Krane sind Maschinen im Sinne der Richtlinie 98/37/EG und 2006/42/EG (nachfolgend als Maschinenrichtlinien bezeichnet).
In diesem Abschnitt des DGUV Grundsatzes werden Möglichkeiten aufgezeigt, wie der Hersteller seinen Verpflichtungen im Rahmen der EG-Konformitätserklärung nach Anhang V der Richtlinie 98/37/EG bzw. des Konformitätsbewertungsverfahrens für Maschinen nach Artikel 12 der Richtlinie 2006/42/EG nachkommen kann. Da ab 29.12.2009 die Richtlinie 2006/42/EG anzuwenden ist, ist bei den Prüfungen in Verantwortung des Herstellers diese Richtlinie zu Grunde zu legen.
Für die in der Maschinenrichtlinie beschriebenen Verfahrensschritte sind umfangreiche Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme durchzuführen. Es ist Aufgabe des Herstellers, dafür sachverständige Personen einzusetzen, und zwar Sachverständige der Kranhersteller oder Sachverständige gemäß § 28 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane"
Wegen des umfangreichen technischen Regelwerks, das bei Konstruktion, Bau, Ausrüstung und Aufstellung zu beachten ist, werden hohe Anforderungen an den Personenkreis gestellt, der die Prüfungen durchführt. Sachverständige der Kranhersteller sind Personen, die auf Grund ihres Fachwissens und ihrer Berufserfahrung von den Kranherstellern benannt wurden. |
2.3.1.1
Den Prüfungen sind die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie, harmonisierte europäische Normen und, soweit diese nicht vorliegen, die DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane", die mitgeltenden DGUV Vorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen.
Da zur Umsetzung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der Maschinenrichtlinie harmonisierte Normen noch nicht so vollständig vorliegen, dass Krane danach konstruiert, gebaut und geprüft werden können, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt eine Auflistung von nationalen Normen und technischen Spezifikationen veröffentlicht, die in der jeweils aktuellen Fassung für die sachgerechte Umsetzung als wichtig und hilfreich erachtet werden. |
2.3.1.2
Der Hersteller ist verpflichtet, eine Gefahrenanalyse gemäß Richtlinie 98/37/EG oder eine Risikobeurteilung gemäß Richtlinie 2006/42/EG Ziff.1 des Anhangs I vorzunehmen, um alle mit seiner Maschine verbundenen Gefahren zu ermitteln; er muss die Maschine dann unter Berücksichtigung seiner Analyse/Beurteilung entwerfen und bauen.
2.3.2.1 Allgemeines
2.3.2.1.1
Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme umfasst:
2.3.2.1.2
Vor- und Bauprüfung und bei betriebsbereit gelieferten Kranen auch die Abnahmeprüfung werden vom Hersteller im Rahmen des Verfahrens der EG-Konformitätserklärung nach Anhang V der Richtlinie 98/37/EG oder des Konformitätsbewertungsverfahrens Artikel 12 der Richtlinie 2006/42/EG durchgeführt und durch die Konformitätserklärung gemäß Anhang II Ziffer 1, Buchstabe A der Richtlinie 98/37/EG bzw. 2006/42/EG bestätigt.
2.3.2.2 Vorprüfung
2.3.2.2.1
Bei der Vorprüfung stellt der Sachverständige (siehe Abschnitt 2.2) fest, ob der Kran so konstruiert und berechnet wurde, dass eine bestimmungsgemäße Verwendung für die vorgesehene Nutzungsdauer ohne Gefährdung von Personen erfolgen kann.
Siehe dazu zum Beispiel die Abschnitte 1.1.2, 1.3.1, 1.3.2 und 4.1.2.3 des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG. |
2.3.2.2.2
Der Hersteller erstellt prüffähige Unterlagen. Die Tragwerke sind im Ganzen und in ihren Teilen darzustellen. Die Einwirkungen der Antriebe auf die Tragwerke müssen erfasst sein. Abmessungen, Materialgüte, Schweißnähte sind anzugeben. Für alle tragenden Teile und für den Kran als Ganzes sind Sicherheitsnachweise zu erbringen. Die Berechnungen müssen den Kran in und außer Betrieb sowie alle möglichen Rüstzustände erfassen. Dazu gehören auch die Montage und die Demontage.
2.3.2.2.3
Die Vorprüfung sollte umfassen:
2.3.2.2.4
Außer den Betriebszuständen für alle Rüstzustände sind bei Kranen, die an ihrem jeweiligen Einsatzort auf- und abgebaut werden, Montage- und Demontagezustände zu berücksichtigen.
