§ 31
Betrieb von Anlagen

DA

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß abwassertechnische Anlagen und Betriebsmittel in ordnungsgemäßem Zustand gehalten und entsprechend der Betriebsanweisung nach § 25 betrieben werden.


DA zu § 31:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn notwendige Wartungs- und Inspektionsarbeiten regelmäßig vorgenommen und Instandsetzungsarbeiten unverzüglich durchgeführt werden.

Beseitigung von Mängeln siehe auch § 16 Abs. 1 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) und DIN 31 051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen".

Zu den Betriebsmitteln gehören z. B. auch Gaswarneinrichtungen.