§ 19
Unterweisung der Versicherten

Der Unternehmer hat die Versicherten vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeiten und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, über

1.die auftretenden Gefahren und die zu ihrer Abwendung zu treffenden Maßnahmen
und
2.das Verhalten nach Unfällen und bei Störungen und die dabei zu treffenden Maßnahmen

zu unterweisen. Dabei ist insbesondere auf den Inhalt der Betriebsanweisungen nach § 18 einzugehen. Zeitpunkt und Umfang der jeweiligen Unterweisung sind schriftlich niederzulegen. Die Versicherten haben die Unterweisung durch Unterschrift zu bestätigen. DA

DA zu § 19:

Siehe auch § 7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1) sowie § 20 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung.