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Anhang 2

Beispiele von Einsatzgebieten für persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken

Die Unfallversicherungsträger erachten das Tragen von PSA gegen Ertrinken bei den nachfolgend aufgeführten Arbeiten als obligatorisch.

 

In der Binnenschifffahrt

  • bei folgenden Bedingungen, auch wenn der Arbeitsplatz gegen Absturz gesichert ist:
    • Sichtbehinderungen
    • Eisgang
    • Frost
    • Schneefall
    • Hochwasser
    • stürmisches Wetter
    • Nacht
    • Auf Einzelarbeitsplätzen
  • Zusammenstellen oder Hantieren mit Bauteilen, Pontons und Wasserfahrzeugen
  • Koppeln von Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten
  • Abnehmen und Befestigen von Drähten und Tauen
  • Turnmanöver (sowohl auf dem turnenden als auch auf dem festgefahrenen Fahrzeug)
  • Verholen und Festmachen eines Fahrzeugs
  • Arbeiten mit dem Beiboot, Benutzung von Schwenkbaum und Landsteg
  • Klarieren von Ankern
  • Entfernen von Drähten, Tauwerk und dergleichen aus Schiffsschrauben und Rudern
  • Außenbordarbeiten
  • Deckwaschen
  • Laden und Löschen
  • Umschlag von Ladegütern, die eine Rutschgefahr am Arbeitsplatz verursachen
  • Havarie-, Berge- und Rettungseinsätze

 

Im Schiffbau

  • Bei Boots- und Davitprüfungen
  • auf Arbeits- und Festmacherbooten
  • auf Arbeitspontons und Schuten
  • beim Gerüstbau an, auf oder über dem Wasser
  • bei Übernahme oder Abgabe von Festmacherleinen
  • beim Docken

 

Im Baugewerbe

Bei Bauarbeiten, wenn zusätzliche Gefahr des Ertrinkens besteht, z. B. auf

  • Arbeitsplätzen und Verkehrswegen
  • Gerüsten
  • Baukörpern
  • Dächern
  • geneigten Flächen
  • Laufstegen
  • Wasserfahrzeugen
  • Schwimmenden Geräten
  • Schwimmenden Anlagen
  • Pontons
  • Flößen
  • Silos
  • Leitern
  • sowie bei
  • allen Bauarbeiten an und über dem Wasser
  • allen Beschichtungs- und Reinigungsarbeiten an Brücken, Krananlagen und ähnlichen Einrichtungen an und über Wasser
  • Beschichtungsarbeiten an Schiffen und schwimmenden Geräten
  • Arbeiten in Bohrungen
  • Arbeiten in Kanalisationsanlagen
  • Arbeiten in Klärwerken
  • Arbeiten in Kontrollschächten von Mülldeponien
  • Arbeiten in Anlagen zur Kiesgewinnung und Betonherstellung

 

Im Hafen

  • Bei Arbeiten, die im Zusammenhang mit dem Be- und Entladen von Wasserfahrzeugen stehen, bei denen Absturzgefahr ins Wasser besteht und ein Anseilen nicht möglich ist. Entsprechende Gefährdungen können beispielsweise bei Arbeiten an Deck von Binnenschiffen auftreten.
  • Bei Bau- und Abbrucharbeiten am, auf oder über dem Wasser
  • An Kaianlagen (Hafenanlagen) beim Be- und Entladen von Schiffen

 

Im Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand

  • Feuerwehreinsätze an und auf dem Wasser (siehe auch DGUV Information 205-032 "Rettungswesten und Atemschutz bei Einsätzen auf Binnenschiffen")
  • Hilfeleistungen durch Einheiten der Hilfeleistungsorganisationen, z. B. Wasserwacht des BRK/DRK, DLRG sowie entsprechender Einheiten von ASB, JUH, MHD, THW und andere
  • Arbeiten in Einrichtungen des Abwasserwesens (Abwasserableitungs- und Abwasserbehandlungsanlagen), wenn die Gefahr des Absturzes ins Wasser oder eine Flüssigkeit besteht
  • Arbeiten z. B. der Flussmeisterstellen, an Talsperren und bei der Gewässeraufsicht
Hinweis:
Die Gefahr des veränderten Auftriebs bei Flüssigkeiten mit einer spezifischen Dichte kleiner 1 ist zu beachten, z. B. in Belebungsbecken von Kläranlagen.

 

In Hütten- und Walzwerken

  • In Klärbecken der Wasseraufbereitung metallurgischer Anlagen, sei es für den werksinternen Kreislauf oder Abgabe als Brauchwasser
  • In Beizanlagen (Beizbecken), die mit Flüssigkeiten gefüllt sind, sofern hier nicht bereits durch die Eigenschaften der Flüssigkeit eine tödliche Gefahr besteht (solche Anlagen dienen der Oberflächenveredelung von Metallprodukten)
Hinweis:
Die Gefahr des veränderten Auftriebs bei Flüssigkeiten mit einer spezifischen Dichte < 1 ist zu beachten.

 

Im Maschinen- und Stahlbau

  • Bei Bau- und Montagearbeiten an Stahlbrücken im Verkehrswegebau über Gewässern
  • Bei allen übrigen Bau- und Montagearbeiten, die z. B. über oder an Gewässern, Kanälen und Wasserbecken durchzuführen sind
  • Bei Arbeiten auf Binnenschiffswerften, z. B.:
    • Arbeiten im Bereich von Schwimmdocks
    • Arbeiten von Pontons oder Beibooten aus
    • Reparaturarbeiten an oder auf in Wasser liegenden Schiffen
    • Eventuell besondere Arbeiten während einer Probefahrt

 

Im Tiefbau

  • Erstellen von Spundwanddocks für den Tunnelbau (in Gebieten mit hohem Grundwasserstand, bei denen eine Grundwasserabsenkung nicht möglich ist)
  • Brückenbauten an Flüssen und Kanälen
  • Arbeiten an Bauwerken für Abwasser, Ufermauern, Schleusen, Sperrwerken und Staumauern
  • Erstellung und Sanierung von Böschungen, z. B. an Flüssen, Kanälen, Seen
  • Nassbagger-, Saug- und Aufspülarbeiten
  • Erstellung von Schlitzwänden