3 Anforderungen

3.1 Sichtverbindung nach außen

Gemäß der Arbeitsstättenverordnung müssen Arbeitsräume eine Sichtverbindung nach außen haben. Außerdem muss sich die Stärke des Tageslichteinfalls am Bildschirmarbeitsplatz regulieren lassen. Dies erfolgt in der Regel durch geeignete Lichtschutzvorrichtungen an den Fenstern.

Abb. 7 Cut Off Stellung der Lamellen. Die Lamellen werden so geneigt, dass die Sonneneinstrahlung abgeschirmt, aber die Sichtverbindung nach außen und Tageslichteinfall noch möglich ist.

Abb. 7 Cut Off Stellung der Lamellen. Die Lamellen werden so geneigt, dass die Sonneneinstrahlung abgeschirmt, aber die Sichtverbindung nach außen und Tageslichteinfall noch möglich ist.

Durch die Verstellbarkeit kann eine Sichtverbindung nach außen zumindest für die meiste Zeit der Nutzung aufrechterhalten werden. Je nach Verstellmöglichkeiten der Sonnenschutzvorrichtung kann man auf unterschiedliche Sonnenstände sowie Bewölkungs- und Wetterverhältnisse reagieren (siehe Abschnitt 4).

 

3.2 Lichttechnische Anforderungen

Tageslicht
Die Arbeitsstättenverordnung fordert ausreichend Tageslicht in Arbeitsstätten.

Diese Forderung wird in der dazugehörigen Arbeitsstättenregel "Beleuchtung" ASR A3.4 konkretisiert. Danach muss in Büros am Arbeitplatz ein Tageslichtquotient größer als 2 % erreicht oder mindestens ein Verhältnis von lichtdurchlässiger Fenster-, Tür- oder Wandfläche zur Raumgrundfläche von mindestens 1:10 eingehalten werden. Die Einrichtung fensternaher Arbeitsplätze ist zu bevorzugen.

Bei einem Tageslichtquotient größer als 2 % am Arbeitsplatz kann man in der Regel davon ausgehen, dass das Tageslicht zur Hälfte der jährlichen Arbeitszeit tagsüber mit einem Mindestwert von 300 Lux zur Beleuchtungsstärke beiträgt. Beleuchtungsstärken von 500 Lux und mehr müssen zeitweise aus einer Kombination von Tages- und Kunstlicht realisiert werden.

Dieser Tageslichtquotient wird bei einem Fensterflächenanteil von 1 : 10 (Fensterfläche zu Grundfläche) nur in Fensternähe und bei freistehenden Gebäuden erreicht. In der DGUV Information 215-211 "Tageslicht am Arbeitsplatz – leistungsfördernd und gesund" wird für Büros ein Fensterflächenanteil von 1 : 5 empfohlen.

Allein die Einhaltung des Tageslichtquotienten von 2 % garantiert noch nicht, dass am Arbeitsplatz immer hinreichend Licht vorhanden ist, vor allem im Sommer, wenn besonders an Süd-, Südost und Südwestfassaden die Sonnenschutzvorrichtungen geschlossen werden müssen. Ein genügender Tageslichteinfall auch bei Benutzung der Sonnenschutzvorrichtungen wird begünstigt, wenn zum Beispiel

Wenn draußen zu wenig oder kein Tageslicht vorherrscht, muss die künstliche Beleuchtung zugeschaltet werden.

Durch eine intelligente Steuerung des Sonnenschutzes zusammen mit der künstlichen Beleuchtung entsprechend dem Tageslichteinfall kann die Tageslichtversorgung optimiert und Energie eingespart werden.

Abb. 8 Jalousie mit unterschiedlich einstellbaren Lamellen

Abb. 8 Jalousie mit unterschiedlich einstellbaren Lamellen

Beleuchtungsstärke
Die Beleuchtungsstärke am Büro- und Bildschirmarbeitsplatz soll mindestens 500 Lux betragen. Höhere Beleuchtungsstärken können z. B. bei schwierigen Sehaufgaben oder für ältere Beschäftigte notwendig sein. Außerdem wirken sich höhere Beleuchtungsstärken insbesondere durch Tageslicht positiv auf die Leistungsfähigkeit und das Wohlbefinden der Beschäftigten aus.

