3 Einteilung von Atemschutzgeräten und Atemanschlüssen

3.1 Einteilung der Atemschutzgeräte

Atemschutzgeräte werden entsprechend ihrer Wirkungsweise in Filtergeräte (filtrierend, abhängig von der Umgebungsatmosphäre wirkend) und Isoliergeräte (atemgasliefernd, unabhängig von der Umgebungsatmosphäre wirkend) unterteilt sowie nach ihrer Bauform und Funktionsweise unterschieden.

Die verschiedenen Gerätetypen sind in entsprechenden deutschen oder europäischen Normen spezifiziert. Die Benennung von Einzelteilen von Atemschutzgeräten ist in DIN EN 134 festgelegt. Eine detaillierte Funktionsbeschreibung von Atemschutzgeräten ist in Kapitel 10 aufgeführt.

Abb. 1 Einteilung der Atemschutzgeräte

Abb. 1 Einteilung der Atemschutzgeräte

 

3.2 Atemanschlüsse

Der Atemanschluss ist der Teil des Atemschutzgerätes, der die Verbindung zur atemschutzgerättragenden Person herstellt. Es werden folgende Atemanschlüsse unterschieden:

Atemanschlüsse decken unterschiedliche Bereiche des Körpers ab:

Abb. 2 Abdeckungsbereiche der Atemanschlüsse

Abb. 2 Abdeckungsbereiche der Atemanschlüsse

Abdeckungsbereich Atemanschlüsse
a nur der Mund Mundstückgarnitur
b Mund und Nase Viertelmaske, Halbmaske
c Gesicht Vollmaske, Masken-Helm-Kombination
d Kopf Atemschutzhaube, Atemschutzhelm
e Körper Atemschutzanzug

 

3.3 Schutzniveau von Atemschutzgeräten

Atemschutzgeräten werden in Abhängigkeit von ihrer Funktionsweise, Klasse und Bauform unterschiedliche Schutzniveaus zugewiesen.

Bei der Festlegung des Schutzniveaus in der Tabelle 2 sind neben der in der jeweiligen Norm angegebenen höchstzulässigen Leckage bereits weitere Einflussgrößen berücksichtigt worden, wie z. B. der Atemwiderstand bei hohen Atemminutenvolumina oder der verbleibende Schutz bei Störung am Gerät.

Das Schutzniveau entspricht nicht dem oft verwendeten Begriff "Schutzfaktor", der den Kehrwert der höchstzulässigen Leckage darstellt.

Eine geringe Leckage bedeutet, dass nur eine geringe Menge an Schadstoffen in das Innere des Atemanschlusses gelangt.

Um ausreichenden Schutz zu gewährleisten, muss das Schutzniveau des Atemschutzgerätes mindestens so hoch sein, wie das z. B. durch Messung ermittelte Vielfache des Grenzwertes eines vorliegenden Schadstoffes. Damit wird sichergestellt, dass in der Einatemluft der Grenzwert des Schadstoffes sicher unterschritten bleibt.

Das in der Tabelle 2 angegebene Schutzniveau kann nur dann erreicht werden, wenn das Atemschutzgerät in einwandfreiem Zustand bestimmungsgemäß eingesetzt wird und der gewählte Atemanschluss passend für die atemschutzgerättragende Person ist.

Schutzniveaus sind nur für Atemschutzgeräte für Arbeit und Rettung festgelegt.

Für die Auswahl von Atemschutzgeräten für Fluchtzwecke gelten andere Kriterien. Nähere Informationen sind in Kapitel 4.5.2 angegeben.

Tabelle 2 Schutzniveau von Atemschutzgeräten

Geräteart Norm DIN EN Schutzniveau Bemerkungen, Einschränkungen
Filtergeräte (Erläuterungen siehe Kapitel 10.2)
Vollmaske oder Mundstückgarnitur mit Partikelfilter der Klasse P1 136
142
143
4 Als Atemschutz nicht sinnvoll, da der hohe Filterdurchlass die geringe Maskenleckage aufhebt.

