Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erfasst und abgestellt werden.
Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen legen ferner die Voraussetzungen fest, die die von ihnen beauftragten Personen zu erfüllen haben (zur Prüfung befähigte Personen). Damit haben sie die Verantwortung, eine geeignete Person mit der Prüfung von Kranen zu beauftragen.
Die Aufgaben der zur Prüfung befähigten Person für die nachstehenden, durch die DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" festgelegten Prüfungen werden von den dort genannten Personen (Sachkundige, Sachverständige) wahrgenommen. Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind bewährte Praxis und durch die DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" festgelegt.
Bei der Durchführung von Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme eines Krans sind die Vorgaben des Kranherstellers zu beachten, die dieser gemäß Abschnitt 4.4.2 Buchstabe d) des Anhangs I der Richtlinie 98/37/EG Buchstabe d) bzw. Buchstabe e) des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG zur Verfügung zu stellen hat. |
Für Krane, die bis zum 31. Dezember 1992 gebaut oder erstmals in Betrieb genommen worden sind, und für Krane, die in der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1994 noch nach den nationalen Vorschriften gebaut worden sind, gelten die Bau- und Ausrüstungsbestimmungen der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" uneingeschränkt weiter, allerdings mit der Maßgabe, dass Krane spätestens ab dem 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG (Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie) beziehungsweise ab dem 3. Oktober 2002 einschließlich der Änderungsrichtlinien 95/63/EG und 2001/45/EG hierzu (national umgesetzt durch die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung bzw. Betriebssicherheitsverordnung) entsprechen müssen. Die Richtlinie 89/655/EWG einschließlich der Änderungsrichtlinien wurde zwischenzeitlich durch die Richtline 2009/104/EG ersetzt.
Sachverständige nach § 28 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" sind:
Diese Sachverständigen können zum Beispiel in herstellenden oder betreibenden Firmen beschäftigt oder als freie Sachverständige tätig sein. Die Ermächtigung wird nach dem DGUV Grundsatz 309-005 "Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen" ausgesprochen. In der jeweiligen Ermächtigung werden der Umfang der Prüfungen und die Kranarten, für die der oder die Sachverständige ermächtigt ist, genannt. Die vom Unfallversicherungsträger ermächtigten Sachverständigen führen eine Zulassungs-Nummer (BG-Z............). Auskunft hierüber erteilt der Fachbereich Holz und Metall, Sachgebiet Krane und Hebetechnik, Isaac-Fulda-Allee 18, 55124 Mainz. |
Dazu zählen die Sachverständigen der Technischen Überwachungsvereine e. V. |
3.2.2.1
Sachkundiger oder Sachkundige ist, wer auf Grund der fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Krane hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, DGUV Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DGUV Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er oder sie den arbeitssicheren Zustand von Kranen beurteilen kann.
3.2.2.2
Als Sachkundige für die Prüfung von Kranen können neben den Sachverständigen auch Betriebsingenieurinnen und -ingenieure, Maschinenmeister und -meisterinnen, Kranmeisterinnen und -meister oder dafür besonders ausgebildetes Fachpersonal herangezogen werden, sofern sie Erfahrungen und ausreichende Kenntnisse haben, um den sicheren Zustand des zu prüfenden Krans zu beurteilen.
Die Prüfungen nach Einbau, Aufbau, wesentlichen Änderungen oder in wiederkehrenden Abständen sind von den Betreibenden zu veranlassen; es liegt in ihrem Ermessen, wen sie als Sachverständige gemäß § 28 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" oder als Sachkundige mit der Prüfung eines Krans beauftragen; sie müssen sich jedoch davon überzeugen, dass die ausgewählte Person den Anforderungen nach Abschnitt 3.2 dieses DGUV Grundsatzes genügt.
Bei der Auftragsvergabe sind die Prüfungen mit einzuplanen und der Prüfablauf und -umfang ist unter Berücksichtigung dieses DGUV Grundsatzes festzulegen.
Prüferinnen und Prüfern müssen alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen zur Verfügung stehen. Gegebenenfalls sind Kranführende und Hilfskräfte sowie die erforderlichen Prüflasten zur Verfügung zu stellen.
Den Prüfungen sind die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Richtlinie 2006/42/EG, harmonisierte europäische Normen, die DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" , die mitgeltenden DGUV Vorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen.
Da zur Umsetzung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der Maschinenrichtlinie harmonisierte Normen lange nicht so vollständig vorlagen, dass Krane danach konstruiert, gebaut und geprüft werden konnten, hatte das Bundesministerium Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt eine Auflistung von nationalen Normen und technischen Spezifikationen veröffentlicht, die in der jeweils aktuellen Fassung für die sachgerechte Umsetzung als wichtig und hilfreich erachtet werden konnten. |
3.4.2.1
Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ist gemäß § 25 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" von Sachverständigen gemäß § 28 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" oder von Sachkundigen durchzuführen. Die Prüfung erstreckt sich bei Kranen, die nicht betriebsbereit ausgeliefert werden, zum Beispiel Schienenlaufkatzen, Brückenkranen, auf die ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft.
3.4.2.2
Die Herstellererklärung oder die Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine entsprechend Anhang II Ziffer 1., Buchstabe B der Richtlinie 98/37/EG beziehungsweise 2006/42/EG beinhaltet, zumindest bei Kranen, die bauartbedingt nicht betriebsbereit ausgeliefert werden können und unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, die Vor- und Bauprüfung.
3.4.2.3
Die Prüfung ist am betriebsbereiten Kran vorzunehmen. Dabei muss dafür gesorgt werden, dass bei der Prüfung niemand einer vermeidbaren Gefahr ausgesetzt ist.
3.4.2.4
Bei der Prüfung sind die Bereiche, die nicht dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie unterliegen, zum Beispiel nicht am Kran angebaute Kranaufstiege und Zugänge zu Steuerständen, nicht am Kran angebaute Bühnen und Laufstege, Kranbahnen, Gleisanlagen und Fahrbahnbegrenzungen, Arbeits- und Verkehrsbereiche sowie Sicherheitsabstände einzubeziehen. Weiter muss der oder die Sachverständige feststellen, ob die vorgesehenen Nenn- und Prüflasten sicher aufgenommen und die daraus resultierenden Kräfte weitergeleitet werden können, der Kran einwandfrei arbeitet und die Sicherheitseinrichtungen wirksam sind.
Siehe Abschnitt 4.2.4 des Anhangs I und Abschnitt 3 des Anhangs V der Richtlinie 98/37/EG beziehungsweise Abschnitt 4.1.3 des Anhangs I und Abschnitt 1 des Anhangs VII der Richtlinie 2006/42/EG. |
3.4.2.5
Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme muss Folgendes umfassen:
Die Prüfung richtet sich nach Art und Umfang der wesentlichen Änderung und ist in Anlehnung an die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme vorzunehmen, das heißt, im Bedarfsfall ist auch eine Vor- und Bauprüfung (analog 2.3.2 dieses DGUV Grundsatzes) erforderlich. Das Prüfbuch ist in entsprechender Weise zu ergänzen.
Wesentliche Änderungen sind z. B. Erhöhung der Tragfähigkeit, Auswechseln von Katzen oder Auslegern, Veränderung der Antriebe, Verlegung von Steuerständen, Änderung der Stromart, konstruktive Änderungen tragender Teile, Schweißungen an tragenden Teilen, Umsetzen von Kranen auf andere Kranbahnen bei ortsfesten Krananlagen, Umbau auf eine andere Steuerungsart, Änderung der Betriebsverhältnisse hinsichtlich der Laufzeitklasse und des Lastkollektivs des Krans. Nicht als wesentliche Änderung ist dagegen ein Ersatz von Teilen gleicher Art und das Umrüsten von Kranen anzusehen, zum Beispiel Auslegerverlängerungen durch Einsetzen von Zwischenstücken, soweit der Rüstzustand Gegenstand der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme war. |
3.4.4.1
Krane sind gemäß § 26 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens einmal, von Sachkundigen prüfen zu lassen.
