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3 Festlegungen zu wiederkehrenden Prüfungen

3.1 Allgemeines

Durch die Prüfungen auf Betriebssicherheit ist insbesondere sicherzustellen, dass die Fahrzeuge den geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen.

Fahrzeuge sind in der Regel Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt, die zu Gefährdungen der Versicherten führen können. Deshalb hat der Unternehmer Fahrzeuge wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen (§ 14 Abs. 2 BetrSichV). Die Prüfung muss entsprechend den nach § 3 Absatz 6 BetrSichV ermittelten Fristen stattfinden. Die gleiche Forderung ergibt sich aus § 57 DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge", wonach Unternehmer Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen lassen müssen.

Der Unternehmer kann sich bei der Ermittlung und Festlegung erforderlicher Prüfungen u. a. von den mit der Prüfung beauftragten Personen fachkundig beraten lassen, die Verantwortung des Unternehmers bleibt dabei unberührt.

3.2 Festlegung des Sollzustandes

Der Unternehmer legt den Sollzustand des Fahrzeuges fest, der sich aus dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ergeben muss (§ 3 Absatz 6 BetrSichV in Verbindung mit Abschnitt 4.6 Technische Regeln Betriebssicherheit "Gefährdungsbeurteilung" (TRBS 1111)).

Bei der Festlegung des Sollzustandes sind insbesondere zu berücksichtigen:

  • die DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge" und ihre Durchführungsanweisungen, andere DGUV Vorschriften und DGUV Regeln
  • sonstige Rechtsvorschriften und technische Regeln mit Anforderungen an Fahrzeuge und Fahrzeugaufbauten
  • der Stand der Technik, z. B. Normen, VDE-Bestimmungen
  • Informationen der Fahrzeug- bzw. Aufbauhersteller, z. B. Herstellerspezifikationen, zulässige Abnutzungsraten, Betriebsanleitung und Wartungspläne, Rückrufaktionen, die vom Kraftfahrt-Bundesamt veröffentlicht sind
  • Art der mit dem Fahrzeug auszuführenden Arbeiten und der sich daraus ergebenden Beanspruchung, z. B. Aufrechterhalten der beabsichtigten Aufbaufestigkeit nach DIN EN 12642
  • Umgebungsbedingungen wie Klima und Fahrwege
  • Betriebsabläufe

Der Zustand zum Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebnahme / Verwendung ist nicht zwangsläufig der Sollzustand.

Die Prüfpunkte (siehe Kapitel 8) in diesem DGUV Grundsatz spiegeln den Sollzustand wieder, der sich aus den Rechtsvorschriften, dem Regelwerk der Unfallversicherungsträger und dem Stand der Technik ergibt.

Sie sind zu ergänzen mit zusätzlichen Kriterien aus den Informationen

  • des Fahrzeug- bzw. Aufbauherstellers, z. B. aus der Betriebsanleitung, und
  • der Gefährdungsbeurteilung.

3.3 Festlegung von Art und Umfang der Prüfungen

Die Prüfung auf Betriebssicherheit besteht aus der Ordnungsprüfung und der technischen Prüfung.

Bei der Ordnungsprüfung wird insbesondere festgestellt, ob

  • die zur Durchführung der Prüfung erforderlichen Unterlagen, z. B. Betriebs- und Prüfanleitungen von Auf- und Anbauten, vorhanden und schlüssig sind,
  • Aufzeichnungen der letzten Prüfung auf Betriebssicherheit und Aufzeichnungen der Prüfungen von an- oder aufgebauten Einrichtungen, z. B. Hubladebühnen oder Ladekrane, vorhanden sind,
    Daraus lässt sich die Benutzungsintensität ableiten und das wiederholte Auftreten von Mängeln erkennen.
  • Aufzeichnungen über Wartungsarbeiten, die der Hersteller vorgibt, vorhanden sind,
    z. B. Wechsel von Hydrauliköl und Hydraulikölfilter
  • die erforderlichen Prüfparameter definiert sind (Prüfumfang, Prüffrist),
  • das Fahrzeug mit den technischen Unterlagen übereinstimmt
    z. B. Zulassungsbescheinigung Teil I
  • die Beschaffenheit des Fahrzeuges oder die Einsatzbedingungen seit der letzten Prüfung geändert wurden.
    Hierunter fällt auch der Austausch sicherheitsrelevanter Bauteile wie z. B. Hydraulik-Schlauchleitungen.

Bei der technischen Prüfung werden die sicherheitstechnisch relevanten Merkmale des Fahrzeuges auf Zustand, Vorhandensein und gegebenenfalls Funktion am Objekt selbst mit geeigneten Verfahren geprüft.

Hierzu gehören beispielsweise die folgenden Prüfarten:

  • Sichtprüfung
  • Funktions- und Wirksamkeitsprüfung, z. B. von Abstützungen oder Sicherheitsventilen
  • Prüfung mit Mess- und Prüfmitteln, z. B. Druckmessgeräten und Bremskraftmessgeräten
  • zerstörungsfreie Prüfung, z. B. Rissprüfverfahren

Geeignete Prüfverfahren sind solche, die den Zweck der Prüfung zuverlässig erfüllen und dem Stand der Technik entsprechen. Die Prüfaussage der Prüfverfahren muss aussagekräftig und nachvollziehbar sein.

Mess- und Prüfmittel müssen nach Herstellervorgaben gewartet, kalibriert und überprüft sein.