§ 7
Lager

(1) Gebäude für das Lagern organischer Peroxide der Gefahrgruppe OP I bis OP III müssen in eingeschossiger Bauweise errichtet sein. DA

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Lagerräume auch in anderen ein- oder mehrgeschossigen Gebäuden eingerichtet werden, wenn hierdurch keine Erhöhung der Gefährdung für die Versicherten verursacht wird. In diesem Fall müssen die Lagerräume einschließlich Zugangstüren, die nicht direkt ins Freie führen, in feuerbeständiger Bauweise errichtet sein und aus unbrennbaren Baustoffen bestehen. Mindestens eine Tür des Lagerraumes muß entweder unmittelbar ins Freie oder in Flure oder Treppenräume führen, die Rettungswege im Sinne des Bauordnungsrechts der Länder sind. Türen zu Fluren oder Treppenräumen gelten nicht als Druckentlastungsflächen. DA

(3) Lagerräume in mehrgeschossigen Gebäuden müssen so gelegen sein, daß die Fluchtmöglichkeit aus anderen Räumen nicht eingeschränkt werden kann.

(4) Freilager müssen den Packstücken oder sonstigen Behältnissen ausreichenden Schutz vor Witterungseinflüssen, die zu einer Gefahrerhöhung führen können, bieten. Sie sind einzufrieden, wenn die örtlichen oder betrieblichen Gegebenheiten dies erfordern. DA

(5) In Lagergebäuden darf für Decken und gleichzustellende Dächer, Balken, Unterzüge, Pfeiler und Stützen, Bühnen, Treppen, Türen, Fenster und dergleichen Holz unverkleidet verwendet werden. Das Holz muß mit einem zugelassenen Feuerschutzmittel getränkt oder mit einem schwer entflammbaren Lack gestrichen sein. DA

(6) Lagerräume für organische Peroxide der Gefahrgruppen OP I bis OP III müssen mit Druckentlastungsflächen versehen sein. Für organische Peroxide der Gefahrgruppe OP I und OP II muß die erforderliche Druckentlastung im Brandfalle entweder durch eine geeignete Bauart des Daches oder durch geeignete Druckentlastungsflächen in den Außenwänden gewährleistet sein. Druckentlastungsflächen müssen aus leichten Baustoffen bestehen. Ihre Widerstandsfähigkeit gegen Druckeinwirkung muß wesentlich geringer sein als die der übrigen Bauteile. Für organische Peroxide der Gefahrgruppe OP III sind im Regelfall außer Fenstern und Türen keine zusätzlichen Druckentlastungsflächen erforderlich. DA

(7) Lagerräume müssen so errichtet und ausgerüstet sein, daß die höchstzulässige Aufbewahrungstemperatur organischer Peroxide nicht überschritten wird. DA

(8) Räume, in denen organische Peroxide mit einer höchstzulässigen Aufbewahrungstemperatur unter + 20 °C gelagert werden, müssen so errichtet und ausgerüstet sein, daß während der Lagerzeit eine dauernde Kühlhaltung sichergestellt und die Unterschreitung der höchstzulässigen Aufbewahrungstemperatur überwacht und bei Überschreitung durch geeignete Warneinrichtungen darauf hingewiesen wird. Kann auch durch Kühlung auf zu niedrige Temperaturen eine Gefährdung infolge von Entmischung oder Kristallisation eintreten, müssen die Überwachungseinrichtungen auch geeignet sein, die Unterschreitung einer unteren Temperaturgrenze zu verhindern. DA

(9) Zur Vermeidung einer unzulässigen Verdämmung oder eines Druckaufbaues bei Zersetzung der Peroxide dürfen Kühltruhen nicht mit arretierenden Verschlüssen versehen sein.

(10) Räume, in denen organische Peroxide mit einer höchstzulässigen Aufbewahrungstemperatur von + 20 °C und darüber gelagert werden, bedürfen keiner zusätzlichen Kühlung, wenn durch eine entsprechend niedrige, jahreszeitlich bedingte Temperatur gewährleistet ist, daß während der Lagerung die höchstzulässige Aufbewahrungstemperatur zu keiner Zeit überschritten wird. Dies ist durch eine geeignete Warneinrichtung zu überwachen.

(11) Flüssige organische Peroxide müssen so gelagert sein, daß auslaufende Mengen aufgefangen und erkannt werden sowie beseitigt werden können. Das Fassungsvermögen von Auffangräumen muß so bemessen sein, daß sich das Lagergut nicht über die Auffangräume hinaus ausbreiten kann. DA

(12) Das beim Befüllen von Tanks mit flüssigen organischen Peroxiden verdrängte Dampf/Luft-Gemisch muß so abgeleitet werden, daß Gefahren für Versicherte nicht entstehen können. DA

DA

DA zu § 7:

Es empfiehlt sich, eine Aufstellung der eingelagerten Mengen von organischen Peroxiden im Betrieb ständig auf dem Laufenden und verfügbar zu halten.

