Der Unternehmer hat die Versicherten vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeiten und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, über
1. | die auftretenden Gefahren und die zu ihrer Abwendung zu treffenden Maßnahmen |
und | |
2. | das Verhalten nach Unfällen und bei Störungen und die dabei zu treffenden Maßnahmen |
zu unterweisen. Dabei ist insbesondere auf den Inhalt der Betriebsanweisungen nach § 18 einzugehen. Zeitpunkt und Umfang der jeweiligen Unterweisung sind schriftlich niederzulegen. Die Versicherten haben die Unterweisung durch Unterschrift zu bestätigen. DA
Siehe auch § 7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1) sowie § 20 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung.