6 Durchführung der Prüfungen

6.1 Allgemeines

Die Prüfung auf Betriebssicherheit kann sich bei durchgeführter, mit mängelfreiem Ergebnis abgeschlossener Hauptuntersuchung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) auf den Bereich der Arbeitssicherheit beschränken. Bei Fahrzeugen, für die zum Zeitpunkt der Prüfung auf Betriebssicherheit keine Hauptuntersuchungen nach § 29 StVZO erforderlich sind, z. B. Personenkraftwagen und Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse ≤ 3,5 t, muss grundsätzlich auf verkehrs- und arbeitssicheren Zustand geprüft werden.

Für Personenkraftwagen gilt eine Prüfung auf Betriebssicherheit auch als durchgeführt, wenn durch eine vom Hersteller vorgeschriebene und von einer qualifizierten Fachwerkstatt durchgeführten Inspektion ein Nachweis des verkehrssicheren Zustandes vorliegt, welcher auch die Prüfung auf arbeitssicheren Zustand (z. B. der Einrichtungen zur Ladungssicherung) ausweist.

Betriebsabhängige Inspektionsabstände nach Vorgabe von Bordcomputersystemen entbinden nicht von der Ermittlung und Festlegung der Prüffristen nach Abschnitt 4.

6.2 Voraussetzungen

Der Unternehmer ist für die Festlegungen zur Durchführung der Prüfungen und Kontrollen verantwortlich und hat die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.

Hierzu gehören

Bei Vergabe eines Prüfauftrages sind Prüfart, -tiefe und -umfang sowie die Zulässigkeitsgrenzen der beabsichtigten Prüfverfahren zwischen Unternehmer und Auftragnehmer einer Prüfung abzustimmen.

6.3 Vergleich und Bewertung

Die zur Prüfung befähigte Person stellt den Istzustand des Fahrzeuges fest. Ein besonderes Augenmerk ist auf Manipulationen, Änderungen, Verschleiß, Risse und Schäden zu richten, die zu gefährlichen Situationen führen können. Der ermittelte Istzustand wird durch Vergleich mit dem Sollzustand (siehe Kapitel 3.2) bewertet. Die Bewertung der zur Prüfung befähigten Person muss eine Aussage darüber enthalten, ob und unter welchen Bedingungen das Fahrzeug weiterhin sicher benutzt werden kann.

Werden bei einer Prüfung eines Fahrzeuges Mängel festgestellt, welche die sichere Verwendung insoweit beeinträchtigen, dass eine Gefährdung von Versicherten zu erwarten ist, darf der Unternehmer das Fahrzeug gemäß § 5 Absatz 2 BetrSichV nicht weiterverwenden lassen. Vor Wiederverwendung hat der Unternehmer die Beseitigung der Mängel prüfen zu lassen.

Werden bei einer Prüfung eines Fahrzeuges Mängel festgestellt, welche die sichere Verwendung nur insoweit beeinträchtigen, dass vor der nächsten wiederkehrenden Prüfung eine Gefährdung von Versicherten nicht ausgeschlossen werden kann, ist in angemessener Weise zu reagieren z. B. durch Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist, Änderung von Betriebsparametern wie Nutzlast, Betriebsgeschwindigkeit, Betriebsdrücke o.ä. Der Unternehmer hat die Beseitigung der Mängel prüfen zu lassen.

6.4 Dokumentation

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der wiederkehrenden Prüfung aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird. Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

Die Aufzeichnung ist von der zur Prüfung befähigten Person zu unterzeichnen. Aufzeichnungen können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden. Die Aufzeichnung ist dem Unternehmer bzw. anderen verantwortlichen Personen zur Kenntnis zu geben. Festgestellte Mängel – insbesondere, wenn sie wiederholt auftreten – können Indikatoren zur Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. 7 BetrSichV bzw. § 3 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" sein. Die ausgefüllten Prüflisten nach Abschnitt 7 können als Aufzeichnung verwendet werden. Dies schließt jedoch andere Formen der Aufzeichnung nicht aus.

Werden Fahrzeuge außerhalb der Betriebsstätte eingesetzt, ist nach § 14 Abs. 7 Satz 4 BetrSichV ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung am oder im Fahrzeug vorzuhalten. In der Praxis hat sich hierfür die Verwendung von Prüfplaketten bewährt (siehe Anhang 1). Gestaltung und Anbringung dieser Prüfplaketten dürfen aber nicht zu einer Verwechslung mit Prüfplaketten nach Anlagen IX StVZO sowie Prüfmarken oder SP-Schildern nach IXb StVZO führen.