3.2.7

Stechplätze und Einrichtungen für den Blutentzug


 

Stechplätze zum Blutentzug müssen nach § 4 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung so angelegt und bemessen sein, dass den Beschäftigten ausreichend Platz zur Verfügung steht und im Arbeitsbereich der Entbluterohrbahn müssen die Tierkörper zueinander genügend Abstand aufweisen. Bei der Anschlingwinde muss die Windenbetätigung außerhalb des Aufzugbereiches erfolgen.
  Siehe auch die Abschnitte 3.1.1.8 und 3.1.3.1 dieser BG-Regel.
  Beispiele der Ausführung:
  Abbildung: Rohrbahnteilung bei Schweineentblutung
  Bild 31: Rohrbahnteilung bei Schweineentblutung

 

Abbildung: Abstände bei Rinderentblutung
  Bild 32: Abstände bei Rinderentblutung

 

Das Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen sollte beachtet werden.

 

Entblutehaken müssen so geführt sein, dass ein sicheres Aufsetzen auf die Entbluterohrbahn ohne zusätzliche Eingriffe gewährleistet ist.
  Zum Auffangen des Blutes müssen Einrichtungen vorhanden sein.