(1) Organische Peroxide sind Derivate des Wasserstoffperoxides, bei dem ein oder beide Wasserstoffatome durch organische Gruppen ersetzt sind. Organische Peroxide im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind sowohl die reinen Stoffe, als auch ihre Zubereitungen mit anderen Stoffen, soweit sie organische Peroxide in solcher Menge enthalten, daß ihre Gefährlichkeit von den in ihnen enthaltenen Peroxiden bestimmt wird. DA
(2) Aktivsauerstoff ist der für Oxidationsreaktionen verfügbare abspaltbare Sauerstoff der Peroxidgruppe (pro Peroxidgruppe jeweils 1 Sauerstoffatom). DA
(3) Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind/ist
1. | Abfüllen das Fördern aus ortsfesten oder ortsbeweglichen Gefäßen in andere Gefäße oder Behälter, |
2. | Abstellen das für den Fortgang der Arbeiten erforderliche Aufbewahren bis zu 24 Stunden oder bis zum darauffolgenden Werktag. Ist dieser Werktag ein Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Dieses kann als Fertig- oder Zwischenerzeugnis in einer vom Betrieb bestimmten Verpackung oder in einer Versandpackung erfolgen, um entweder dem Bereithalten, dem Versand oder dem Lagern zugeführt zu werden, |
3. | Aufbewahren der Oberbegriff für das Abstellen, Bereithalten und Lagern, |
4. | Bearbeiten von organischen Peroxiden das Verändern ihrer Beschaffenheit oder ihres Gehaltes mittels physikalischer Methoden, DA |
5. | Bereithalten das kurzzeitige vorübergehende Aufbewahren für längstens 24 Stunden oder bis zum darauffolgenden Werktag auch in Versandpackungen in der für den Fortgang der Arbeit erforderlichen Menge bei oder in der Nähe von Arbeitsplätzen, um abgefüllt, bearbeitet, gefördert, transportiert, verarbeitet oder vernichtet zu werden, DA |
6. | Betriebsgebäude oder -anlagen Gebäude oder Anlagen mit ständigen Arbeitsplätzen, unabhängig davon, ob in ihnen mit organischen Peroxiden umgegangen wird oder nicht, |
7. | Durchsatz der bei einem Brandversuch zum Zwecke der Zuordnung zu Gefahrgruppen ermittelte Quotient aus der Menge des eingesetzten Stoffes in kg und der gemessenen Brenndauer in min, DA |
8. | Fördern und Fortleiten das innerbetriebliche Befördern mit ortsfesten Einrichtungen, DA |
9. | Herstellen organischer Peroxide das beabsichtigte Erzeugen organischer Stoffe als End- oder Zwischenprodukt, die die Peroxidgruppe enthalten, durch chemische Reaktionen; Zwischenprodukte im Sinne des Satzes 1 liegen nicht vor, wenn organische Peroxide im Verfahrensfluß nur intermediär in ungefährlicher Konzentration entstehen und nicht isolierbar anfallen, DA |
10. | Lager ein Gebäude, ein Raum, ein ortsfester Behälter oder ein Bereich im Freien, der dazu bestimmt ist, organische Peroxide zu lagern, DA |
11. | Lagerbereich die zur Lagerung organischer Peroxide festgelegte Fläche, |
12. | Lagergebäude mit dem Boden fest verbundene bauliche Einrichtungen, die einen hinreichenden Schutz des Lagergutes gegen Witterungseinflüsse bieten und ausschließlich der Lagerung und den zum Betrieb des Lagers notwendigen Arbeiten dienen, |
13. Lagern das Aufbewahren von organischen Peroxiden zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Abgabe an andere schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn diese nicht binnen 24 Stunden oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages, | |
14. | Lagerräume Räume, in denen organische Peroxide gegebenenfalls zusammen mit anderen Stoffen gelagert werden; diese Räume können sich in Lagergebäuden oder in anderen Gebäuden befinden, DA |
15. | Sicherheitsabstände die innerhalb eines Betriebes einzuhaltenden Abstände, gemessen als kürzeste Entfernung der einander zugekehrten Begrenzungen, |