Nicht gegen CMR-Stoffe und radioaktive Stoffe sowie luftgetragene biologische Arbeitsstoffe mit der Einstufung in Risikogruppe 2 und 3 und Enzyme.
Vollmaske oder Mundstückgarnitur mit Partikelfilter der Klasse P2 136
142
143
15 Gegen CMR-Stoffe und radioaktive Stoffe sowie luftgetragene biologische Arbeitsstoffe mit der Einstufung in Risikogruppe 3 und Enzyme nur nach Gefährdungsbeurteilung.
Vollmaske oder Mundstückgarnitur mit Partikelfilter der Klasse P3 136
142
143
400  
Halb-/Viertelmaske mit Partikelfilter der Klasse P1, partikelfiltrierende Halbmaske FFP1 140
143
149
1827
4 Nicht gegen CMR-Stoffe und radioaktive Stoffe sowie luftgetragene biologische Arbeitsstoffe mit der Einstufung in Risikogruppe 2 und 3 und Enzyme.
Halb-/Viertelmaske mit Partikelfilter der Klasse P2, partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 140
143
149
1827
10 Gegen CMR-Stoffe, radioaktive Stoffe und luftgetragene biologische Arbeitsstoffe mit der Einstufung in Risikogruppe 3 und Enzyme nur nach Gefährdungsbeurteilung.
Halb-/Viertelmaske mit Partikelfilter der Klasse P3, partikelfiltrierende Halbmaske FFP3 140
143
149
1827
30  
Vollmaske oder Mundstückgarnitur mit Gasfilter1) 136
14387
142
400  
Halb-/Viertelmaske mit Gasfilter1) 140
14387
30  
Gasfiltrierende Halbmaske1) 405 bzw. 1827 30  
Gerät mit Kombinationsfilter Gas- und Partikelfilterteil sind getrennt zu betrachten.
Es gelten die jeweiligen Schutzniveaus des Gas- und Partikelfilterteils.
Filtergeräte mit Gebläse (Erläuterungen siehe Kapitel 10.2)
Vollmaske, Halbmaske oder Viertelmaske mit Gebläse und
  • Partikelfilter
  • Gasfilter2)
  • Kombinationsfilter2)
TM1
TM2
TM3
12942 10
100
500
Geräte der Klasse TM1 dürfen nicht gegen CMR-Stoffe, radioaktive Stoffe sowie luftgetragene biologische Arbeitsstoffe mit der Einstufung in Risikogruppe 2 und 3 und Enzyme eingesetzt werden.
Helm/Haube mit Gebläse und
  • Partikelfilter
  • Gasfilter2)
  • Kombinationsfilter2)
TH1
TH2
TH3
12941 5
20
100
Atemschutzhelme oder -hauben bieten bei Ausfall oder Leistungsabfall des Gebläses keinen ausreichenden Schutz.

Geräte ohne entsprechende Warneinrichtung und Geräte der Klasse TH1 dürfen nicht gegen CMR-Stoffe, akut toxische Stoffe der Kategorie 1 und 2, radioaktive Stoffe sowie luftgetragene biologische Arbeitsstoffe mit der Einstufung in Risikogruppe 2 und 3 und Enzyme eingesetzt werden.
Atemschutzanzug mit Gebläse und Filter
TH1
TH2
TH3
12941 10
50
500
Schutz der Atemwege und des gesamten Körpers gegen feste und flüssige Aerosole und Gase.
Isoliergeräte (Erläuterungen siehe Kapitel 10.3)
Druckluft-Schlauchgeräte mit kontinuierlicher Luftzuführung und evtl. Regelventil Klasse A Klasse A: geringe Anforderungen an Festigkeit und Beständigkeit gegen Beflammung, Haube/Helm max. 1,5 kg
max. Länge des Druckluftschlauchs = 10 m
Druckluft-Schlauchgerät mit Haube oder Helm
Klasse 1A
Klasse 2A
Klasse 3A
Klasse 4A
14594 5
20
100
500
Geräte ohne entsprechende Warneinrichtung und Geräte der Klasse 1 dürfen nicht gegen CMR-Stoffe, akut toxische Stoffe der Kategorie 1 und 2, radioaktive Stoffe sowie luftgetragene biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 und 3 und Enzyme eingesetzt werden.
Druckluft-Schlauchgerät mit Atemschutzanzug
Klasse 1A
Klasse 2A
Klasse 3A
Klasse 4A
mit nicht dicht gegen die Umgebungsatmosphäre abschließendem Atemschutzanzug
Klasse 4A mit partikeldicht gegen die Umgebungsatmosphäre abschließendem Atemschutzanzug
Klasse 4A mit gasdicht gegen die Umgebungsatmosphäre abschließendem Atemschutzanzug
14594 5
20
100
500
1000
> 10003)
Geräte ohne entsprechende Warneinrichtung und Geräte der Klasse 1 dürfen nicht gegen CMR-Stoffe, akut toxische Stoffe der Kategorie 1 und 2, radioaktive Stoffe sowie luftgetragene biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 und 3 und Enzyme eingesetzt werden.
Druckluft-Schlauchgerät mit
Halbmaske (DIN EN 140)
Klasse 1A
Klasse 2A
Klasse 3A
14594 5
20
100
 
Druckluft-Schlauchgerät mit Vollmaske (DIN EN 136, Klasse 1, 2, 3)
Klasse 4A
14594 1000  
Druckluft-Schlauchgeräte mit kontinuierlicher Luftzuführung und evtl. Regelventil Klasse B Klasse B:
höhere Anforderungen an Festigkeit und Beständigkeit gegen Beflammung
Druckluft-Schlauchgerät mit Haube, Helm oder Anzug
Klasse 1B
Klasse 2B
Klasse 3B
14594 5
20
100
Geräte ohne entsprechende Warneinrichtung und Geräte der Klasse 1 dürfen nicht gegen CMR-Stoffe, akut toxische Stoffe der Kategorie 1 und 2, radioaktive Stoffe sowie luftgetragene biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 und 3 und Enzyme eingesetzt werden.
Druckluft-Schlauchgerät mit Strahlerschutzhelm oder -haube
Klasse 4B
14594 500 Speziell für Strahlarbeiten.
Druckluft-Schlauchgerät mit Viertel- oder Halbmaske (DIN EN 140)
Klasse 1B
Klasse 2B
Klasse 3B
Druckluft-Schlauchgerät mit Vollmaske (DIN EN 136, der Klasse 2 oder 3)
Klasse 4B
14594 5
20
100
1000
 
