlagen |
Der Einschaltzustand der Betäubungsanlage muss nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt 2.8 des Anhanges 1 der Betriebssicherheitsverordnung im Gefahrbereich deutlich erkennbar angezeigt werden. |
Dies wird z. B. erreicht durch optische oder akustische Warnsignale (Rundumleuchte). |
Das Reinigen der Betäubungswanne darf nur erfolgen, wenn keine Spannung mehr aufgeschaltet ist. |
Dies wird z. B. erreicht durch einen abschließbaren Hauptschalter. | |
Hinweis: Bei Betäubung durch Betäubungsgas siehe auch Abschnitt 3.2.6 dieser BG-Regel. |