Begrenzung der Blendung
Auf der anderen Seite muss das Tageslicht in seiner Helligkeit so begrenzt werden, dass es nicht blendet. Die Blendung am Bildschirmarbeitsplatz kann entweder durch Fenster, Leuchten oder andere Flächen mit hoher Leuchtdichte hervorgerufen werden (Direktblendung) oder durch Reflexionen auf dem Bildschirm (Reflexblendung).

Die lichttechnische Größe für die Helligkeit ist die Leuchtdichte. Hohe Leuchtdichten treten an Lichtquellen selbst auf oder wenn ihr Licht durch Flächen hindurch scheint oder reflektiert wird.

Die Leuchtdichte der Sonne liegt ca. bei 2 x 109 cd/m2, die Himmelsleuchtdichten können je nach Tages- sowie Jahreszeit und Bewölkungsgrad bis zu ca. 30.000 cd/m2 betragen.

Helle Flächen im seitlichen Gesichtsfeld, die durch Fenster wahrgenommen werden, können relativ hohe Leuchtdichten aufweisen, ohne dass sich die Beschäftigten dadurch gestört fühlen. Dies ist auf die positive psychologische Wirkung des Tageslichtes und die Information über die Außenwelt zurückzuführen.

Wenn die Büro- und Bildschirmarbeitsplätze wie im Abschnitt 3.1 beschrieben mit Blickrichtung parallel zum Fenster und ausreichend entfernt von den Fenstern aufgestellt sind, kommt es meist nur zu störenden Blendungen, wenn die Sonne flach steht und direkt in den Raum hineinscheint oder von der Sonne angestrahlte Flächen vom Bildschirm reflektiert werden. Meist ist es erst dann notwendig, die Sonnenschutzvorrichtungen teilweise oder ganz zu schließen.

Scheint das Sonnenlicht auf geschlossene Sonnenschutzvorrichtungen, die aus einem lichtdurchlässigen Material bestehen, oder auf Lamellen, die das Licht in den Raum lenken, müssen die dabei entstehenden Leuchtdichten so weit begrenzt sein, dass sie sich nicht störend bemerkbar machen.

Die Störwirkung durch das Tageslicht ist neben dem subjektiven Empfinden der Beschäftigten von der vertikalen Beleuchtungsstärke am Auge, von der gesehenen Größe der Blendquelle (zum Beispiel heller Himmel, reflektierender bzw. hinterleuchteter Sonnenschutz, von der Sonne angestrahlte Flächen), von der allgemein im Raum vorherrschenden Helligkeit und den Helligkeitsunterschieden zwischen Sehaufgabe und Hintergrund abhängig.

Eine beschreibende Kenngröße hierfür ist die Daylight Glare Probability (DGP). Werte über 0.45 sollten vermieden werden, Werte kleiner als 0.35 deuten auf einen guten Blendschutz hin.

Abb. 9 Faktoren, von denen die Störwirkung durch das Tageslicht abhängig ist

Abb. 9 Faktoren, von denen die Störwirkung durch das Tageslicht abhängig ist:

Prinzipiell sind Bildschirme mit entspiegelter Oberfläche deutlich unempfindlicher gegenüber höheren Beleuchtungsstärken als Bildschirme mit spiegelnder Oberfläche.

Gleichzeitig muss beachtet werden, dass insbesondere die Unterscheidbarkeit von Farben mit zunehmender Beleuchtungsstärke auf dem Bildschirm umso schlechter wird, je besser der Bildschirm entspiegelt ist. Deshalb geben Hersteller von Bildschirmen inzwischen an, für welche vertikale Beleuchtungsstärke auf dem Bildschirm (Vorgesehene Bildschirmbeleuchtungsstärke) dieser geeignet ist, also Farben noch gut unterscheidbar sind. Für Bildschirme, die auch an fensternahen Arbeitsplätzen eingesetzt werden können, sollte mindestens eine vorgesehene Bildschirmbeleuchtungsstärke von 1500 Lux, besser 2000 Lux ausgewiesen sein.

Auch die Helligkeit der Flächen, die sich in unmittelbarer Nähe der Bildschirme befinden, muss durch die Sonnenschutzvorrichtungen vermindert werden können, sodass große Helligkeitsunterschiede zwischen Bildschirmanzeige und der Umgebung vermieden werden.

Hohe Spitzenleuchtdichten, die bei der Bewertung der mittleren Leuchtdichten nicht immer erfasst werden, kommen z. B. durch Ausstanzungen in den Lamellen der Sonnenschutzvorrichtungen zustande. Diese können durch eine geeignete Auswahl und Anbringung der Sonnenschutzvorrichtungen vermieden werden (siehe Abschnitt 5).

Lichtfarbe und Farbwiedergabe
Die Sonnenschutzvorrichtungen sollen die Lichtfarbe des Tageslichtes so wenig wie möglich verändern. Auch die Wiedergabe von Farben in den Räumen soll nicht verfälscht wirken. Eine Kenngröße für die Farbwiedergabe ist der Farbwiedergabeindex Ra, den einige Hersteller für lichtdurchlässige Sonnenschutzvorrichtungen angeben. Ein Farbwiedergabeindex Ra ab 90 bedeutet eine sehr gute Farbwiedergabe.

3.3 Thermische Anforderungen

Nach ASR A3.5 "Raumtemperatur" muss die Lufttemperatur in Büroräumen mindestens 20 °C betragen. Lufttemperaturen bis 22 °C werden nach DGUV Information 215-410 "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze" empfohlen. Die Lufttemperatur soll 26 °C nicht überschreiten. Bei darüber liegender Außentemperatur darf unter der Voraussetzung, dass geeignete Sonnenschutzmaßnahmen ergriffen werden, die Raumtemperatur auch höher liegen.

Höhere Temperaturen führen dazu, dass das Wohlbefinden der Beschäftigten gestört und ihre Konzentrations- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigt werden können. Der Wärmeeintrag durch die Sonnenstrahlung sollte daher durch bautechnische Maßnahmen am Gebäude, z. B. durch die Auswahl entsprechender Baumaterialien, Isoliermaßnahmen sowie Fenster und durch geeignete Sonnenschutzvorrichtungen begrenzt werden.

Einen erheblichen Anteil an der Erwärmung eines Raumes können auch elektrische Geräte haben.

Ein Großteil der elektrisch aufgenommenen Energie geben sie als Wärme an die Umgebung ab. Auch der Mensch stellt eine Wärmequelle dar. Um erhöhte Wärmeeinträge zu vermeiden, ist auf energiesparende Geräte sowie auf eine angemessene Arbeitsplatzdichte in den Räumen zu achten.

An heißen Sommertagen kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch Lufttemperaturen von über 26 °C im Büroraum auftreten. Die nach Abschnitt 5 empfohlenen Werte für den Gesamtenergiedurchlassgrad für Sonnenschutzvorrichtungen in Kombination mit der Verglasung sind so ausgelegt, dass eine Lufttemperatur von 26 °C an den meisten Tagen eingehalten werden kann.

Beim Überschreiten einer Lufttemperatur im Raum von 26 °C sind zusätzliche Maßnahmen nach ASR A3.5 "Raumtemperatur" zu ergreifen, wie z. B. Arbeitszeitverlagerung, effektive Steuerung des Sonnenschutzes, Lüftung in den frühen Morgenstunden, Lockerung der Bekleidungsregelungen, Bereitstellung geeigneter Getränke.

Wird die Lufttemperatur im Raum von 35 °C überschritten, so ist der Raum für die Zeit der Überschreitung ohne besondere Maßnahmen nicht als Arbeitsraum geeignet.