Für das Lagern kleiner Mengen organischer Peroxide der Gefahrgruppe OP Ia bis zu 100 kg oder der Gefahrgruppen OP Ib, OP II und OP III bis insgesamt 200 kg außerhalb eines Lagers siehe § 25 Abs. 5.

DA zu § 7 Abs. 1:

Hinsichtlich der Lagerung in Tanks und Silos siehe auch § 11 Abs. 12.

DA zu § 7 Abs. 2:

Bei nebeneinanderliegenden Räumen sind die Wände, bei übereinanderliegenden Räumen auch Böden oder Decken in der Feuerwiderstandsklasse F 90-A nach DIN 4102-2 zu errichten, so dass zwischen diesen Räumen Sicherheitsabstände nach Anlage 1 nicht erforderlich sind.

Bei übereinanderliegenden Räumen ist die Außenwand oberhalb von Druckentlastungsflächen in der Feuerwiderstandsklasse F 90-A nach DIN 4102-2 zu errichten.

DA zu § 7 Abs. 4:

Witterungseinflüsse, die zu einer Gefahrerhöhung führen können, sind solche, die die Stoffe hinsichtlich ihrer thermischen Stabilität oder ihrer Homogenität sowie die Packstücke hinsichtlich ihrer mechanischen Stabilität beeinträchtigen können, z.B. starke Sonneneinstrahlung oder Regen.

Freilager brauchen nicht überdacht zu sein, wenn organische Peroxide gelagert werden, deren thermische Stabilität bei Temperaturen bis zu 80 °C gewährleistet ist und deren Verpackung entweder gegenüber Nässe und Wärme ausreichend stabil oder zusätzlich durch Abdecken, z.B. mit Planen, geschützt ist.

Die Einfriedung soll den Zutritt Unbefugter erschweren. Dies setzt voraus, dass sie mindestens 1,5 m hoch ist.

Lager innerhalb eines abgeschlossenen Betriebsgeländes brauchen nicht eingefriedet zu werden.

DA zu § 7 Abs. 5:

Auf § 25 sowie auf möglicherweise weitergehende Anforderungen in anderen Rechtsvorschriften, z.B. im Baurecht, wird hingewiesen.

DA zu § 7 Abs. 6:

Geeignete Druckentlastungsflächen in den Außenwänden sind z.B. Folien. Türen und Fenster in geeigneter Bauart gelten ebenfalls als Druckentlastungsflächen.

Für die Bemessung der erforderlichen gesamten Druckentlastungsflächen gelten folgende Richtwerte:

1 m2/ 1000 kg organische Peroxide der Gefahrgruppe OP Ia,
0,5 m2/ 1000 kg organische Peroxide der Gefahrgruppe OP Ib,
0,25 m2/ 1000 kg organische Peroxide der Gefahrgruppe OP II.

Hierbei wird davon ausgegangen, dass die Belegungsdichte 200 kg organische Peroxide je m3, bezogen auf den Gesamtlagerraum, nicht überschreitet.

Ist die Belegungsdichte größer als 200 kg organische Peroxide je m3 Lagerraum, so sind die angegebenen Richtwerte für die Druckentlastungsfläche entsprechend (proportional) zu erhöhen.

DA zu § 7 Abs. 7:

Zur Festlegung der höchstzulässigen Aufbewahrungstemperatur siehe Durchführungsanweisungen zu § 18 Abs. 1 Nr. 2.

DA zu § 7 Abs. 8:

Hierfür ist eine Kühlung des Lagerraumes selbst oder eine Lagerung in Kühltruhen geeignet.

Diese Forderung schließt ein, dass für den Ausfall der Kühleinrichtung Ersatzmaßnahmen getroffen sind, z.B. Notstromversorgung, Kühlung mit geeigneten Kältemitteln, Bereitstellen von Ersatzkühltruhen. Siehe auch § 18 Abs. 1 Nr. 2.

DA zu § 7 Abs. 11:

Das Fassungsvermögen von Auffangräumen ist als ausreichend anzusehen, wenn

bei Lagerung in ortsbeweglichen Gebinden der Inhalt eines Gebindes, mindestens aber 10 % der Gesamtlagermenge der flüssigen organischen Peroxide,
bei Lagerung in ortsfesten Tanks mindestens der Inhalt des größten Tanks

aufgenommen werden kann.

Werden organische Peroxide gelagert, die mit Wasser nicht mischbar und spezifisch leichter als Wasser sind, müssen die Auffangräume mit geeigneten Einrichtungen zur Abscheidung von Wasser nach DIN 1999 "Abscheider für Leichtflüssigkeiten; Benzinabscheider, Heizölabscheider" versehen sein. Diese Einrichtungen müssen absperrbar sein, sofern durch sie Wasser selbsttätig ablaufen kann. Die Einrichtungen müssen auch im Brandfalle funktionstüchtig und von geschützter Stelle bedienbar sein.

DA zu § 7 Abs. 12:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn verdrängte Dampf/Luft-Gemische

gefahrlos ins Freie abgeleitet
oder
in einen anderen Tank, z.B. Transporttank, aus dem abgefüllt wird, zurückgeführt werden (Gaspendelverfahren).