Während des Betriebs sind Abweichungen vom Sicherheitsniveau, das bei der ersten Inbetriebnahme bestanden hat, möglich. Der Betreiber hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit dieses Sicherheitsniveau erhalten bleibt. Abweichungen können zum Beispiel durch Verschleiß, Korrosion, Gewalteinwirkung, Veränderung der Umgebung, Änderung der Nutzungsart verursacht werden. Siehe auch Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit oder den Änderungsrichtlinien 95/63/EG und 2001/45/EG dazu (national umgesetzt durch die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung bzw. Betriebssicherheitsverordnung). Die Richtlinie 89/655/EWG wurde zwischenzeitlich durch die Richtline 2009/104/EG ersetzt. Bei der wiederkehrenden Prüfung festgestellte Mängel sind entsprechend ihrer sicherheitstechnischen Bedeutung in einem angemessenen Zeitraum beseitigen zu lassen. |
3.4.4.2
Folgende Krane sind gemäß § 26 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" alle vier Jahre von Sachverständigen prüfen zu lassen:
Bei kraftbetriebenen Turmdrehkranen verringert sich dieser Prüfturnus nach dem 12. Betriebsjahr; die Sachverständigenprüfung ist im 14. und 16. Betriebsjahr und danach jährlich durchzuführen.
Bei kraftbetriebenen Fahrzeugkranen verringert sich dieser Prüfturnus nach dem 12. Betriebsjahr; die Sachverständigenprüfung ist im 13. Betriebsjahr und danach jährlich durchzuführen.
3.4.4.3
Turmdrehkrane sind gemäß § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" darüber hinaus nach jeder Aufstellung und nach jeder Umrüstung von Sachkundigen prüfen zu lassen.
3.4.4.4
Die wiederkehrende Prüfung dient der Feststellung, ob sich der Kran in einem arbeitssicheren Zustand befindet. Sie ist im Wesentlichen eine Sicht- und Funktionsprüfung. Ist damit eine ausreichende Beurteilung nicht möglich, sind weitere Prüfungen vorzunehmen, zum Beispiel zerstörungsfreie Prüfungen von Material und von Schweißnähten. Falls erforderlich, muss eine Demontage von Kranteilen erfolgen, zum Beispiel zur Beurteilung von
Bei Bedarf ist ein Sachverständiger oder eine Sachverständige hinzuzuziehen.
3.4.4.5
Die wiederkehrende Prüfung muss Folgendes umfassen:
Siehe DGUV Vorschrift 54 und 55 "Winden, Hub- und Zuggeräte". |
Dabei sind gegebenenfalls Prüfhinweise der Hersteller mit zu berücksichtigen, zum Beispiel bei Bremsen. |
Bei der Prüfung der Überlastsicherung ist der Abschaltwert zu überprüfen. Er beträgt in der Regel das 1,1fache der Nenntragfähigkeit, wenn vom Hersteller nicht anders vorgegeben.
Bei der Prüfung der Lastmomentbegrenzung müssen zwei Lastfälle gefahren werden:
3.4.5.1 Prüfergebnis
Das Prüfergebnis muss enthalten:
3.4.5.2 Dokumentation der Prüfungen
Die Prüfergebnisse sind im Prüfbuch für den jeweiligen Kran zu dokumentieren. Das Prüfbuch muss Folgendes enthalten:
Der DGUV Grundsatz 309-006 "Prüfbuch für den Kran" ist zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen. |
3.4.5.3 Übersendung des Prüfberichts
Bei wiederkehrenden Prüfungen an Turmdrehkranen ist der Prüfbericht unter Berücksichtigung des § 27 Abs. 4 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" dem für die jeweiligen Auftraggebenden zuständigen Unfallversicherungsträger unverzüglich zuzusenden.
Ist eine Prüfung gemäß § 25 Abs. 1 und 2 bzw. § 26 Abs. 1 bis 4 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, kann der Unfallversicherungsträger die Wiederholung der Prüfung verlangen, gegebenenfalls durch andere Sachverständige oder Sachkundige.