2.3.2.2.5
Werden Berechnungen mit Hilfe von EDV-Programmen durchgeführt, sind deren Ergebnisse hinsichtlich der Plausibilität zu prüfen.
2.3.2.2.6
Baugruppen oder Kranteile, für die die Herstellererklärung gemäß Richtlinie 98/37/EG oder die Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine nach Anhang II Ziffer 1, Buchstabe B gem. Richtlinie 2006/42/EG des Zulieferbetriebs vorliegt, müssen nicht erneut geprüft werden, lediglich ihre Eignung für den vorgesehenen Einsatz ist zu beurteilen.
2.3.2.2.7
Der oder die beauftragte Sachverständige (siehe Abschnitt 2.2) hat die Verantwortung für die Richtigkeit der Lastannahmen und der Ausgangswerte sowie für die Vollständigkeit der Berechnung. Die Richtigkeit des Rechenvorgangs darf unterstellt werden. Vergleichsrechnungen sind zu empfehlen.
2.3.2.2.8
Die Prüfung der Unterlagen ist zu bestätigen.
2.3.2.2.9
Die geprüften Unterlagen sind nach Abschluss der Vorprüfung beim Hersteller aufzubewahren. Die Maschinenrichtlinie schreibt dafür mindestens 10 Jahre vor, es empfiehlt sich aber, die Unterlagen über die Lebensdauer des Krans aufzubewahren.
2.3.2.2.10
Die Bemessung der Tragkonstruktion, zum Beispiel Kranbahn, Kranfundamente, Gleisanlagen, ist hinsichtlich der Ableitung der auftretenden Kräfte zu prüfen.
Diese Prüfung muss bauseitig durchgeführt werden und fällt allgemein nicht in die Verantwortung des Kranherstellers. |
2.3.2.3 Bauprüfung
2.3.2.3.1
Bei der Bauprüfung überzeugt sich die oder der beauftragte Sachverständige (siehe Abschnitt 2.2) davon, dass die Qualitätskontrolle wirksam ist, und stellt fest, ob der Kran entsprechend den in der Vorprüfung geprüften Unterlagen gefertigt worden ist.
2.3.2.3.2
Die Bauprüfung sollte umfassen:
2.3.2.3.3
Bauteile oder Baugruppen, die bereits einer Bauprüfung unterzogen worden sind oder für die eine Herstellererklärung oder eine Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine vorliegt, sowie bauartgeprüfte Bauteile oder Baugruppen, bedürfen keiner nochmaligen Bauprüfung.
2.3.2.4 Abnahmeprüfung
2.3.2.4.1
Die Abnahmeprüfung ist am betriebsbereiten Kran vorzunehmen. Dabei muss dafür gesorgt werden, dass bei der Prüfung Personen nicht einer vermeidbaren Gefahr ausgesetzt sind.
2.3.2.4.2
Nach Fertigstellung, Auf- oder Einbau stellt die oder der beauftragte Sachverständige (siehe Abschnitt 2.2) fest, ob der Kran ordnungsgemäß gefertigt, aufgestellt oder eingebaut ist, die vorgesehenen Nenn- und Prüflasten sicher aufgenommen und die daraus resultierenden Kräfte weitergeleitet werden können, der Kran einwandfrei arbeitet und die Sicherheitseinrichtungen wirksam sind.
Siehe Abschnitt 4.2.4 des Anhangs I und Abschnitt 3 des Anhangs V der Richtlinie 98/37/EG beziehungsweise Abschnitt 4.1.3 des Anhangs I und Abschnitt 1 des Anhangs VII der Richtlinie 2006/42/EG. |
2.3.2.4.3
Für die Abnahmeprüfung von Kranen, die nicht betriebsbereit geliefert werden, gilt Abschnitt 3.4.2 dieses DGUV Grundsatzes.
2.3.2.4.4
Die Abnahmeprüfung sollte Folgendes umfassen:
2.3.2.5 Nachweis der Prüfungen
2.3.2.5.1
Der Hersteller oder eine in der Gemeinschaft niedergelassene bevollmächtigte Person muss, um die Übereinstimmung des Krans mit den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie zu bescheinigen, eine EG-Konformitätserklärung, Herstellererklärung oder eine Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine gemäß Anhang II Ziffer 1, Buchstabe A beziehungsweise Buchstabe B der Maschinenrichtlinie ausstellen.
2.3.2.5.2
Verwendungsfertige Krane sind mit der CE-Kennzeichnung und, falls erforderlich, der Lärmkennzeichnung zu versehen.
2.3.2.5.3
Um die ordnungsgemäße Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen zu gewährleisten, wird dem Hersteller empfohlen, ein Prüfbuch mitzuliefern, in dem zum Beispiel Folgendes erfasst ist: