§ 13
Abwasserpumpwerke

(1) Pumpensümpfe müssen einen Zugang von außen haben und dürfen nicht mit anderen Räumen in Verbindung stehen.

(2) Der feste Einbau einer Einstiegsmöglichkeit zu Pumpensümpfen ist nicht erforderlich, wenn weder zu Reinigungs- noch zu Wartungszwecken eingestiegen werden muß. DA

(3) Pumpen, auch in Naßaufstellung, müssen, soweit sie in explosionsgefährdeten Räumen von abwassertechnischen Anlagen eingesetzt werden, so beschaffen sein, daß von ihnen keine Explosionsgefahr ausgeht. DA

(4) Pumpenräume und Pumpensümpfe müssen mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sein. DA

(5) Schneckenpumpenanlagen müssen so beschaffen sein, daß eine Reinigung der Schnecken leicht und sicher möglich ist. DA


DA zu § 13 Abs. 2:

Ein Einsteigen ist z. B. nicht erforderlich, wenn Reinigungs- und Wartungsarbeiten von gesicherten Standplätzen aus durchgeführt werden können.

Hinsichtlich Instandsetzungsarbeiten siehe UVV "Bauarbeiten" (VBG 37) und DIN 31 051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen".


DA zu § 13 Abs. 3:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn explosionsgeschützte Tauchmotorpumpen eingesetzt werden.


DA zu § 13 Abs. 4:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn

- bei Pumpenräumen durch Lüftungseinrichtungen mindestens ein einfacher Luftwechsel pro Stunde gewährleistet ist,
- Pumpensümpfe wirksam belüftet sind.

Hinsichtlich wirksamer Lüftung siehe Durchführungsanweisungen zu § 10 Abs. 2.


DA zu § 13 Abs. 5:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn

- Treppen mit Absturzsicherungen neben den Schnecken angeordnet sind,
- die Standplätze über der Zulaufsohle in einem Abstand von 0,5 m von der Stirnwand und 2 m über der Zulaufsohle querliegend angeordnet sind,
- bei mehr als 2 nebeneinanderliegenden Schnecken auch quer zu den Schnecken sichere Standplätze vorhanden sind, sofern die Schnecken nicht von Treppen aus gereinigt werden können.