16. | Transportieren das innerbetriebliche Befördern, das kein Fördern oder Fortleiten ist, DA |
17. | Umgang das Herstellen oder Verwenden, |
18. | Verwenden von organischen Peroxiden das Abfüllen, Abstellen, Bearbeiten, Bereithalten, Fördern, Fortleiten, Lagern, Transportieren, Verarbeiten oder Vernichten, |
19. | Verarbeiten das Verwenden von organischen Peroxiden zum Herstellen oder Behandeln anderer Stoffe, wenn die organischen Peroxide dabei chemisch umgesetzt werden, |
20. | Vernichten das Umwandeln in andere Stoffe mittels geeigneter Maßnahmen zum Zwecke der Beseitigung, DA |
21. | Wirkungsrichtung die bei der Bemessung der Sicherheitsabstände von Gebäuden und Freianlagen, in denen mit organischen Peroxiden umgegangen wird, zu anderen Gebäuden sowie Freianlagen jeweils betrachtete Bezugsrichtung, |
22. | Zusammenlagern das gemeinsame Lagern verschiedener organischer Peroxide miteinander oder mit anderen Stoffen oder Materialien innerhalb desselben Lagerbereiches oder in verschiedenen, jedoch voneinander unzureichend getrennten Lagerbereichen oder Bereichen der Lagerung anderer Materialien. DA |
Zuordnung organischer Peroxide zu Gefahrgruppen siehe § 3 Abs. 2.
Hinsichtlich Zubereitungen organischer Peroxide mit einem Gehalt an organischen Peroxiden unter 10 % siehe § 33 Abs. 2 und 3.
Der Massenanteil an Aktivsauerstoff in Prozent (AO-%) lässt sich nach der Formel
16 x Anzahl der Peroxidgruppen im Molekül AO-% = --------------------------------------------- X 100 Molmasse der Verbindung
berechnen.
Dies kann z.B. erreicht werden durch Trocknen, Mischen, Lösen, Zerkleinern, Schmelzen.
Hiermit ist gemeint, dass das vorübergehende Aufbewahren im Sinne des Bereithaltens für wenige Stunden mit dem Ziel erfolgt, organische Peroxide unmittelbar und unverzüglich dem Abfüllen, Bearbeiten, Befördern, Transportieren, Verarbeiten oder Vernichten zuzuführen. In der Regel umfasst das Bereithalten also die Mengen, die sich an den für die genannten Umgangsarten vorgesehenen Orten befinden und noch nicht im Arbeitsgang sind.
Für die Gefahrgruppenzuordnung wird das Abbrandverhalten eines organischen Peroxids in seiner Verpackung, bezogen auf eine Menge von 10 000 kg durch den "Korrigierten Stoffdurchsatz" Ak (kg/min) charakterisiert. Darin sind das Maß der Vollständigkeit und Gleichmäßigkeit des Abbrandes sowie das Wärmestrahlungsvermögen (Emissivität) der Flammen berücksichtigt. Siehe Sprengstofflager-Richtlinie SprengLR 011 "Richtlinien für das Zuordnen sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe zu Lagergruppen".
Solche ortsfesten Einrichtungen sind z.B. Pumpen, Rohrleitungen, Stetigförderer.
Anlagen, in denen organische Peroxide nur intermediär in ungefährlicher Konzentration entstehen und nicht isolierbar anfallen, unterliegen dieser Unfallverhütungsvorschrift deshalb nicht, weil die von solchen Anlagen ausgehende Gefahr nicht vom organischen Peroxid bestimmt wird.
Die Ungefährlichkeit der Konzentration eines als Zwischenprodukt gebildeten organischen Peroxides kann in entscheidendem Maße von den gewählten Reaktionsbedingungen abhängen.
Ortsfeste Behälter sind z.B. Silos, Lagertanks.
Siehe auch § 26.
Transportieren ist z.B. das Befördern mit Fahrzeugen oder Flurförderzeugen.
Geeignete Maßnahmen sind z.B. das Verbrennen oder die chemische Umsetzung durch Reduktion, Oxidation oder katalytische Zersetzung.
Ein Zusammenlagern liegt nicht vor, wenn die verschiedenen Lagerbereiche durch bauliche Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 oder durch Abstände entsprechend den Mindestabständen Lager/Lager der jeweiligen Gefahrgruppe gemäß Abschnitt 4.1 des Anhanges 1 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift getrennt sind.