Arbeitsgerüste werden nach Tabellen 1, 2 und 3 der DIN EN 12811-1 in Breitenklassen, Klassen der lichten Höhe und Lastklassen eingeteilt. Konsolbelagflächen müssen zur gleichen Lastklasse wie die Belagfläche gehören. Bei einem Höhenunterschied von mehr als 0,25 m zwischen den Belagflächen und den Konsolbelagflächen dürfen unterschiedliche Lastklassen gewählt werden. Die Breitenklasse und Lastklasse für die Gerüstlagen muss der Art der auszuführenden Arbeit entsprechen (siehe Anwendungsbeispiele).
Tabelle 1 Breitenklassen für Gerüstlagen
Breitenklasse | w in m |
W06 | 0,6 bis < 0,9 |
W09 | 0,9 bis < 1,2 |
W12 | 1,2 bis < 1,5 |
W15 | 1,5 bis < 1,8 |
W18 | 1,8 bis < 2,1 |
W21 | 2,1 bis < 2,4 |
W24 | ≥ 2,4 |
Tabelle 2 Verkehrslasten auf Gerüstlagen
1 Lastklasse |
2 gleichmäßig verteilte Last kN/m² |
3 Teilflächenlast kN/m² |
1 | 0,75 | - |
2 | 1,5 | - |
3 | 2,0 | - |
4 | 3,0 | 5,0 |
5 | 4,5 | 7,5 |
6 | 6,0 | 10,0 |
Die zulässigen Belastungen der jeweiligen Gerüstsysteme regeln die Aufbau- und Verwendungsanleitungen der Hersteller auf Grundlage der DIN EN 12811-1, Abschnitt 6.
Gerüstabmessungen
w | Breite der Gerüstlage |
c | lichter Abstand zwischen den Ständern, c ≥ 600 mm |
b | freie Durchgangsbreite, b ≥ max. {500 mm; c – 250 mm} |
p | lichte Breite im Kopfbereich, p ≥ max. {300 mm; c – 450 mm} |
h1a, h1b | lichte Höhe zwischen den Gerüstlagen und Querriegeln bzw. Gerüsthaltern |
h2 | lichte Schulterhöhe |
h3 | lichte Höhe zwischen den Gerüstlagen, h3 ≥ 1,90 m |
Abb. 12 Lichte Höhen und Breiten der Gerüstlagen
Abmessungen von Arbeitsgerüsten
Die Mindestbreiten der Belagflächen sind der Tabelle 1 zu entnehmen.
Die Breite w der Gerüstlage muss so gewählt werden, dass bei Materiallagerung auf der Gerüstlage eine Durchgangsbreite von mindestens 0,20 m erhalten bleibt.
Um Bauwerksecken ist der Belag in voller Breite herumzuführen. Werden im Eckbereich keine Arbeiten ausgeführt, ist eine Breite von 0,50 m ausreichend.
Aufgrund der Größe von Verpackungseinheiten sowie der notwendigen Bearbeitung des Materials, kann eine Durchgangsbreite von mindestens 0,20 m in den Lager- wie auch Bearbeitungsbereichen in der Regel nicht gewährleistet werden, siehe Abb. 13. Daher ist eine Mindestbelagbreite entsprechend W09 erforderlich.
Für die Ermittlung der Verkehrslast sind folgende Punkte zu beachten:
Arbeitsgerüste der Lastklasse 1 kommen in der Praxis nur sehr selten vor und dürfen nur für Inspektionstätigkeiten wie Ablesen, Begutachten, Funktionskontrollen usw. eingesetzt werden.
Arbeitsgerüste der Lastklasse 2 dürfen nur für Arbeiten eingesetzt werden, die kein Lagern von Baustoffen und Bauteilen erfordern.
Arbeitsgerüste der Lastklasse 3 dürfen nur für Arbeiten eingesetzt werden, bei denen die Belastung aus Personen und Materialien die gleichmäßig verteilte Verkehrslast von 2,0 kN/m² nicht überschreitet.
Arbeiten, die mindestens die Lastklasse 3 und Breitenklasse W06 erfordern, sind z. B.
A. Beispielberechnung für die zulässige Belastung einer Belagfläche in einem Gerüstfeld der Breitenklasse W06 und Lastklasse 3 bei Putzarbeiten:
Ständerabstand | 2,50 m | |
Belagbreite | 0,60 m | |
ergibt Belagfläche | 2,50 m x 0,60 m = | 1,50 m² |
zulässige Belastung der Belagfläche |
1,50 m² x 2,00 kN/m² = | 3,00 kN |
Ermittlung der vorgesehenen Belastung: | ||
eine Person | 1,00 kN | |
Mörtelkübel | 80 Liter | 1,17 kN |
Werkzeug | 0,10 kN | |
Gesamtbelastung | 2,27 kN | |
Kontrolle der vorgesehenen Belastung: | ||
(zulässige Belastung) | 3,00 kN > 2,27 kN ✓ | (vorhandene Belastung) |
Arbeitsgerüste der Lastklassen 4, 5 und 6 dürfen für Arbeiten eingesetzt werden, bei denen Baustoffe oder Bauteile auf dem Gerüstbelag abgesetzt oder gelagert werden. Hierbei ist mindestens Breitenklasse W09 erforderlich. Dabei darf die zulässige Belastung nach Tabelle 2, Spalte 2, und die Teilflächenlast nach Tabelle 2, Spalte 3, nicht überschritten werden.
Arbeiten, die mindestens die Lastklasse 4 und die Breitenklasse W09 erfordern, sind z. B.
B. Beispielberechnung für die zulässige Belastung einer Belagfläche in einem Gerüstfeld der Breitenklasse W09 und Lastklasse 4 bei Mauerarbeiten (mit Kranbetrieb):
Ständerabstand | 2,50 m | |
Belagbreite | 0,90 m | |
ergibt Belagfläche | 2,50 m x 0,90 m = | 2,25 m² |
zulässige Belastung der Belagfläche |
2,25 m² x 3,0 kN/m² = | 6,75 kN |
Ermittlung der vorgesehenen Belastung: | ||
eine Person | 1,00 kN | |
Steinpaket | 1,2* x 2,97 kN = 90 Steine VHLz 1,6 NF |
3,56 kN |
Mörtelkübel | 65 Liter | 1,40 kN |
Werkzeug | 0,10 kN | |
Gesamtbelastung | 6,06 kN | |
Kontrolle der vorgesehenen Belastung: | ||
(zulässige Belastung) | 6,75 kN > 6,06 kN ✓ | (vorhandene Belastung) |
* Zuschlag für Kranbetrieb
Kontrolle der Teilflächenlast: | ||
a. für das Steinpaket | ||
Grundfläche | 1,25 m x 0,57 m = | 0,71 m² |
Teilflächenlast | 2,97 kN : 0,71 m² = | 4,20 kN/m² |
(zulässige Last**) | 5,00 kN/m² > 4,20 kN/m² ✓ | (vorhandene Last) |
b. für den Mörtelkübel | ||
Grundfläche | Ø 0,60 m = | 0,28 m² |
Teilflächenlast | 1,40 kN : 0,28 m² = | 5,00 kN/m² |
(zulässige Last*2) | 5,00 kN/m² = 5,00 kN/m² ✓ | (vorhandene Last) |
** Tabelle 2, Spalte 3.
Abb. 13 Beispiel für ein Arbeitsgerüst der Lastklasse 4 und Breitenklasse W09
Fertig montierte, begehbare Arbeits- und Zugangsbereiche müssen mit einem Seitenschutz, bestehend aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett (siehe Abb. 11), umwehrt sein. Der Seitenschutz muss gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein.
Auf den Seitenschutz an der Gerüstinnenseite darf verzichtet werden, wenn der horizontale Abstand zwischen der Kante der Belagfläche und dem Bauwerk nicht mehr als 0,30 m beträgt.
Auf den Geländer- und Zwischenholm darf verzichtet werden, wenn zum Gerüstsystem gehörende Seitenschutzgitter bzw. Schutzwände nach DIN 4420-1, Abschnitt 4.2, verwendet werden.
Auf das Bordbrett darf verzichtet werden,
Auf den Zwischenholm darf verzichtet werden, wenn ein Zwischenseitenschutz nach DIN EN 12811-1, Abschnitt 4.5.3 verwendet wird
Gemäß der Rangfolge der Schutzmaßnahmen dürfen Fanggerüste nur dann verwendet werden, wenn aufgrund baulicher Gegebenheiten oder der Umgebung keine Ausbildung von Absturzsicherungen (Seitenschutz) möglich ist, siehe 4.7.4 und 5.2.
Siehe Abschnitt 4.2 ASR A2.1 und Abschnitt 4 TRBS 2121.
Der senkrechte Abstand zwischen Absturzkante und Belagfläche darf 2,00 m nicht übersteigen (siehe Abb. 14 und 15 a bis b).
Fanggerüst ohne Schutzwand
Die Belagbreite w der Fanglage muss mindestens 0,90 m betragen.
Die Absturzkante kann bei den jeweiligen Bauzuständen unterschiedlich sein. Maßgebend für den Abstand b ist die tatsächlich nutzbare Fangbreite der Belagfläche. Z. B. wird bei auskragender Deckenschalung der Abstand b zwischen Außenkante Schalung und Innenkante Seitenschutz gemessen.
Der waagerechte Abstand zwischen Fanggerüstbelag und Bauwerk darf nicht größer als 0,30 m sein. Dieser Abstand darf überschritten werden, wenn
Abb. 14 Rangfolgenprinzip: Arbeitsgerüst als Seitenschutz in Kombination mit Fanggerüst
Abb. 15 a–b: Abmessungen von Fanggerüsten
Das Fanggerüst muss den zu schützenden Bereich (Arbeitsbereich), bezogen auf dessen Absturzkante, seitlich um mindestens 1,00 m überragen, siehe Abb. 16.
Abb. 16 Fanggerüst überragt die seitliche Absturzkante
Fanggerüst mit Schutzwand
Kann der Mindestabstand b nicht eingehalten werden, ist ein Fanggerüst mit Schutzwand (siehe Abb. 17) vorzusehen.
Die Breite w muss mindestens 0,60 m betragen, wenn dabei
Bei der Verwendung von 2,00 m hohen Schutzwänden und einem Abstand von 0,70 m ergibt sich, dass der Belag nicht tiefer als 1,20 m unter der Absturzkante liegen darf.
Siehe DIN 4420-1 und Baustein B 111 der BG BAU.
Abb. 17 Fanggerüst mit Schutzwand
Wenn aus arbeitstechnischen Gründen bei Dacharbeiten keine Dachschutzwand an der Traufe verwendet werden kann, müssen stattdessen Dachfanggerüste angebracht werden, die ein Auffangen abstürzender Personen gewährleisten. Dieses gilt für Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Dächern mit mehr als 22,5° bis 60° Neigung, wenn die Absturzhöhe ab Absturzkante (Traufe) mehr als 2,00 m beträgt.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sollte berücksichtigt werden, dass durch witterungsbedingte Einflüsse (z. B. Raureif, Schnee, Eis) Personen auch auf einer unter 22,5° geneigten Dachfläche abrutschen können.
Die Fanglage des Dachfanggerüstes darf nicht tiefer als 1,50 m unter der Absturzkante (z. B. Traufe) liegen (siehe Abb. 17).
Die Breite w der Fanglage muss mindestens 0,60 m betragen.
Der Abstand b zwischen Innenkante Schutzwand und der Absturzkante (z. B. Traufkante) muss mindestens 0,70 m betragen.
Die Schutzwand muss die Absturzkante (z. B. Traufe) mindestens um das Maß 1,5 – b (Angabe in m) überragen. Die Höhe h1 der Schutzwand muss jedoch mindestens 1,0 m betragen (siehe Abb. 18):
Abb. 18 Abmessungen eines Dachfanggerüstes (Berechnung h3 + b ≥ 1,50 m [Maße in m])
Bei der Verwendung von 2,00 m hohen Schutzwänden (h1) und einem Abstand (b) von 0,70 m, liegt der Belag nicht tiefer als 1,20 m (h2) unter der Absturzkante (z. B. Traufe).
Siehe DIN 4420-1 und Baustein B 121 der BG BAU.
Schutzwand im Dachfanggerüst
Als Schutzwand im Dachfanggerüst sind Schutzgitter oder Schutznetze entsprechend der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Gerüstherstellers zu verwenden.
Als Füllung der Schutzwand dürfen auch
verwendet werden.
Schutznetze und Drahtgeflechte müssen allseitig an Stahlrohren nach DIN EN 39 mit mindestens 3,2 mm oder Aluminiumrohr mit mindestens 4,0 mm Wanddicke und 48,3 mm Außendurchmesser befestigt werden. Schutznetze müssen Masche für Masche an Stahl- oder Aluminiumrohren befestigt werden. Der Netzstoß muss Masche für Masche mit einem Kopplungsseil nach DIN EN 1263-1 verbunden werden. Schutznetze dürfen in ihren Abmessungen nicht verändert werden.
Abb. 19 Beispiel für Netzbefestigung (siehe auch Baustein B 121 der BG BAU)
Auf die Befestigung Masche für Masche darf verzichtet werden, wenn das Netz höchstens alle 75 cm am Rand befestigt ist und die ausreichende Tragfähigkeit der Netzbefestigung im dynamischen Versuch nach DIN EN 1263, Abschnitt 7.11 (Netz in Tragkonstruktionen für vertikale Verwendung) nachgewiesen ist.
Für die Befestigung des Netzes ist die Gebrauchsanleitung zu beachten.
Unzulässig ist z. B. eine Befestigung mit Kabelbindern oder Bindedraht.
Der Netzstoß darf auch ohne Verbindung ausgeführt werden, wenn er sich um mindestens 75 cm überlappt.
Schutznetze dürfen ohne Prüfung des Prüfgarnes nur innerhalb von 12 Monaten nach Herstellung verwendet werden.
Kann in Bereichen, über denen die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen besteht, z. B. Zugänge in Gebäude, Bedienungsständen von Maschinen, Aufzügen, übereinander gelegenen Arbeitsplätzen, nicht abgesperrt werden, sind z. B. Schutzdächer oder Schutznetze vorzusehen.
Siehe § 11 (1) DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten".
Abb. 20 Abmessungen von Schutzdächern (siehe auch Baustein B 114 der BG BAU)
Die Breite der Abdeckung muss, waagerecht gemessen, mindestens 1,50 m betragen (siehe Abb. 20).
Die Abdeckung muss den Außenständer sowie die Stirnseiten des Gerüstes in der Waagerechten um mindestens 0,60 m überragen.
Das Schutzdach muss auf der Außenseite eine Bordwand haben, deren Oberkante mindestens 0,60 m senkrecht über der Abdeckung liegen muss. Die Bordwand muss wie die Abdeckung bemessen sein.
Beim Schutzdach ist der Belag bis zum Bauwerk hin auszulegen, dabei dürfen die Abstände zwischen den Belagteilen nicht mehr als 25 mm betragen.
Wird ein Schutzdach um eine Bauwerksecke geführt, ist die Abdeckung in voller Breite beizubehalten.
Anstelle von Schutzdächern können Bekleidungen aus Planen oder Geweben dicht an den Ständern der Arbeitsgerüste angebracht werden.
Herstellerangaben, z. B. bezüglich Befestigung der Bekleidung und Verankerungen der Gerüste, sind zu beachten (Zulassung, Aufbau- und Verwendungsanleitung).
Öffnungen in den Bekleidungen dürfen nicht mehr als 4 cm² betragen, wobei ein Maß nicht mehr als 2,5 cm betragen darf. Dies gilt auch im Bereich der Stöße.
Die Bekleidung ist bis an das Bauwerk heranzuführen.
Die Werkstoffe der Planen oder Gewebe müssen eine Reißfestigkeit von mindestens 0,5 kN/5 cm aufweisen und UV-stabilisiert sein.
Fahrbare Gerüste zählen zu den Gerüsten und bestehen aus Gerüstbauteilen, die wie ein Gerüst zusammengebaut und mit Rollen versehen werden. Daher gelten für diese alle zuvor genannten Anforderungen ebenso.
Fahrbare Gerüste müssen durch geeignete Vorrichtungen gegen unbeabsichtigtes Fortbewegen gesichert sein. Während des Gebrauchs durch den Nutzer des fahrbaren Gerüstes darf dieses nicht fortbewegt werden.
Müssen an fahrbaren Gerüsten Ballastierungen eingesetzt werden, sind diese sicher anzubringen. Hierfür sind feste Baustoffe, z. B. Stahl oder Beton, zu verwenden. Flüssige oder körnige Baustoffe sind als Ballastierung in der Regel nicht geeignet. Sieht der Standsicherheitsnachweis eine Ballastierung mit flüssigen oder körnigen Baustoffen vor, müssen Angaben zur Position und z. B. zum Verhindern von Auslaufen, Schwappen, ungewollter Lastverschiebung gemacht werden.
Hinweis: Fahrbare Gerüste und fahrbare Arbeitsbühnen sind sich oft sehr ähnlich. Im Gegensatz zu fahrbaren Gerüsten (DIN 4420-3) sind fahrbare Arbeitsbühnen (DIN EN 1004) zu montierende Produkte, deren Bausatz Einzelteile enthält, die entsprechend der Gebrauchsanleitung alle verbaut werden müssen, um ein sicheres Arbeitsmittel zu erhalten.
Hinweis: Vor Beginn der Arbeit ist eine Inaugenscheinnahme durch eine fachkundige Person durchzuführen.
Weitere Hinweise siehe Baustein B 112 "Fahrbare Arbeitsbühne" der BG BAU und die jeweilige Aufbau- und Verwendungsanleitung der fahrbaren Arbeitsbühne.
Abb. 21 Fahrbare Arbeitsbühne
Montagegerüste bestehen üblicherweise nicht aus Systembauteilen. Bei Holzbauteilen sind die Güteanforderungen nach 6.9.4 zu beachten.
Brauchbarkeitsnachweis
Der Nachweis der Brauchbarkeit ist in der Regel für jede separate Gerüstebene (Gerüstlage) zu belegen. Wird das Montagegerüst nicht nach einer Standardausführung nach Anhang 1 der DGUV Information 209-053 "Tätigkeiten an Aufzugsanlagen" ausgeführt, ist die Brauchbarkeit durch den Standsicherheitsnachweis (Festigkeits- und Standfestigkeitsberechnung auf Grundlage der Technischen Baubestimmungen der Länder für Einzelbauteile) zu erbringen.
Die Standardausführung kann für Montagegerüstabmessungen von bis zu 2,6 m x 1,80 m herangezogen werden. Abweichungen sind z. B. andere Tragkonstruktionen, abweichende Abmessungen, Nutzung von Verbundschalungsträger als Auflager.
Absturz
Wenn der Abstand zwischen Belag und Schachtwand > 30 cm beträgt, sind Einrichtungen vorzusehen, die ein Abstürzen von Personen verhindern.
Zugänge
Die einzelnen Gerüstebenen müssen über sichere Zugänge verfügen. Bei der Planung von Montagegerüsten sind die Zugänge der einzelnen Gerüstebenen und erforderlichen Montageöffnungen zu berücksichtigen. Diese sind nach der Nutzung sofort wieder zu schließen.
In der Gefährdungsbeurteilung ist zu prüfen, ob für die vorgesehenen Tätigkeiten kein sichereres Arbeitsmittel als Leitern verwendet werden kann, siehe TRBS 2121-2. Sicherere Arbeitsmittel sind z. B. Hubarbeitsbühnen, Bautreppen, Gerüsttreppen.
Konstruktion
Gerüstschuhe oder -bügel, die mit Schrauben befestigt werden, müssen mindestens zwei Befestigungspunkte aufweisen. Jede Schraube muss die volle Last aufnehmen und ableiten können. Werden für die Befestigung Dübel verwendet, müssen diese allgemein bauaufsichtlich zugelassen sein. Werden Gerüstschuhe oder Gerüstbügel in Hülsen eingebaut, muss ein Verdrehen des Auflagerschuhs oder Auflagerbügels ausgeschlossen werden.
Kanthölzer sind entsprechend der gewählten Lastklassen nach Tabelle 3 auszuwählen.
Tabelle 3 Auswahl Kantholz
Länge Kantholz | Lastklassen | Mindestquerschnitt Kantholz |
< 1,80 m |
3 | 10/12 cm |
4 | ||
1,80–2,60 m |
3 | 10/14 cm |
4 | 10/16 cm |
Abb. 22 Stützweite der Kanthölzer in Längsrichtung
Abb. 23 Stützweite der Kanthölzer in Querrichtung
Die Sicherheit gegen Lageveränderung (z. B. Kippen der Unterkonstruktion) muss gewährleistet sein.
Es müssen Maßnahmen gegen das Verschieben des Belages ergriffen werden.
Anforderungen an Beläge siehe 6.9.4
Weitere Informationen und detaillierte Angaben siehe DGUV Information 209-053 "Tätigkeiten an Aufzugsanlagen".
Systemfreie Bauteile sind keine Bauteile, die von Herstellern in Gerüsten aus vorgefertigten Bauteilen, wie z. B. Rahmen- oder Modulgerüsten verwendet werden. Sie werden ebenfalls systemunabhängige Bauteile genannt, da sie auch in zugelassenen Gerüstsystemen eingesetzt werden dürfen. In diesem Abschnitt werden die Anforderungen an systemfreie Bauteile beschrieben.
Systemfreie Bauteile sind entsprechend der Aufbau- und Verwendungsanleitung des jeweiligen zugelassenen Gerüstsystems zu verwenden. Wird davon abgewichen, ist die Standsicherheit zu gewährleisten, siehe 4.2.2.
Als systemfreie Gerüstrohre müssen verwendet werden:
Für den Anschluss von Kupplungen an Systembauteile müssen die Anforderungen der DIN EN 74-1 und der entsprechenden Zulassungen beachtet werden.
Es dürfen nur nach DIN EN 74-1 gekennzeichnete oder vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) geprüfte Kupplungen verwendet werden.
Kupplungen mit Schraubverschluss müssen mit einem Moment von 50 Nm angezogen werden.
50 Nm entsprechen bei einem Hebelarm von 25 cm einer Kraft von 20 kg.
Keilkupplungen sind mit einem 500 g schweren Hammer bis zum Prellschlag fest zu schlagen.
Gerüstbauteile aus Holz müssen mindestens der Sortierklasse S 10 nach DIN 4074-1 und der Festigkeitsklasse C24 nach DIN EN 338 entsprechen.
Gerüstbretter oder -bohlen müssen mindestens 3,0 cm dick und dürfen an ihren Enden nicht aufgerissen sein, siehe Tabelle 4.
Werden Gerüstbretter oder -bohlen in systemfreien Arbeitsgerüsten eingesetzt, dürfen diese nur mit den Mindestquerschnitten nach Tabelle 4 in Abhängigkeit von der Stützweite verwendet werden.
Tabelle 4 Größte zulässige Stützweiten (m) nach DIN 4420-3 in Abhängigkeit von der Breite und Dicke für Gerüstbretter und -bohlen in Arbeitsgerüsten
Lastklasse | Brett- oder Bohlenbreite cm |
Brett- oder Bohlendicke | ||||
3,0 cm | 3,5 cm | 4,0 cm | 4,5 cm | 5,0 cm | ||
1, 2, 3 | 20 | 1,25 | 1,50 | 1,75 | 2,25 | 2,50 |
24 und 28 | 1,25 | 1,75 | 2,25 | 2,50 | 2,75 | |
4 | 20 | 1,25 | 1,50 | 1,75 | 2,25 | 2,50 |
24 und 28 | 1,25 | 1,75 | 2,00 | 2,25 | 2,50 | |
5 | 20, 24, 28 | 1,25 | 1,25 | 1,50 | 1,75 | 2,00 |
6 | 20, 24, 28 | 1,00 | 1,25 | 1,25 | 1,50 | 1,75 |
Anmerkung: Bretter und Bohlen müssen mindestens der Sortierklasse S 10 nach DIN 4074-1 entsprechen.
Beläge in Arbeitsgerüsten
Systemfreie Gerüstbeläge sind so einzubauen, dass sie
Gerüstbretter oder -bohlen gelten als dicht verlegt, wenn der Abstand untereinander 2,5 cm oder im Bereich, in dem Ständer den Belag unterbrechen (z. B. zwischen Haupt- und Konsolbelag), 8 cm nicht überschreitet.
Der Gerüstbelag in genutzten Gerüstlagen von systemfreien Gerüsten muss auf volle Breite, in ungenutzten Gerüstlagen für die Gerüstmontage in einer Breite von mindestens 0,50 m ausgelegt sein.
Beläge in Fanggerüsten
Werden systemfreie Gerüstbretter oder -bohlen in Fanggerüsten eingesetzt, dürfen diese nur mit den Mindestquerschnitten nach Tabelle 5 in Abhängigkeit von der Stützweite verwendet werden.
Tabelle 5 Größte zulässige Stützweiten in (m) für Beläge in Fanggerüsten
Bohlen- breite |
Absturz- höhe |
Größte zulässige Stützweite (Bretter oder Bohlen in S10 und MS10 nach DIN 4074-1) m |
|||||||
cm |
m |
für doppelt gelegte Bretter oder Bohlen mit einer Dicke von |
für einfach gelegte Bretter oder Bohlen mit einer Dicke von |
||||||
3,5 cm | 4,0 cm | 4,5 cm | 5,0 cm | 3,5 cm | 4,0 cm | 4,5 cm | 5,0 cm | ||
20 |
1,0 | 1,5 | 1,8 | 2,1 | 2,6 | – | 1,1 | 1,2 | 1,4 |
1,5 | 1,3 | 1,6 | 1,9 | 2,2 | – | 1,0 | 1,1 | 1,3 | |
2,0 | 1,2 | 1,5 | 1,7 | 2,0 | – | – | 1,0 | 1,2 | |
24 |
1,0 | 1,7 | 2,1 | 2,5 | 2,7 | 1,0 | 1,2 | 1,4 | 1,6 |
1,5 | 1,5 | 1,8 | 2,2 | 2,5 | – | 1,1 | 1,2 | 1,4 | |
2,0 | 1,4 | 1,6 | 2,0 | 2,2 | – | 1,0 | 1,2 | 1,3 | |
28 |
1,0 | 1,9 | 2,4 | 2,7 | 2,7 | 1,1 | 1,3 | 1,5 | 1,7 |
1,5 | 1,7 | 2,0 | 2,5 | 2,7 | 1,0 | 1,2 | 1,4 | 1,6 | |
2,0 | 1,5 | 1,8 | 2,2 | 2,5 | 1,0 | 1,1 | 1,3 | 1,4 |
Beläge in Schutzdächern
Die Abdeckung muss mindestens der Lastklasse 2 nach DIN EN 12811-1 entsprechen und aus dicht verlegten Gerüstbelägen bestehen. Sie ist bis zum Bauwerk hin auszulegen.
Systemfreie Gerüstbeläge aus Holz nach Tabelle 3 DIN 4420-1 genügen diesen Anforderungen.