Druckluft-Schlauchgerät mit Lungenautomat und Vollmaske
(DIN EN 136, der Klasse 2 oder 3)
in Normaldruckausführung
in Überdruckausführung
14593-1 1000
> 10003)
 
Druckluft-Schlauchgerät mit Atemschutzanzug
Klasse 1, 2, 3, 4, 5
1073-1 1000 Schutz der Atemwege und des gesamten Körpers gegen radioaktive Kontamination durch feste Partikel.
Druckluft-Schlauchgerät mit Atemschutzanzug (DIN EN 943-1, Chemikalienschutzanzug Typ 1c) 14594 > 10003)  
Frischluft-Schlauchgeräte
Frischluft-Saugschlauchgerät mit Vollmaske oder Mundstückgarnitur der Klasse 2 138 1000  
Frischluft-Druckschlauchgerät der Klasse 1 oder 2
mit Halbmaske
mit Vollmaske oder Mundstückgarnitur
mit Haube oder Helm
138

269
100
1000
50
Als Frischluft-Druckschlauch-Gerät mit manueller oder motorbetriebener Unterstützung.
Klasse 1: leichte Bauart
Klasse 2: schwere Bauart
Behältergeräte
Pressluftatmer mit Vollmaske und Lungenautomat
in Normaldruckausführung
in Überdruckausführung
137 1000
> 10003)
 
Pressluftatmer mit Halbmaske und Lungenautomat in Überdruckausführung 14435 100  
Regenerationsgeräte
Regenerationsgerät mit Vollmaske oder mit Mundstückgarnitur
in Normaldruckausführung
in Überdruckausführung
145

DIN 58652-2
1000
> 10003)
 

1) Sofern damit nicht bereits die auf das Gasaufnahmevermögen bezogenen höchstzulässigen Einsatzkonzentrationen von
- 0,1 Vol.-% in Gasfilterklasse 1
- 0,5 Vol.-% in Gasfilterklasse 2
- 1 Vol.-% in Gasfilterklasse 3 überschritten werden.
Die Gasfilterklasse hat keinen Einfluss auf das Schutzniveau. Bei AX- und SX-Filtern gibt es nur eine Gasfilterklasse.

2) Sofern damit nicht bereits die auf das Gasaufnahmevermögen bezogenen höchstzulässigen Einsatzkonzentrationen für Gasfilter in Filtergeräten mit Gebläse von
- 0,05 Vol.-% in Gasfilterklasse 1
- 0,1 Vol.-% in Gasfilterklasse 2
- 0,5 Vol.-% in Gasfilterklasse 3 überschritten werden.
Die Gasfilterklasse hat keinen Einfluss auf das Schutzniveau. Bei AX- und SX-Filtern gibt es nur eine Gasfilterklasse.

3) Eine Begrenzung des Einsatzbereiches aufgrund hoher Konzentrationen von Schadstoffen lässt sich aus dem bisher bekannten Einsatz dieser Gerätetypen nicht ableiten.

 

3.4 Kennzeichnung

3.4.1 CE-Kennzeichnung

Atemschutzgeräte gelten als persönliche Schutzausrüstungen, die gegen Risiken schützen, die zu schwerwiegenden Folgen wie Tod oder irreversiblen Gesundheitsschäden führen können und werden deshalb in die Kategorie III der PSA-Verordnung eingestuft. Vor dem Inverkehrbringen muss die Herstellerfirma eine Baumusterprüfung ausführen lassen, um eine EU-Baumusterprüfbescheinigung einer notifizierten Stelle zu erlangen. Für persönliche Schutzausrüstung der Kategorie III ist ferner eine regelmäßige Kontrollmaßnahme durch eine notifizierte Stelle erforderlich (mindestens jährlich). Die vierstellige Nummer dieser überwachenden Stelle ist neben dem CE-Zeichen anzugeben. Diese Maßnahmen sind Voraussetzung für die Ausstellung der EU-Konformitätserklärung und der CE-Kennzeichnung durch die Herstellerfirma.

Atemschutzgeräte dürfen nur benutzt werden, wenn eine EU-Konformitätserklärung vorliegt und das Atemschutzgerät mit dem CE-Zeichen und der vierstelligen Nummer der überwachenden notifizierten Stelle versehen ist.

Abb. 3 CE-Kennzeichnung

Abb. 3 CE-Kennzeichnung

 

3.4.2 Weitere Kennzeichnungen des Atemschutzgerätes

Zu den weiteren Kennzeichnungen gehören z. B.: