§ 29
Beseitigen und Vernichten von organischen Peroxiden bzw. peroxidhaltigen Abfällen

(1) Vor dem Umgang mit organischen Peroxiden hat sich der Unternehmer über die stoffspezifische und zweckmäßige Abfallbeseitigungs- und Abfallvernichtungsmethode zu informieren und entsprechende schriftliche Anweisungen festzulegen. DA

(2) Abfälle von organischen Peroxiden oder peroxidhaltiger Kehricht sind in dafür vorgesehenen geeigneten Behältnissen zu sammeln. Die Behältnisse sind vom Unternehmer als solche zu kennzeichnen. DA

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in Abfallbehältnisse für organische Peroxide andere Stoffe nur eingebracht werden, wenn sichergestellt ist, daß hierdurch keine gefährliche Reaktion eintreten kann. DA

(4) Abfälle von organischen Peroxiden sind am Ende jeder Arbeitsschicht an einen sicheren Ort zu bringen. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Abfälle unverzüglich einer sachgemäßen Vernichtung zugeführt werden.

(5) Sollen Fehlchargen vernichtet werden, muß dies auf Anweisung des Unternehmers geschehen. Der Unternehmer hat hierfür besondere Betriebsanweisungen aufzustellen.

(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß zur Vernichtung bestimmte organische Peroxide oder Abfälle von organischen Peroxiden nach Anfall so verdünnt werden, daß keine gefährlichen, unkontrollierten Reaktionen eintreten können. DA

(7) Werden organische Peroxide durch Verbrennen in Einrichtungen gemäß § 13 vernichtet, hat der Unternehmer Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung der damit beauftragten Versicherten zu vermeiden. Der Unternehmer hat zur Aufsicht einen Sachkundigen zu benennen. DA

(8) Die Vernichtung gebrauchter, leerer Gebinde hat der Unternehmer so zu regeln, daß Versicherte nicht gefährdet werden. DA

DA zu § 29 Abs. 1:

Es empfiehlt sich eine rechtzeitige Absprache mit dem Hersteller der organischen Peroxide.

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 13.

DA zu § 29 Abs. 2:

Geeignet sind Behälter, die zur Vermeidung eines Druckaufbaues bei einer Zersetzung nur lose abgedeckt sind. An Verbrauchsstellen für organische Peroxide mit erhöhter Brandgefahr, z.B. bei der Polyesterverarbeitung, eignen sich auch Metallbehälter mit Pendelklappe.

Die Werkstoffwahl richtet sich nach dem Material, das für die Verpackung zugelassen ist.

DA zu § 29 Abs. 3:

Hierdurch sollen unvorhersehbare Zersetzungen oder Selbstentzündungen verhindert werden. Besonders gefährlich wäre die Zugabe von beschleunigerhaltigen Abfällen.

DA zu § 29 Abs. 6:

In der Regel sollen Abfälle von organischen Peroxiden unverzüglich auf Konzentrationen unter 10 % mit geeigneten Stoffen möglichst homogen verdünnt werden. Hierzu eignen sich z.B.

bei flüssigen organischen Peroxiden:
mit diesen mischbare und verträgliche brennbare Flüssigkeiten,
bei festen organischen Peroxiden und in Wasser löslichen flüssigen organischen Peroxiden:
Wasser, auch Altöl hat sich als Verdünnungsmittel bewährt. Die Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der Altölverordnung sind jedoch zu beachten.

DA zu § 29 Abs. 7:

Die Beschickung der Verbrennungseinrichtung ist so vorzunehmen, dass ein gleichmäßiger, die Kapazität der Einrichtung nicht überschreitender Abbrand sichergestellt ist und gefährliche Druckstöße vermieden werden. Die lokale Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre ist hierbei gegebenenfalls zu berücksichtigen.

Zur Verhinderung von unkontrollierten Bränden der bereitgehaltenen Peroxide müssen ausreichende Löschmittelmengen in unmittelbarer Nähe vorhanden sein.

Die mit der Vernichtung beauftragten Versicherten müssen die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen tragen.

DA zu § 29 Abs. 8:

Eine mögliche Gefährdung ergibt sich aus der Art des Vernichtungsverfahrens sowie aus der Art und Menge der Reste organischer Peroxide. Zur Abwendung einer Gefährdung kann ein vorheriges Spülen der Gebinde erforderlich werden.