(1) Für das Abstellen von organischen Peroxiden in einer Versandpackung oder in einer vom Betrieb bestimmten Verpackung müssen Abstellräume vorhanden sein
1. | für die Gefahrgruppen OP II und OP III bei einer Menge von über 60 kg bis 500 kg, |
2. | für die Gefahrgruppe OP Ib bei einer Menge von 20 kg bis 250 kg, |
3. | für Gefahrgruppe OP Ia bei einer Menge bis zu 100 kg. |
In den Fällen der Nummern 2 und 3 muß der Abstellraum von anderen Räumen feuerbeständig abgetrennt und druckentlastet sein, im Fall der Nummer 1 genügt eine feuerhemmende Abtrennung.
(2) Für das Abstellen kleinerer Mengen der in Absatz 1 genannten organischen Peroxide gilt § 25 Abs. 5 und 7. Für größere Mengen sowie für das Abstellen im Freien gelten die Bestimmungen des § 7.