VI. Sonderbestimmungen

§ 33
Sonderbestimmungen

(1) Für organische Peroxide der Gefahrgruppe OP Ia werden die zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen von der Berufsgenossenschaft im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der sprengstoffrechtlichen Regelungen im Einzelfall festgelegt.

(2) Zubereitungen organischer Peroxide mit einem Gehalt an organischen Peroxiden unter 10 % und einem Massengehalt an Wasserstoffperoxid unter 5 % werden keiner Gefahrgruppe zugeordnet. Sie unterliegen nur den § 7 Abs. 9, § 11 Abs. 4, 8 und 9, §§ 12, 18, 19, 28, 29, 30 Abs. 3, § 31 Abs. 4 und § 32.

(3) Zubereitungen organischer Peroxide mit einem Massengehalt an organischen Peroxiden von 5 Prozent und mehr oder einem Aktivsauerstoffgehalt von 0,5 Prozent und mehr, deren Eigenschaften nicht vom Gehalt an organischen Peroxiden bestimmt werden, können mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft von den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift freigestellt werden. Die Berufsgenossenschaft trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde. DA

DA zu § 33 Abs. 3:

Im Zweifelsfall kann die Berufsgenossenschaft die Freistellung von der Vorlage eines Gutachtens einer anerkannten Prüfstelle abhängig machen. Eine anerkannte Prüfstelle ist z.B. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM). Eine Liste der freigestellten Zubereitungen ist in Anhang 3 enthalten.

Siehe auch § 1 Abs. 2.