§ 25
Aufbewahren

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß organische Peroxide nur an dafür vorgesehenen Plätzen und in Versandpackung aufbewahrt werden. Aus betrieblichen Gründen dürfen organische Peroxide auch in anderen Behältnissen aufbewahrt werden, wenn diese so verschlossen und beschaffen sind, daß der Inhalt nicht beeinträchtigt wird und organische Peroxide nicht nach außen gelangen können. Solche vom Betrieb bestimmten Verpackungen sind den Versandpackungen gleichgestellt, soweit die organischen Peroxide in diesen Verpackungen den gleichen Gefahrgruppen zugeordnet werden können. DA

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Versandpackungen oder sonstige Behältnisse so gestellt oder gestapelt werden, daß

sie von sich aus ihre Lage nicht verändern können,
sie durch ihr Gewicht nicht in einer die Sicherheit gefährdenden Weise verformt werden,
ihre sichere Handhabung möglich ist
und
die zur Aufrechterhaltung der Stabilität der Stoffe erforderlichen Maßnahmen getroffen werden können.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß organische Peroxide, für die eine höchstzulässige Aufbewahrungstemperatur festgelegt ist, sowie organische Peroxide, die sich bei tiefen Temperaturen in gefährlicher Weise entmischen können, nicht im Freien gelagert werden.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß kleine Mengen organischer Peroxide nur an geeigneten, vom Unternehmer festgelegten Orten aufbewahrt werden. DA, DA, DA

(5) Für das Lagern kleiner Mengen organischer Peroxide an bestimmten geeigneten Orten, jedoch nicht unmittelbar am Arbeitsplatz, gelten die in der folgenden Tabelle festgelegten Höchstmengen in kg, für deren Einhaltung der Unternehmer zu sorgen hat: DA, DA, DA

+------------+----------------------------------------+-----------------+
|            |       Wohn- und Geschäftsgebäude       |                 |
|            |                                        | Gewerblich      |
|            |Be-   |unbe- |       |Neben-    |unbe-  | genutzte Gebäude|
|            |wohn- |wohn- |Ver-   |raum zum  |wohnte |                 |
|Organische  |ter   |ter   |kaufs- |Verkaufs- |Neben- |Arbeits- |Lager- |
|Peroxide    |Raum  |raum  |Raum   |raum      |gebäude|raum *)  |raum   |
+------------+------+------+-------+----------+-------+---------+-------+
|Gefahrgruppe|      |      |       |          |       |         |       |
|OP Ia       | n.z. |   5  |  n.z. |    10    |   25  |   n.z.  |  100  |
|Gefahrgruppe|      |      |       |          |       |         |       |
|OP Ib       | n.z. |   5  |  n.z. |    10    |   25  |    20   |  200  |
|Gefahrgruppe|      |      |       |          |       |         |       |
|OP II       | n.z. |  60  |   20  |    75    |  150  |    60   |  200  |
|und III     |      |      |       |          |       |         |       |
+------------+------+------+-------+----------+-------+---------+-------+

*) gilt auch für die Lagerung in Baustellenwagen,
   Schiffen usw., soweit unvermeidbar

   n.z. = nicht zulässig

(6) Das Abstellen kleiner Mengen organischer Peroxide an geeigneten Orten außerhalb eines Abstellraumes oder eines Lagers darf der Unternehmer nur bis zu folgenden Höchstmengen zulassen:

Gefahrgruppe OP Ia: nicht zulässig
Gefahrgruppe OP Ib: bis 20 kg
Gefahrgruppe OP II und III: bis insgesamt 60 kg. DA

(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß an oder in der Nähe von Arbeitsplätzen organische Peroxide nur in einer Menge bereitgehalten werden, die für den Fortgang der Arbeit erforderlich ist. DA

(8) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß an Arbeitsplätzen explosionsgefährliche, hochentzündliche, leichtentzündliche, selbstentzündliche oder andere Stoffe, die mit organischen Peroxiden gefährlich reagieren können, nur in Mengen bereitgehalten werden, die für den Fortgang der Arbeit erforderlich sind. DA, DA

DA zu § 25 Abs. 1:

Versandpackungen sind solche, die den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter entsprechen.

DA zu § 25 Abs. 4:

Höchstzulässige Aufbewahrungstemperatur und Entmischung bei niedrigen Temperaturen siehe Durchführungsanweisungen zu § 20 Abs. 6.

DA zu § 25 Abs. 4 und 5:

Geeignete Orte sind z.B.

unbewohnte Nebengebäude,
Lagerräume,
Gerätekammern,
Keller- und Dachräume,

wenn Wände, Decken und tragende Bauteile feuerhemmend ausgeführt sind. Geeignet sind auch Garagen, sofern sie nicht als solche genutzt werden und eine Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde für die andere Nutzung vorliegt.

Bereithalten am Arbeitsplatz siehe § 25 Abs. 7 und 8.

DA zu § 25 Abs. 4 bis 6:

Nicht geeignete Orte sind z.B.

Durchgänge, Durchfahrten,
Treppen,
allgemein zugängliche Flure,
Aufenthaltsräume,
Bad- und Toilettenräume,
Heizräume, Heizöllagerräume.

DA zu § 25 Abs. 5:

Siehe auch § 11 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF).

DA zu § 25 Abs. 7 und 8:

Die für den Fortgang der Arbeit erforderliche Menge richtet sich nach dem Arbeitsverfahren und wird in der Regel den Bedarf für eine Schicht nicht überschreiten.

Diese Forderung schließt ein, dass Abfälle, Reste und Putzmaterial, die für die Arbeit nicht mehr benötigt werden, entfernt werden.

Siehe auch § 46 Satz 1 Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).

Aufbewahren in kleinen Mengen siehe § 25 Abs. 3 bis 5.

DA zu § 25 Abs. 8:

Hinsichtlich der Zuordnung von gefährlichen Eigenschaften explosionsgefährlicher, brandfördernder, hochentzündlicher, leicht entzündlicher und selbstentzündlicher Stoffe siehe Anhang VI Richtlinie 67/548/EWG.

Andere Stoffe, die mit organischen Peroxiden gefährlich reagieren können, sind z.B. bestimmte polymerisationsfähige Stoffe, Beschleuniger.

Siehe Durchführungsanweisungen zu § 3 Abs. 1.